Probezeit Führerschein: Dauer, A- und B-Verstöße und Folgen
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026
Die Probezeit beim Führerschein betrifft fast jede Person, die zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erwirbt. Sie dauert zwei Jahre und kann sich auf vier Jahre verlängern. Wer in dieser Zeit einen schwerwiegenden Verstoß begeht, muss mit einem Aufbauseminar rechnen; bei weiteren Verstößen droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln aus Straßenverkehrsgesetz und Fahrerlaubnis-Verordnung, die Einteilung in A- und B-Verstöße, das Alkoholverbot und die Lage nach einem Unfall oder einer Messung. Er stammt vom SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, dessen öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige unter anderem Schadengutachten erstellen.
Kurz erklärt:
- Die Probezeit dauert zwei Jahre ab der Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 StVG).
- Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
- Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Fahrer Alkohol trinkt oder unter Alkoholwirkung losfährt, handelt ordnungswidrig; der Regelsatz beträgt 250 Euro (BKatV Nr. 243b).
- Die Stufenmaßnahmen der Probezeit nach § 2a Abs. 2 StVG setzen eine rechtskräftige Entscheidung voraus, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist.
1. Was ist die Probezeit beim Führerschein (Führerschein auf Probe) und für wen gilt sie?
Die Probezeit ist ein Bewährungszeitraum für Fahranfänger. Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt (§ 2a Abs. 1 StVG). Ausgenommen sind die Klassen AM, L und T (§ 32 FeV).
Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T zum ersten Mal auf eine andere Klasse erweitert, erhält die neue Klasse auf Probe. Die Regeln der Fahrerlaubnis auf Probe gelten auch für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat, die ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen; die Zeit seit dem Erwerb wird dann auf die Probezeit angerechnet. Bei einer deutschen Fahrerlaubnis für Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis gilt ebenfalls: Die Zeit seit deren Erwerb zählt mit.
Für Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gibt es eine Einschränkung: Der Zeitraum, in dem die Person im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt war, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (§ 33 Abs. 2 FeV). Die Einzelheiten zur Bewertung von Verstößen regelt Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
2. Wie lange ist die Probezeit beim Führerschein und wann beginnt sie?
Die Probezeit beim Führerschein dauert zwei Jahre und beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, nicht mit dem Kauf des ersten Autos oder der ersten Fahrt. Ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an, verlängert sie sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre.
Der Ablauf der Probezeit kann gehemmt sein. Nach § 2a Abs. 1 StVG hemmen die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO, die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde den Ablauf der Probezeit. In dieser Zeit läuft die Probezeit also nicht weiter.
Probezeit beim Führerschein mit 17:
Beim begleiteten Fahren ab 17 wird die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE mit der Auflage versehen, dass sie nur in Begleitung einer namentlich benannten Person genutzt werden darf (§ 48a Abs. 2 FeV). Die Auflage entfällt, wenn das Mindestalter erreicht ist. Da die Probezeit nach § 2a Abs. 1 StVG ab der Erteilung läuft, beginnt sie beim begleiteten Fahren bereits mit 17. Wer entgegen einer vollziehbaren Auflage ohne Begleitung fährt, begeht nach Anlage 12 FeV einen schwerwiegenden Verstoß.
Die Prüfungsbescheinigung des begleiteten Fahrens dient bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis. Die begleitende Person muss unter anderem das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren die Klasse B besitzen und darf bei Beantragung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
3. Was sind A-Verstöße und B-Verstöße in der Probezeit?
Ein A-Verstoß ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung, ein B-Verstoß eine weniger schwerwiegende. Die Einteilung steht in Anlage 12 FeV, auf die § 34 Abs. 1 FeV für die Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Probezeit verweist.
Zu Abschnitt A gehören Straftaten wie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots (§ 21 StVG). Ordnungswidrigkeiten der Gruppe A betreffen unter anderem Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse bei stockendem Verkehr, die Benutzung elektronischer Geräte (§ 23 Abs. 1a StVO), rote Ampeln und Fußgängerüberwege sowie Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG.
Zu Abschnitt B gehören sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, die nicht in Abschnitt A aufgeführt sind, Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, soweit sie nicht in Abschnitt A stehen. Bei fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung entscheidet der zugrunde liegende Verkehrsverstoß über die Einordnung in A oder B.
| Gruppe | Beispiele aus Anlage 12 FeV | Wirkung im Stufenmodell |
|---|---|---|
| A-Verstoß | Geschwindigkeit, Abstand, Vorfahrt, rote Ampel, Handy am Steuer, Alkohol oder Cannabis nach § 24a oder § 24c StVG, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | ein Verstoß genügt für die nächste Stufe |
| B-Verstoß | Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, die nicht in Abschnitt A stehen, Kennzeichenmissbrauch | zwei Verstöße sind für die nächste Stufe nötig |
4. Wann zählt ein Verstoß in der Probezeit?
Ein Verstoß zählt für das Stufenmodell der Probezeit erst, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Entscheidend ist, dass die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde (§ 2a Abs. 2 StVG). Das gilt auch, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist.
Bei einer Ordnungswidrigkeit zählt die Entscheidung nach § 2a Abs. 2 StVG nur, wenn sie nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG einzutragen ist. Dafür muss die Tat in der zugehörigen Rechtsverordnung bezeichnet sein, und es muss ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden sein (§ 28 Abs. 3 StVG). Eine Geldbuße unter 60 Euro ohne Fahrverbot erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. Wurde die Geldbuße aber lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs abweichend festgesetzt, ist für die Eintragung der Regelsatz maßgebend (§ 28a StVG).
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Behörde, wenn Entscheidungen eingetragen werden, die zu Maßnahmen in der Probezeit führen können (§ 2c StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden; sie prüft den Vorwurf also nicht neu.
5. Welche Folgen drohen bei Verstößen in der Probezeit?
Die Folgen steigen in drei Stufen: Aufbauseminar, Verwarnung mit Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Jede Stufe wird durch einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße ausgelöst.
| Stufe | Auslöser innerhalb der Probezeit | Maßnahme nach § 2a Abs. 2 StVG |
|---|---|---|
| Stufe 1 | ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße | Anordnung eines Aufbauseminars mit Frist |
| Stufe 2 | nach dem Aufbauseminar ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße | schriftliche Verwarnung und Empfehlung, binnen zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| Stufe 3 | nach Ablauf dieser zwei Monate ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Unabhängig von diesen Stufen kann die Behörde das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Verstöße in der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls bereits Zweifel an der Eignung begründen (§ 2a Abs. 4 StVG). Hält die Behörde die Nichteignung danach nicht für erwiesen, ordnet sie ein Aufbauseminar an, sofern noch keines besucht wurde.
Daneben gilt das Punktesystem: Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden (§ 4 Abs. 1 StVG).
6. Aufbauseminar in der Probezeit: Ablauf, Frist und Verlängerung
Das Aufbauseminar ordnet die Fahrerlaubnisbehörde schriftlich an; sie nennt die Verstöße und setzt eine angemessene Frist (§ 34 Abs. 2 FeV). Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).
Ein Aufbauseminar wird in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; an einem Tag darf nur eine Sitzung stattfinden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung folgt eine Fahrprobe, bei der die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf (§ 35 Abs. 1 FeV). Aufbauseminare dürfen nur Fahrlehrer mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz durchführen (§ 2b Abs. 2 Satz 1 StVG). Besondere Aufbauseminare für Fahranfänger, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, leiten dagegen hierfür amtlich anerkannte andere Seminarleiter (§ 2b Abs. 2 Satz 2 StVG).
Die Teilnahmebescheinigung verweigert der Kursleiter, wenn jemand nicht an allen Sitzungen und an der Fahrprobe teilgenommen hat (§ 37 Abs. 2 FeV). Die Verlängerung um zwei Jahre tritt auch ein, wenn die Anordnung nur deshalb unterblieben ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder die Person auf sie verzichtet hat.
Was passiert ohne Teilnahme?
Wer einer vollziehbaren Anordnung zum Aufbauseminar nicht in der gesetzten Frist nachkommt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars und gegen diese Entziehung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
7. Probezeit Führerschein Alkohol: Was gilt bis 21?
Für Fahranfänger gilt am Steuer ein Alkoholverbot. Nach § 24c StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter dessen Wirkung antritt.
Das Verbot gilt also nicht nur bis 21, sondern während der gesamten Probezeit; wer mit 25 den Führerschein macht, ist ebenso betroffen. Dasselbe Verbot gilt für die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC). Es ist nicht anzuwenden, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ein Verstoß gegen § 24a oder § 24c StVG ist ein A-Verstoß.
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Regelfolge |
|---|---|---|
| Alkohol oder THC in der Probezeit | § 24c Abs. 1 StVG, BKatV Nr. 243b | 250 Euro Geldbuße |
| 0,5 Promille oder mehr | § 24a Abs. 1 StVG, BKatV Nr. 241 | 500 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot |
| Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
Die Beträge sind Regelsätze des Bußgeldkatalogs; bei 0,5 Promille steigen sie, wenn bereits Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister eingetragen sind. Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 316, 323a StGB oder §§ 24a, 24c StVG an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, werden einem besonderen Aufbauseminar zugewiesen (§ 36 Abs. 1 FeV). Bei einer Verurteilung wegen § 316 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ergibt sich die Ungeeignetheit aus der Tat, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht eines Verstoßes gegen § 24a oder § 24c StVG, bedarf die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung (§ 46 Abs. 4 OWiG). Wie es danach weitergeht, beschreibt unser Ratgeber zur Post nach einer Alkohol-Blutabnahme.
8. Probezeit Führerschein geblitzt: Was jetzt?
Ein Geschwindigkeitsverstoß ist nach Anlage 12 FeV ein A-Verstoß. Für das Stufenmodell zählt er aber erst, wenn die Entscheidung rechtskräftig und in das Fahreignungsregister einzutragen ist, also bei einem Fahrverbot oder einer Geldbuße von mindestens 60 Euro; wurde die Geldbuße nur wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse vom Regelsatz abweichend festgesetzt, zählt der Regelsatz des Bußgeldkatalogs (§ 28a StVG).
Ähnlich ist es bei anderen häufigen Verstößen. Wer beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt, muss mit einem Regelsatz von 100 Euro rechnen (BKatV Nr. 246.1); das Missachten einer roten Ampel durch einen Kfz-Führer kostet im Regelfall 90 Euro (BKatV Nr. 132). Beide Verstöße stehen in Abschnitt A der Anlage 12 FeV und erreichen die Schwelle von 60 Euro. Bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt werden (§ 25 Abs. 1 StVG).
Prüfen Sie den Bußgeldbescheid deshalb genau: Tatzeit, Ort, gemessener Wert und Fahrzeug müssen stimmen. Haben Sie begründete Zweifel an einer Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtmessung, kann eine technische Überprüfung der Messung durch Sachverständige sinnvoll sein. Die Kosten einer technischen Überprüfung kann eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrs-Rechtsschutz übernehmen: Nach den Musterbedingungen des GDV (ARB 2021) gilt das bei der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren für technisch sachkundige Sachverständige, je nach Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherers; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
9. Probezeit Führerschein Unfall: Was zählt und welche Ansprüche bestehen?
Ein Unfall allein löst keine Stufenmaßnahme der Probezeit aus. Maßgeblich ist nach § 2a Abs. 2 StVG eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, etwa wegen einer Vorfahrtsverletzung.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein A-Verstoß. Bei fahrlässiger Körperverletzung richtet sich die Einordnung als A- oder B-Verstoß nach dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß (Anlage 12 FeV).
Pflichten am Unfallort:
Nach einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte unverzüglich halten, den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren, sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen (§ 34 Abs. 1 StVO). Anwesenden Beteiligten und Geschädigten müssen Sie angeben, dass Sie am Unfall beteiligt waren, und auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift nennen, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Haftpflichtversicherung machen. War niemand bereit, die Feststellungen zu treffen, müssen Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit warten und am Unfallort Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen (§ 34 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b StVO). Haben Sie sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist entfernt, müssen Sie die Feststellungen zusätzlich unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 StVO). Beteiligt ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann (§ 34 Abs. 2 StVO). Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind (§ 34 Abs. 3 StVO).
Wartepflicht am Unfallort:
Als Unfallbeteiligter dürfen Sie sich nach einem Unfall im Straßenverkehr erst entfernen, wenn Sie die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen; eine feste Wartezeit in Minuten nennt § 142 Abs. 1 StGB nicht. Wer sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen: Er teilt dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mit, dass er am Unfall beteiligt war, gibt Anschrift, Aufenthalt sowie Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs an und hält das Fahrzeug für eine zumutbare Zeit zur Verfügung (§ 142 Abs. 2 und 3 StGB). Ein Zettel mit Namen und Anschrift an der Windschutzscheibe ersetzt weder die Wartezeit noch diese Mitteilung. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB).
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt, hat der Halter des anderen Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstanden ist, und zwar auch ohne eigenes Verschulden; ausgeschlossen ist das bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). „Bei dem Betrieb“ entstanden ist ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist; erforderlich ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 03.12.2024, VI ZR 18/24, Rn. 10). Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, haftet er anstelle des Halters; der Halter bleibt daneben verpflichtet, wenn er die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht hat (§ 7 Abs. 3 StVG). Der Fahrer des anderen Fahrzeugs haftet ebenfalls, es sei denn, der Schaden ist nicht durch sein Verschulden verursacht (§ 18 Abs. 1 StVG).
Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängen Ersatzpflicht und Umfang davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Deshalb kann auch ohne Ihr Verschulden die Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs zu einer Mithaftung führen, die Ihren Anspruch kürzt; die Quote hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht; unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 StVG). Dabei prüft der Bundesgerichtshof auch, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in die Gefahrenlage geraten wäre (BGH, VI ZR 18/24, Rn. 15). Hat ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, mindert sich der Anspruch nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB; bei einem Sachschaden steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, etwa des Fahrers Ihres Autos, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Gekürzt wird auch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB).
Den Anspruch können Sie nach § 115 Abs. 1 VVG auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen; Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner. Das Schadensereignis zeigen Sie dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, in Textform an; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 119 Abs. 1 VVG). Der Versicherer kann Auskunft und zumutbare Belege verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenshöhe erforderlich sind (§ 119 Abs. 3 VVG). Eine Beschränkung seiner Haftung sieht § 120 VVG nur bei einer schuldhaften Verletzung von § 119 Abs. 2 oder 3 VVG vor und nur, wenn Sie vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen hingewiesen wurden.
Kommt wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder eines Mitverschuldens eine Mithaftung in Betracht, müssen Sie auch Ihrem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzeigen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Unfallgegner zur Folge haben könnten, und innerhalb einer Woche, nachdem der Gegner seinen Anspruch Ihnen gegenüber geltend gemacht hat; die rechtzeitige Absendung genügt (§ 104 Abs. 1 und 3 VVG; nach den Musterbedingungen ebenso AKB 2015, E.1.1.1, E.1.2.1). Wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird gegen Sie wegen des Unfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist das unverzüglich anzuzeigen (§ 104 Abs. 2 VVG). Hat der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig vom Versicherungsfall erfahren, kann er sich auf eine Vereinbarung, nach der er bei einer Verletzung der Anzeigepflicht nicht zur Leistung verpflichtet ist, nicht berufen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 VVG). Regulieren Sie einen kleinen Sachschaden bis zu dem im Vertrag genannten Betrag selbst, müssen Sie ihn nach den Musterbedingungen erst anzeigen, wenn die Selbstregulierung nicht gelingt (AKB 2015, E.1.2.2). Mehr zur Meldung lesen Sie im Beitrag Mir ist jemand reingefahren – Muss ich das meiner Versicherung melden?.
Um die Höhe des Schadens zu belegen, kann ein unabhängiges Schadengutachten sinnvoll sein. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Ob das Gutachten erforderlich war, beurteilt sich aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung, also danach, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte; die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Geschädigten (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, Gründe II.5 b). Haftet der Unfallgegner nur zu einer Quote, muss er die Sachverständigenkosten nur im Umfang dieser Haftungsquote erstatten (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11, Leitsatz b). Ob sich zusätzlich ein Anwalt lohnt, erklärt unser Beitrag Unverschuldeter Unfall – Sollte man einen Anwalt nehmen?. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
10. Führerschein in der Probezeit weg: Entziehung und Neuerteilung
Die Fahrerlaubnis kann in der Probezeit auf mehreren Wegen verloren gehen: in Stufe 3 des Stufenmodells, wenn ein angeordnetes Aufbauseminar nicht besucht wird, durch ein Strafgericht oder nach dem Punktesystem. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es danach nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.
Ein Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Zugleich bestimmt es eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 StGB). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der drohenden Gefahr nicht ausreicht (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Mindestmaß beträgt ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist (§ 69a Abs. 3 StGB); war die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um diese Zeit, jedoch nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Nach dem Punktesystem gilt als ungeeignet, wer acht oder mehr Punkte erreicht (§ 4 Abs. 5 StVG).
Neue Probezeit nur für die Restdauer:
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG).
Wurde die Fahrerlaubnis wegen Verstößen in der Probezeit nach § 3 oder § 4 Abs. 5 StVG, durch ein Strafgericht nach § 69 oder § 69b StGB oder wegen eines nicht besuchten Aufbauseminars entzogen oder nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen ist (§ 2a Abs. 5 StVG). Wurde die Fahrerlaubnis in Stufe 3 entzogen, darf eine neue frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Für die neue Probezeit nach einer Entziehung gilt das Stufenmodell des § 2a Abs. 2 StVG nicht. Begeht die Person in dieser neuen Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, ordnet die Behörde stattdessen in der Regel das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an (§ 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG). War die Fahrerlaubnis wegen einer in der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 316, 323a StGB oder §§ 24a, 24c StVG entzogen worden, ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nachzuweisen (§ 36 Abs. 2 FeV).
11. Wann endet die Probezeit beim Führerschein und was gilt danach?
Die Probezeit endet zwei Jahre nach der Erteilung der Fahrerlaubnis, bei einer Verlängerung nach vier Jahren; Zeiten der Hemmung verschieben das Ende.
Auch nach dem Ende der Probezeit können Verstöße aus dieser Zeit noch Folgen haben: Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG greifen auch, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zudem gilt das Alkoholverbot des § 24c StVG weiter, solange das 21. Lebensjahr nicht vollendet ist.
Was danach weiterhin gilt, ist das Punktesystem. Bei vier oder fünf Punkten wird der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich ermahnt, bei sechs oder sieben Punkten schriftlich verwarnt; ab acht Punkten gilt er als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 StVG).
12. Fazit: Probezeit beim Führerschein ohne Maßnahmen überstehen
Die Probezeit beim Führerschein ist kurz, aber streng: Schon ein einzutragender A-Verstoß führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und verlängert die Probezeit auf vier Jahre. Verzichten Sie vollständig auf Alkohol am Steuer, halten Sie Fristen der Fahrerlaubnisbehörde ein und prüfen Sie jeden Bußgeldbescheid auf Tatzeit und Höhe der Geldbuße. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
13. FAQ – Häufige Fragen zur Probezeit beim Führerschein
Dauert die Probezeit beim Führerschein 3 Jahre?
Nein. Die Probezeit dauert nach § 2a Abs. 1 StVG zwei Jahre ab der Erteilung der Fahrerlaubnis. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, verlängert sie sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Später endet sie außerdem, wenn ihr Ablauf gehemmt war, etwa während der Verwahrung des Führerscheins nach § 94 StPO oder einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO.
Gilt die Probezeit beim Führerschein auch über 25?
Ja. Die Probezeit knüpft an den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis an, nicht an das Alter: Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, und die Probezeit dauert zwei Jahre (§ 2a Abs. 1 StVG). Auch das Alkoholverbot des § 24c StVG gilt in der Probezeit unabhängig vom Alter. Vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt es zusätzlich auch dann, wenn die Probezeit schon abgelaufen ist.
Gilt die Probezeit auch für den Motorradführerschein?
Die Probezeit knüpft an den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis an, nicht an eine bestimmte Klasse. Ausgenommen sind nach § 32 FeV nur die Klassen AM, L und T. Ist eine Motorradklasse wie A1 die erste Fahrerlaubnis, wird sie deshalb auf Probe erteilt. Wird eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T erstmals auf eine andere Klasse erweitert, wird diese Klasse auf Probe erteilt.
Gilt die Probezeit auch mit einem ausländischen Führerschein?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Die Regeln gelten auch für Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat, die ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen; die Zeit seit dem Erwerb wird angerechnet. Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des EWR bleibt nach § 33 Abs. 2 FeV der Zeitraum unberücksichtigt, in dem keine Berechtigung zum Fahren im Inland bestand.
Was ist eine verkehrspsychologische Beratung?
Die verkehrspsychologische Beratung ist ein Einzelgespräch mit einem amtlich anerkannten Berater, das durch eine Fahrprobe ergänzt werden kann. Sie soll helfen, Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen und abzubauen. Die Ergebnisse erhält nur die beratene Person; die Behörde bekommt lediglich eine Teilnahmebescheinigung (§ 2a Abs. 7 StVG). Empfohlen wird sie in Stufe 2 des Stufenmodells.
Kann ich das Aufbauseminar auch als Einzelseminar machen?
Ja, auf Antrag kann die anordnende Behörde die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 StVG). Beim Einzelseminar finden die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten statt; die übrigen Regeln des Aufbauseminars, etwa zur Fahrprobe, gelten entsprechend (§ 35 Abs. 3 FeV). Ob ein Antrag Erfolg hat, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde.
Wie läuft ein besonderes Aufbauseminar ab?
Das besondere Aufbauseminar ist für Fahranfänger vorgesehen, die wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel auffällig geworden sind. Es findet in Gruppen mit zwei bis zwölf Teilnehmern statt und besteht aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten in zwei bis vier Wochen, dazu kommen Kursaufgaben zwischen den Sitzungen (§ 36 Abs. 3 FeV).
Bekomme ich in der Probezeit auch Punkte in Flensburg?
Ja. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nach § 4 Abs. 1 StVG nebeneinander anzuwenden. Ein eintragungspflichtiger Verstoß kann deshalb gleichzeitig Punkte bringen und eine Maßnahme der Probezeit auslösen. Je nach Tat gibt es einen, zwei oder drei Punkte (§ 4 Abs. 2 StVG).
Sind zwei Punkte in der Probezeit gleich der Führerschein weg?
Nein, nicht automatisch. Nach dem Punktesystem wird die Fahrerlaubnis erst ab acht Punkten entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). In der Probezeit gelten zusätzlich die Stufen des § 2a StVG: Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zunächst zur Anordnung eines Aufbauseminars. Im Stufenmodell der Probezeit wird die Fahrerlaubnis erst in Stufe 3 entzogen oder wenn das angeordnete Aufbauseminar nicht fristgerecht besucht wird; daneben kann ein Strafgericht sie nach § 69 StGB und die Behörde sie nach § 3 StVG entziehen.
Ist Handy am Steuer in der Probezeit ein A-Verstoß?
Ja. Anlage 12 FeV nennt Verstöße gegen die Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Abs. 1a StVO) in Abschnitt A. Der Regelsatz für die rechtswidrige Benutzung beim Führen eines Fahrzeugs beträgt nach BKatV Nr. 246.1 100 Euro und liegt damit über der Eintragungsgrenze von 60 Euro.
Ist Falschparken in der Probezeit ein Problem?
Parkverstöße sind B-Verstöße. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Halten oder Parken im Haltverbot kostet 20 bis 50 Euro (BKatV Nr. 51, 51.1, 52 bis 52.2.1), wird auch nach § 28a StVG nicht eingetragen und zählt nicht. Anders etwa beim Halten in zweiter Reihe mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung (Nr. 51a.1–51a.3) oder beim Behindern eines Rettungsfahrzeugs (Nr. 51b.3, 53.1): 70 bis 100 Euro, ein Punkt (Anlage 13 FeV), Eintragung.
Führerschein vergessen in der Probezeit: Welche Strafe droht?
Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein gültiger Führerschein mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 FeV); wer ihn nicht mitführt, handelt ordnungswidrig (§ 75 Nr. 4 FeV). Der Regelsatz beträgt 10 Euro (BKatV Nr. 168). Er liegt unter der Eintragungsgrenze von 60 Euro, deshalb löst der vergessene Führerschein allein keine Maßnahme der Probezeit aus. Wer dagegen ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG und damit einen A-Verstoß.
Wer informiert die Führerscheinstelle über einen Verstoß?
Das Kraftfahrt-Bundesamt. Es unterrichtet die zuständige Behörde nach § 2c StVG, wenn Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Maßnahmen in der Probezeit führen können. Dazu übermittelt es auch die Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Behörde wird dann nach dem Stufenmodell tätig.
Zählt ein Verstoß, wenn der Bescheid erst nach der Probezeit kommt?
Ja. Entscheidend ist, dass die Straftat oder Ordnungswidrigkeit innerhalb der Probezeit begangen wurde. Nach § 2a Abs. 2 StVG muss die Behörde die Maßnahmen auch dann ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Voraussetzung bleibt eine rechtskräftige Entscheidung, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist.
Darf die Begleitperson beim Führerschein mit 17 Alkohol getrunken haben?
Nur in engen Grenzen. Die begleitende Person darf nach § 48a Abs. 6 FeV nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat, 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines berauschenden Mittels aus der Anlage zu § 24a StVG steht, sofern dieses nicht aus einem verschriebenen Arzneimittel herrührt.
Kann man die Probezeit beim Führerschein verkürzen?
Eine Verkürzung, etwa durch ein freiwilliges Seminar, regelt § 2a StVG nicht. Vorzeitig endet die Probezeit dort nur bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder Verzicht. Daraus entsteht kein Vorteil: Mit einer neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Ein Aufbauseminar verlängert die Probezeit dagegen um zwei Jahre.
Kann gegen die Anordnung eines Aufbauseminars Widerspruch eingelegt werden?
Widerspruch und Anfechtungsklage sind möglich, haben nach § 2a Abs. 6 StVG aber keine aufschiebende Wirkung. Die Frist für das Aufbauseminar läuft also weiter. Zudem ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über den Verstoß gebunden und prüft diesen nicht erneut. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wo steht die Regelung zur Probezeit beim Führerschein?
Die Grundregeln stehen in § 2a StVG: Dauer, Verlängerung, Stufenmodell und Neuerteilung. Das Aufbauseminar regelt § 2b StVG, die Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt § 2c StVG. Ergänzend enthalten §§ 32 bis 38 FeV Ausnahmen und Seminarregeln, Anlage 12 FeV die Einteilung in A- und B-Verstöße und § 24c StVG das Alkoholverbot.
Was darf man nach der Probezeit, was vorher nicht erlaubt war?
Nach der Probezeit fällt das Stufenmodell mit Aufbauseminar für neue Verstöße weg. Das Alkoholverbot des § 24c StVG gilt aber weiter, solange das 21. Lebensjahr nicht vollendet ist; danach handelt nach § 24a StVG ordnungswidrig, wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt. Unabhängig von dieser Grenze macht sich nach § 316 StGB strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Punktesystem gilt vor und nach der Probezeit gleichermaßen.
Wo bekomme ich in Hamburg Hilfe nach einem Unfall oder einer Messung in der Probezeit?
Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Nach einem Unfall erstellt das Büro ein Schadengutachten. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Bei einer Haftungsquote gilt sie auch für diese Kosten. Hinweise zur Überprüfung einer Messung stehen im Beratungsblock. Über die Seite Kontakt erreichen Sie das Büro direkt.
14. Quellen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 2a Fahrerlaubnis auf Probe (Bundesministerium der Justiz)
- StVG, § 2b Aufbauseminare
- StVG, § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden
- StVG, § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
- StVG, § 7 Haftung des Halters
- StVG, § 9 Mitverschulden
- StVG, § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
- StVG, § 24a 0,5-Promille-Grenze
- StVG, § 25 Fahrverbot
- StVG, § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
- StVG, § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- StVG, § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 32 Ausnahmen von der Probezeit
- FeV, § 33 Berechnung der Probezeit
- FeV, § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- FeV, § 35 Aufbauseminare
- FeV, § 36 Besondere Aufbauseminare
- FeV, § 37 Teilnahmebescheinigung
- FeV, § 48a Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
- FeV, Anlage 12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage, Nr. 51, 51.1, 51a.1 bis 51a.3, 51b.3, 52 bis 52.2.1, 53.1, 132, 168, 241, 243b, 246.1
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 46 Abs. 4
- Strafgesetzbuch (StGB), § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
- StGB, § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- StGB, § 316 Trunkenheit im Verkehr
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 254 Mitverschulden
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 115 Direktanspruch
- StVG, § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
- StGB, § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- VVG, § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
- VVG, § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
- VVG, § 119 Obliegenheiten des Dritten
- VVG, § 120 Beschränkung der Haftung des Versicherers
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), E.1.1.1, E.1.2.1, E.1.2.2
- BGH, Urteil vom 03.12.2024, VI ZR 18/24 (Betriebsgefahr, unabwendbares Ereignis), Rn. 10, 15
- BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11 (Sachverständigenkosten nach Haftungsquote), Leitsatz b
- BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03 (Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens), Gründe II.5
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 12 Halten und Parken
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 34 Unfall
- FeV, § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
- FeV, § 75 Ordnungswidrigkeiten
- FeV, Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- StVG, § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
- StGB, § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
- StVG, § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
15. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg
Wer prüft in Hamburg eine Geschwindigkeitsmessung oder einen Unfallschaden aus der Probezeit? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Das Büro erstellt im Auftrag von Rechtsanwälten, Gerichten und privaten Auftraggebern Gutachten zu amtlichen Messungen und eingesetzten Messgeräten; mehr dazu auf der Seite Überprüfung Messverfahren. Die Kosten einer technischen Überprüfung kann eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrs-Rechtsschutz übernehmen: Nach den Musterbedingungen des GDV (ARB 2021) gilt das bei der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren für technisch sachkundige Sachverständige, je nach Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherers; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer. Nach einem unverschuldeten Unfall erstellt das Büro Schadengutachten. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Haftet der Unfallgegner, etwa wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs, nur zu einer Quote, werden die Gutachterkosten nur im Umfang dieser Quote erstattet.
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