Haftpflichtschaden: Ihre Rechte und Pflichten nach einem Unfall

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Ein Haftpflichtschaden entsteht, sobald Sie einem anderen einen Schaden zufügen oder selbst von einem anderen geschädigt werden – im Straßenverkehr meist durch einen Unfall. Wer zahlt, was Sie melden müssen und welche Fristen gelten, hängt davon ab, ob Sie Geschädigter oder Verursacher sind. Dieser Ratgeber erklärt beide Seiten mit Gesetz und Rechtsprechung. Er stammt vom SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen in Hamburg. Den Begriff in Kurzform finden Sie im Verkehrslexikon unter „Haftpflichtschaden“.

Kurz erklärt:

  • Nach einem Verkehrsunfall haftet der Halter des Fahrzeugs, bei dessen Betrieb der Schaden entstanden ist, auch ohne Verschulden, außer bei höherer Gewalt; der Fahrer haftet daneben, wenn er den Schaden verschuldet hat (§ 7 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 1 StVG); sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt oder trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, hängt der Umfang von den Verursachungsbeiträgen ab (§ 17 Abs. 1, 2 StVG; § 254 Abs. 1 BGB).
  • Als Geschädigter können Sie Ihren Schaden direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen, und zwar im Rahmen von dessen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 VVG). Den Unfall zeigen Sie diesem Versicherer innerhalb von zwei Wochen in Textform an; eine Kürzung allein wegen einer verspäteten Anzeige sieht § 120 VVG nicht vor (§ 119 Abs. 1 VVG).
  • Als Verursacher müssen Sie Ihrem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer den Unfall innerhalb einer Woche anzeigen (§ 104 Abs. 1 VVG; AKB 2015, E.1.1.1).
  • Erhalten Sie Schadensersatz, dann nur in dem Umfang, in dem der Unfallgegner haftet; ein eigener Verursachungsbeitrag oder ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 17 StVG, § 254 BGB).

1. Was ist ein Haftpflichtschaden beim Auto?

Zur Definition: Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den jemand einem anderen zufügt und für den er nach dem Gesetz einstehen muss: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen; der Geschädigte kann dann eine Entschädigung verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Beim Auto kommt eine besondere Regel hinzu: Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Halter auch ohne eigenes Verschulden; „beim Betrieb“ ist ein Schaden schon dann entstanden, wenn sich darin die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben (§ 7 Abs. 1 StVG; BGH VI ZR 236/18, Rn. 8). Ausgeschlossen ist diese Haftung bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG); sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt oder trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, richten sich Ersatzpflicht und Umfang nach den Verursachungsbeiträgen (§ 17 Abs. 1, 2, § 9 StVG; § 254 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele sind ein Auffahrunfall, ein beim Ausparken beschädigtes Nachbarauto oder ein umgefahrener Zaun.

Haftpflichtschäden gibt es auch im Alltag ohne Auto, etwa wenn im Restaurant versehentlich ein Weinglas über die Kleidung eines anderen Gastes kippt oder ein Ball beim Fußballspielen ein Fenster zerbricht; auch dann haftet, wer den Schaden schuldhaft verursacht hat (§ 823 Abs. 1 BGB). In einigen Fällen handelt es sich nur um einen Bagatellschaden. Dieser Ratgeber behandelt vor allem den Kfz-Haftpflichtschaden nach einem Verkehrsunfall.

Für Autos ist die Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht: Der Halter muss eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG).

2. Haftpflichtschaden oder Kaskoschaden: Was ist der Unterschied?

Der wichtigste Unterschied zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden ist, wer betroffen ist: Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen, die Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug (AKB 2015, A.1 und A.2). Den Schaden an Ihrem eigenen Auto ersetzt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nach den Musterbedingungen nicht (AKB 2015, A.1.5.3).

Unfallschäden am eigenen Auto deckt nach den Musterbedingungen nur die Vollkasko; die Teilkasko versichert nur bestimmte Ereignisse wie Brand, Diebstahl, Sturm oder Hagel, einen Unfall dagegen nicht (AKB 2015, A.2.2.2.2, A.2.2.1).

Schadensart Wer ist betroffen? Welche Versicherung?
Haftpflichtschaden Dritte: verletzte Personen, beschädigte fremde Sachen, reine Vermögensschäden Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers
Kaskoschaden Ihr eigenes Fahrzeug Ihre eigene Teil- oder Vollkasko (Unfall nur Vollkasko)

3. Wer haftet bei einem Unfall?

Bei einem Unfall haftet zuerst der Halter des Fahrzeugs, bei dessen Betrieb der Schaden entstanden ist, und zwar auch ohne Verschulden; ausgeschlossen ist sie nach § 7 Abs. 2 StVG bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 1, 2 StVG). Der Fahrer haftet daneben ebenfalls, es sei denn, der Schaden ist nicht durch sein Verschulden verursacht (§ 18 Abs. 1 StVG).

Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Haftung davon ab, wer den Unfall vorwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1, 2 StVG); auch ohne eigenes Verschulden kann daher die Betriebsgefahr Ihres Autos zu einer Mithaftung führen. Ausgeschlossen ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, und nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG).

Hat der Geschädigte den Schaden mitverschuldet, wird sein Anspruch nach den Umständen gekürzt, vor allem danach, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat; bei Ansprüchen nach dem Straßenverkehrsgesetz steht bei einem beschädigten Auto das Verschulden des Fahrers dem des Eigentümers gleich, und auch wer es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, muss sich eine Kürzung gefallen lassen (§ 254 Abs. 1, 2 BGB; § 9 StVG). Feste Quoten nennt das Gesetz nicht; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

4. Kfz-Haftpflichtschaden: Was zahlt die Versicherung – und was nicht?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat eine doppelte Aufgabe: Sie zahlt Schadensersatz in Geld, wenn Ansprüche gegen Sie begründet sind, und wehrt unbegründete Ansprüche auf eigene Kosten ab, auch soweit sie nur der Höhe nach unbegründet sind (§ 100 VVG; AKB 2015, A.1.1.2, A.1.1.3). Versichert sind Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen; dazu gehört neben dem Fahren zum Beispiel auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen (AKB 2015, A.1.1.1).

Die Versicherung zahlt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen; übersteigen die Ansprüche diese Summen, müssen Sie für den nicht gedeckten Teil selbst einstehen (AKB 2015, A.1.3.1, A.1.3.3). Gesetzlich vorgeschrieben sind für Pkw mindestens 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden je Schadensfall (Anlage zum PflVG, Nr. 1). Ihr Vertrag kann höhere Summen vorsehen; welche gelten, steht in Ihrem Versicherungsschein, denn abweichende Vereinbarungen von den Musterbedingungen sind möglich (AKB 2015, A.1.3.1 und Titelblatt).

Wann zahlt die Kfz-Haftpflicht nicht?

  • Vorsatz: Der Versicherer muss nicht leisten, wenn Sie den Schaden des anderen vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben (§ 103 VVG; AKB 2015, A.1.5.1); fahrlässig verursachte Schäden bleiben versichert.
  • Ihr eigenes Fahrzeug: Schäden am versicherten Fahrzeug selbst sind ausgeschlossen (AKB 2015, A.1.5.3).
  • Beförderte Sachen: Ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die mit dem Fahrzeug befördert werden, außer Sachen, die Insassen üblicherweise mit sich führen, etwa Kleidung oder Brille (AKB 2015, A.1.5.5).
  • Mitversicherte Personen: Sach- und Vermögensschäden, die etwa der Fahrer Ihres Autos Ihnen als Versicherungsnehmer zufügt, sind ausgeschlossen, Personenschäden dagegen versichert (AKB 2015, A.1.5.6).
  • Weitere Ausschlüsse nach dem Muster betreffen unter anderem Motorsportveranstaltungen in abgegrenzten Gebieten mit eigener Motorsporthaftpflicht und vertragliche Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (AKB 2015, A.1.5.2, A.1.5.8).

Kriegsereignisse sind in den Musterbedingungen für die Kaskoversicherung ausgeschlossen (AKB 2015, A.2.9.4); in der Liste der Kfz-Haftpflicht-Ausschlüsse (A.1.5) stehen sie nicht. Für andere Haftpflichtverträge, etwa die private Haftpflichtversicherung, gilt: Welche Schäden ausgeschlossen sind – zum Beispiel Schäden an geliehenen Sachen, Schäden bei der Berufsausübung, durch normale Abnutzung oder durch Kriegsereignisse –, regeln allein die Bedingungen Ihres Vertrags. Prüfen Sie Ihre Police, damit Sie im Ernstfall keine Überraschung erleben.

5. Erste Schritte: Pflichten am Unfallort

Nach einem Unfall müssen alle Beteiligten unverzüglich halten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen; bei geringfügigem Schaden fahren sie unverzüglich beiseite (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVO). Anderen anwesenden Beteiligten und Geschädigten müssen Sie angeben, dass Sie am Unfall beteiligt waren, und auf Verlangen Namen und Anschrift nennen, Führerschein und Fahrzeugschein vorzeigen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Haftpflichtversicherung machen (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO).

Ist niemand da, der die Feststellungen treffen kann, müssen Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit warten und am Unfallort Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen; danach müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa über die Polizei (§ 34 Abs. 1 Nr. 6 b, Nr. 7 StVO). Wer sich vorher entfernt oder die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar (§ 142 Abs. 1, 2 StGB). Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind (§ 34 Abs. 3 StVO).

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie den Unfall sofort: Fotos von der Unfallstelle und den Schäden, Kennzeichen, Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen. Ein Anruf bei der Polizei kann notwendig sein, vor allem bei Verletzten, bei Streit über den Hergang oder wenn ein Beteiligter wegfährt. Sagen Sie am Unfallort nicht vorschnell, dass Sie schuld sind, und vermeiden Sie Schuldzuweisungen und Spekulationen; schildern Sie nur, was passiert ist.

6. Haftpflichtschaden melden: Fristen für Geschädigte und Verursacher

Beim Haftpflichtschaden melden beide Seiten – aber an verschiedene Versicherer und mit verschiedenen Fristen. Der Geschädigte zeigt den Unfall dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners innerhalb von zwei Wochen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, in Textform an; die rechtzeitige Absendung genügt (§ 119 Abs. 1 VVG). Der Verursacher zeigt seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen an, die seine Verantwortlichkeit zur Folge haben könnten, und noch einmal innerhalb einer Woche, nachdem der Gegner Ansprüche erhoben hat; auch hier genügt die rechtzeitige Absendung (§ 104 Abs. 1, 3 VVG; AKB 2015, E.1.1.1).

Auch als Geschädigter sollten Sie Ihre eigene Kfz-Versicherung innerhalb einer Woche informieren, wenn das Unfallereignis zu einer Leistung Ihres Versicherers führen kann, etwa weil wegen der Betriebsgefahr Ihres Autos eine Mithaftung in Betracht kommt (§ 104 Abs. 1 VVG; AKB 2015, E.1.1.1).

Wer meldet? An wen und wie schnell? Grundlage
Geschädigter Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners, innerhalb von zwei Wochen in Textform; rechtzeitige Absendung genügt § 119 Abs. 1 VVG
Verursacher eigener Kfz-Haftpflichtversicherer, innerhalb einer Woche nach dem Unfall § 104 Abs. 1 VVG; AKB E.1.1.1
Anspruch erhoben Verursacher an den eigenen Versicherer, innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruchs § 104 Abs. 1 VVG; AKB E.1.2.1
Klage, Mahnbescheid Verursacher an den eigenen Versicherer unverzüglich; klagt der Geschädigte gegen den Verursacher, zeigt er das dessen Versicherer unverzüglich in Textform an § 104 Abs. 2, § 119 Abs. 2 VVG; AKB E.1.2.3
Ermittlungsverfahren Verursacher an den eigenen Versicherer unverzüglich, auch wenn der Unfall schon gemeldet ist § 104 Abs. 2 VVG; AKB E.1.1.2

Eine versäumte Anzeige schadet dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig vom Versicherungsfall erfahren hat (§ 104 Abs. 3 Satz 2 mit § 30 Abs. 2 VVG). Wollen Sie als Verursacher einen kleinen Sachschaden selbst regulieren, müssen Sie ihn nach den Musterbedingungen erst anzeigen, wenn die Selbstregulierung nicht gelingt; bis zu welchem Betrag das gilt, steht in Ihrem Vertrag (AKB 2015, E.1.2.2).

7. Haftpflichtschaden als Geschädigter: Ihre Rechte

Als Geschädigter eines Kfz-Haftpflichtschadens können Sie Ihren Anspruch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursachers richten; der Versicherer zahlt in Geld und haftet zusammen mit dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner, im Rahmen seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis (§ 115 Abs. 1 VVG). Den Unfall zeigen Sie diesem Versicherer innerhalb von zwei Wochen in Textform an; seine Haftung beschränkt sich nur, wenn Sie die Pflicht zur Anzeige einer Klage oder zu Auskünften und Belegen schuldhaft verletzen, nachdem er Sie ausdrücklich und in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 119 Abs. 1, § 120 VVG). Ihr Anspruch folgt aus dem Gesetz, nicht aus Ihrer eigenen Police: gegen Halter und Fahrer aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, bei Verschulden auch aus § 823 Abs. 1 BGB, jeweils nur im Umfang ihrer Haftung (§ 17 Abs. 1, 2 StVG; § 254 Abs. 1 BGB).

Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde; bei der Beschädigung einer Sache oder der Verletzung einer Person können Sie statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie können wählen, ob Sie fiktiv nach dem Gutachten oder konkret nach den tatsächlichen Kosten abrechnen; die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, bei fiktiver Abrechnung also nicht, auch wenn bei einer Reparatur Umsatzsteuer angefallen ist, denn fiktive und konkrete Abrechnung dürfen insoweit nicht kombiniert werden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; BGH VI ZR 25/24, Leitsatz; VI ZR 513/19, Leitsatz b). Haben Sie zunächst fiktiv abgerechnet, können Sie später grundsätzlich zur konkreten Abrechnung übergehen und die tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer verlangen, allerdings nur im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für diese Abrechnung und der Verjährung (BGH VI ZR 25/24, Leitsatz). Wie die fiktive Abrechnung im Einzelnen funktioniert, erklärt unser Ratgeber Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall.

Werden Sie bei dem Unfall verletzt, können Sie zusätzlich zu den Vermögensschäden wie Behandlungskosten eine billige Entschädigung in Geld für den Schaden verlangen, der kein Vermögensschaden ist, also Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB).

Alle Positionen erhalten Sie nur in dem Umfang, in dem der Unfallgegner haftet: Trifft Sie eine Mithaftung, etwa über die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder ein Mitverschulden, wird jede Schadensposition entsprechend gekürzt (§ 17 Abs. 1, 2 StVG; § 254 Abs. 1 BGB). Der Versicherer darf von Ihnen die Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Unfalls und der Schadenshöhe erforderlich sind, und Belege, soweit Ihnen deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann (§ 119 Abs. 3 VVG). Bewahren Sie deshalb Fotos, Zeugenangaben, Rechnungen und den gesamten Schriftverkehr gut auf. Was Sie tun können, wenn die Gegenseite nicht zahlt, lesen Sie im Ratgeber Gegnerische Versicherung zahlt nicht.

8. Haftpflichtschaden und Gutachten: Wer zahlt den Gutachter?

Beim Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Kfz-Gutachtens zum Unfallschaden, den der Schädiger ersetzen muss, soweit die Begutachtung zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig ist; maßgeblich ist Ihre Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung (BGH VI ZR 365/03, Gründe II.5 a, b). Sie dürfen grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl beauftragen; ersetzt werden die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VI ZR 280/22, Rn. 8, 9). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Eine feste Euro-Grenze für einen Bagatellschaden hat der Bundesgerichtshof nicht festgelegt; er hat nicht beanstandet, dass ein Schaden von 715,81 Euro im Jahr 2004 nicht mehr als Bagatelle galt, und die später ermittelte Schadenshöhe darf nur als ein Gesichtspunkt berücksichtigt werden (BGH VI ZR 365/03, Leitsatz b, Gründe II.5 c). Haftet der Unfallgegner nur zu einer Quote, erstattet er die Gutachterkosten nur im Umfang dieser Haftungsquote (BGH VI ZR 133/11, Leitsatz b). Mehr zu Inhalt und Ablauf lesen Sie auf unserer Seite zum Schadengutachten.

9. Mietwagen oder Nutzungsausfall nach einem Haftpflichtschaden

Brauchen Sie während der Reparatur einen Ersatzwagen, können Sie die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf; ersetzt wird grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis (BGH VI ZR 67/25, Rn. 15, 16). Vergleichen Sie deshalb Angebote, bevor Sie mieten.

Mieten Sie keinen Wagen, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht – aber nur, wenn Sie Ihr Auto in dieser Zeit nutzen wollten und konnten; kein Anspruch besteht etwa, wenn die allein in Frage kommende Person wegen Krankheit oder Ortsabwesenheit ohnehin nicht fahren konnte, und der Ausfall muss fühlbar sein, weil kein weiteres geeignetes Fahrzeug zur Verfügung stand (BGH VI ZR 248/07, Rn. 7). Auch diese Positionen erhalten Sie nur im Umfang der Haftung des Gegners (§ 17 StVG, § 254 BGB). Einzelheiten erklärt unser Ratgeber Nutzungsausfallentschädigung beim Pkw.

10. Pflichten als Verursacher gegenüber Ihrer Versicherung

Haben Sie den Unfall verursacht, regelt Ihr eigener Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden für Sie. Er ist bevollmächtigt, die gegen Sie erhobenen Ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren (AKB 2015, A.1.1.4). Ihre Aufgabe ist vor allem, rasch und vollständig zu informieren:

  • Anzeige innerhalb einer Woche nach dem Unfall und erneut innerhalb einer Woche, nachdem der Gegner Ansprüche erhoben hat (§ 104 Abs. 1 VVG; AKB 2015, E.1.1.1, E.1.2.1).
  • Wahrheitsgemäße und vollständige Antworten auf die Fragen des Versicherers zum Unfall und zum Schaden (AKB 2015, E.1.1.3). Erzählen Sie alles genau so, wie es passiert ist.
  • Mitwirkung an Untersuchungen des Versicherers, etwa einer Besichtigung durch dessen Gutachter, soweit Ihnen das zumutbar ist (AKB 2015, E.1.1.3).
  • Den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die Wartezeit zu beachten; danach die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (AKB 2015, E.1.1.3; § 142 Abs. 1, 2 StGB).
  • Bei Klage oder Mahnbescheid unverzüglich Bescheid geben und dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits überlassen (§ 104 Abs. 2 VVG; AKB 2015, E.1.2.3, E.1.2.4).
  • Ermitteln Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde wegen des Unfalls, teilen Sie das Ihrem Versicherer unverzüglich mit, auch wenn Sie den Unfall schon gemeldet haben (§ 104 Abs. 2 VVG; AKB 2015, E.1.1.2).

Haben Sie am Unfallort Ihre Schuld eingeräumt oder dem Gegner selbst etwas gezahlt, verlieren Sie dadurch nicht Ihren Versicherungsschutz: Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer in diesem Fall nicht leisten muss, ist unwirksam (§ 105 VVG). Stimmen Sie Zahlungen und Erklärungen zur Schuldfrage trotzdem mit Ihrem Versicherer ab, denn er ist bevollmächtigt, die Ansprüche selbst zu erfüllen oder abzuwehren (AKB 2015, A.1.1.4).

Verletzen Sie eine dieser Pflichten vorsätzlich, verlieren Sie nach den Musterbedingungen den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere Ihres Verschuldens kürzen, außer die Pflichtverletzung war für den Versicherungsfall und die Leistung nicht ursächlich und nicht arglistig; bei Auskunfts- und Aufklärungspflichten setzt das außerdem einen gesonderten Hinweis in Textform voraus (AKB 2015, E.2.1, E.2.2). In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist diese Leistungsfreiheit Ihnen gegenüber in der Regel auf höchstens 2.500 Euro begrenzt (§ 6 Abs. 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, KfzPflVV; AKB 2015, E.2.3 mit Fußnote). Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt, etwa durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens, sind es höchstens 5.000 Euro (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV; AKB 2015, E.2.4 mit Fußnote). Verletzen Sie Ihre Pflichten, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer hinsichtlich dieses Vorteils vollständig von der Leistung frei (AKB 2015, E.2.5). Gegenüber dem Geschädigten bleibt Ihr Versicherer trotzdem zur Leistung verpflichtet (§ 117 Abs. 1 VVG).

11. Haftpflichtschaden und Schadenfreiheitsrabatt: Was passiert mit Ihrer SF-Klasse?

Der Schadenfreiheitsrabatt belohnt schadenfreie Jahre: In der Kfz-Haftpflicht richten sich Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und der daraus folgende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf, und nach jedem schadenfreien Kalenderjahr wird Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse eingestuft (AKB 2015, I.1, I.3.2). Je länger Sie schadenfrei fahren, desto besser ist in der Regel Ihre SF-Klasse und damit Ihr Beitragssatz (AKB 2015, I.1, I.3.2). Wie viel Prozent Sie in welcher SF-Klasse zahlen, steht in den Tabellen Ihres Vertrags; feste Prozentwerte für alle Versicherer gibt es nicht (AKB 2015, I.1 und Titelblatt).

Zahlt Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer für einen von Ihnen verursachten Schaden oder bildet er dafür eine Rückstellung, wird Ihr Vertrag zurückgestuft – umgangssprachlich oft „Hochstufung“ genannt, weil der Beitrag steigt; Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse zählen dabei nicht als Entschädigung (AKB 2015, I.3.5, I.4.1.1, I.4.2.1). Als Geschädigter verlieren Sie durch den Haftpflichtschaden des Gegners keinen Rabatt in Ihrer Kfz-Haftpflicht, solange Ihr eigener Versicherer nichts zahlen und keine Rückstellung bilden muss (AKB 2015, I.4.2.1).

Situation Folge nach den Musterbedingungen Fundstelle
Schadenfreies Jahr Einstufung in die nächstbessere SF-Klasse, wenn der Schutz das ganze Jahr bestand AKB I.3.2
Schaden reguliert Rückstufung nach der Tabelle Ihres Vertrags AKB I.3.5, I.4.2.1
Nur Gutachterkosten zählen nicht als Entschädigung AKB I.4.1.1
Kleiner Schaden Rückstufung vermeiden durch Erstattung bis 500 Euro innerhalb von sechs Monaten AKB I.5

Bei kleinen Schäden können Sie eine Rückstufung nach den Musterbedingungen vermeiden: Beträgt die Entschädigung nicht mehr als 500 Euro und erstatten Sie sie innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung des Versicherers, wird Ihr Vertrag als schadenfrei behandelt; Ihr Vertrag kann abweichende Regelungen enthalten, etwa einen Rabattschutz (AKB 2015, I.5 und Titelblatt).

12. Ablauf der Regulierung, Streit mit der Versicherung und Verjährung

Die Schadensregulierung beim Haftpflichtschaden läuft meist in vier Schritten ab: Unfall sichern und dokumentieren, Schaden melden, Schadenshöhe belegen, dann prüft der Versicherer Haftung und Höhe und zahlt oder lehnt ab. Ist der Anspruch berechtigt, leistet der Versicherer Schadenersatz in Geld; unbegründete Ansprüche wehrt er ab (AKB 2015, A.1.1.2, A.1.1.3). Sprechen Sie bei Meinungsverschiedenheiten zuerst direkt mit der Versicherung und legen Sie Ihre Position mit Belegen schriftlich dar.

Lehnt die Versicherung ab oder zahlt sie weniger, als Sie für richtig halten, können Sie der Entscheidung widersprechen und Ihre Forderung begründen. Geht es um Ihren eigenen Versicherungsvertrag als Verbraucher, können Sie außerdem eine anerkannte Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt dabei unberührt (§ 214 Abs. 1 VVG). Ist der Schaden kompliziert oder zieht sich die Regulierung hin, holen Sie sich juristische Hilfe. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten (§ 14 StVG; §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Haben Sie den Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis Ihnen dessen Entscheidung in Textform zugeht; gegen den Versicherer endet sie spätestens zehn Jahre nach dem Schaden (§ 115 Abs. 2 VVG). Anmelden müssen Sie den Unfall dort ohnehin innerhalb von zwei Wochen in Textform; eine Kürzung sieht § 120 VVG nur bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer Klage oder der Auskunfts- und Belegpflichten nach vorherigem Hinweis in Textform vor (§ 119 Abs. 1, § 120 VVG).

13. Fazit: Haftpflichtschaden richtig abwickeln

Beim Haftpflichtschaden zählen Rolle und Frist: Als Geschädigter melden Sie den Unfall innerhalb von zwei Wochen in Textform beim Versicherer des Gegners, als Verursacher innerhalb einer Woche bei Ihrem eigenen (§ 119 Abs. 1, § 104 Abs. 1 VVG). Ersatz erhalten Sie nur im Umfang der Haftung des Gegners (§ 17 StVG, § 254 BGB). Dokumentieren Sie den Unfall sorgfältig und lassen Sie einen größeren Schaden von einem qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl feststellen (BGH VI ZR 280/22, Rn. 8). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

14. FAQ – Häufige Fragen zum Haftpflichtschaden

Was versteht man unter einem Haftpflichtschaden?

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn jemand durch das Handeln eines anderen einen Schaden erleidet und der andere dafür nach dem Gesetz haftet, etwa bei Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB oder als Halter eines Autos nach § 7 Abs. 1 StVG, außer bei höherer Gewalt. Der Verursacher muss den Schaden ersetzen, soweit er haftet; Mitverschulden oder Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten können den Anspruch kürzen (§ 17 StVG, § 254 BGB). Ist er versichert, zahlt seine Haftpflichtversicherung.

Welche Schritte sind unmittelbar nach einem Unfall zu unternehmen?

Halten Sie an, sichern Sie die Unfallstelle, helfen Sie Verletzten und geben Sie den anderen Beteiligten an, dass Sie beteiligt waren; auf Verlangen nennen Sie Namen und Anschrift und machen Angaben zu Ihrer Haftpflichtversicherung (§ 34 Abs. 1 StVO). Rufen Sie bei Bedarf die Polizei, fotografieren Sie den Schaden und notieren Sie Zeugen. Danach melden Sie den Schaden fristgerecht beim zuständigen Versicherer.

Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung im Schadensfall?

Die Haftpflichtversicherung stellt den Versicherten von berechtigten Ansprüchen eines Dritten frei und wehrt unbegründete Ansprüche ab (§ 100 VVG). Sie hilft Ihnen also, nicht selbst auf den Kosten sitzen zu bleiben, und unterstützt Sie bei der Klärung des Schadens. Ihre eigenen Schäden am Auto ersetzt die Kfz-Haftpflicht nicht (AKB 2015, A.1.5.3); dafür ist die Kaskoversicherung da.

Welche Informationen und Dokumente sind für die Schadensmeldung notwendig?

Sie brauchen Angaben zum Unfall: wann und wo er passiert ist und wer beteiligt war, dazu das Kennzeichen des Gegners. Wichtig sind Fotos vom Schaden, Zeugenkontakte, gegebenenfalls ein Polizeibericht, ärztliche Atteste und Reparaturkostenvoranschläge oder ein Gutachten. Der Versicherer des Gegners darf die zur Feststellung erforderlichen Auskünfte und zumutbare Belege verlangen (§ 119 Abs. 3 VVG).

Wie kommuniziere ich korrekt mit meiner Versicherung nach einem Haftpflichtschaden?

Beantworten Sie die Fragen Ihres Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig (AKB 2015, E.1.1.3). Beachten Sie alle Fristen, reichen Sie Unterlagen vollständig ein und informieren Sie Ihren Versicherer, bevor Sie mit dem Gegner über Zahlungen verhandeln. Schildern Sie den Hergang sachlich, ohne zu spekulieren. So lässt sich der Schaden schnell und gerecht regulieren.

Kann ich als Geschädigter den Gutachter selbst wählen?

Ja, nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl beauftragen (BGH VI ZR 280/22, Rn. 8). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Welche Pflichten habe ich als Verursacher eines Haftpflichtschadens?

Melden Sie den Schaden Ihrem Versicherer innerhalb einer Woche vollständig, beantworten Sie seine Fragen wahrheitsgemäß und ermöglichen Sie zumutbare Untersuchungen, etwa durch einen Gutachter (§ 104 Abs. 1 VVG; AKB 2015, E.1.1.3). Arbeiten Sie mit Versicherung und Gutachtern zusammen. Übernehmen Sie Zahlungen an den Gegner nicht ohne Rücksprache, denn Ihr Versicherer ist bevollmächtigt, die Ansprüche zu erfüllen oder abzuwehren (AKB 2015, A.1.1.4).

Was zählt zu den typischen Ausschlüssen bei einer Haftpflichtversicherung?

Ausgeschlossen sind vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden (§ 103 VVG); in der Kfz-Haftpflicht außerdem Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug (AKB 2015, A.1.5.3). In anderen Haftpflichtverträgen können zum Beispiel Kriegsschäden, Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden bei der Berufsausübung ausgeschlossen sein, wenn keine Berufshaftpflicht besteht. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Muss ich einen Haftpflichtschaden auch melden, wenn ich nicht schuld bin?

Als Geschädigter zeigen Sie den Unfall dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners innerhalb von zwei Wochen in Textform an (§ 119 Abs. 1 VVG). Ihrer eigenen Kfz-Versicherung melden Sie ihn innerhalb einer Woche, wenn er zu einer Leistung Ihres Versicherers führen kann, etwa bei einer möglichen Mithaftung (AKB 2015, E.1.1.1). Eine Rückstufung droht dadurch erst, wenn Ihr Versicherer zahlt oder eine Rückstellung bildet (AKB 2015, I.4.2.1).

Ab welcher Schadenshöhe lohnt sich ein Gutachten?

Eine feste Euro-Grenze gibt es nicht; entscheidend ist Ihre Sicht bei der Beauftragung, und der Bundesgerichtshof hat einen Schaden von 715,81 Euro im Jahr 2004 nicht als Bagatelle beanstandet (BGH VI ZR 365/03, Gründe II.5 b, c). Bei sehr kleinen Schäden kann ein Kostenvoranschlag reichen. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Zahlt die gegnerische Versicherung auch Schmerzensgeld?

Ja, werden Sie bei dem Unfall verletzt, können Sie neben den Behandlungskosten eine billige Entschädigung in Geld für den Schaden verlangen, der kein Vermögensschaden ist (§ 253 Abs. 2 BGB). Diese Entschädigung nennt man Schmerzensgeld; sie gehört wie Ihre übrigen Ansprüche zum Haftpflichtschaden, den der Versicherer des Verursachers reguliert. Haben Sie den Unfall mitverschuldet, wird auch dieser Anspruch nach Ihrem Anteil gekürzt (§ 254 Abs. 1 BGB).

Wie hoch ist die Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens?

Für Pkw schreibt das Gesetz je Schadensfall mindestens 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden vor (Anlage zum PflVG, Nr. 1). Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Summen, müssen Sie für den Rest selbst einstehen (AKB 2015, A.1.3.3). Ihr Vertrag kann höhere Summen vorsehen; die Höhe steht in Ihrem Versicherungsschein (AKB 2015, A.1.3.1).

Was passiert, wenn ich am Unfallort meine Schuld zugegeben habe?

Ihren Versicherungsschutz verlieren Sie dadurch nicht: Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer nicht leisten muss, wenn Sie den Anspruch des Gegners ohne seine Einwilligung anerkennen oder ihn befriedigen, ist unwirksam (§ 105 VVG). Ihr Versicherer ist trotzdem bevollmächtigt, die Ansprüche selbst zu erfüllen oder abzuwehren (AKB 2015, A.1.1.4). Informieren Sie ihn deshalb über Ihre Äußerung am Unfallort und schildern Sie den Hergang sachlich.

Wie beeinflusst der Schadenfreiheitsrabatt meinen Beitrag nach einem Schadensfall?

Zahlt Ihr Versicherer für einen von Ihnen verursachten Schaden, wird Ihr Vertrag zurückgestuft und Ihr Beitrag steigt in der Regel (AKB 2015, I.3.5, I.4.2.1). Bei kleinen Schäden bis 500 Euro können Sie das nach den Musterbedingungen vermeiden, wenn Sie dem Versicherer die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten erstatten (AKB 2015, I.5). Ob Ihr Vertrag zusätzlich einen Rabattschutz enthält, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Wo bekomme ich in Hamburg Hilfe nach einem Haftpflichtschaden?

Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige erstellen Schadengutachten nach Unfällen; im Haftpflichtfall gibt es eine kostenfreie Erstberatung. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Jetzt Kontakt aufnehmen und einen Termin vereinbaren.

15. Quellen

16. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wer hilft in Hamburg nach einem Haftpflichtschaden? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Die Begutachtung ist auch bei Ihnen vor Ort möglich, und im Haftpflichtfall bieten wir eine kostenfreie Erstberatung an. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Mehr erfahren Sie auf unserer Seite Kfz-Gutachter in Hamburg.

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