Vollkasko bei Totalschaden: Was die Versicherung zahlt und was Sie bekommen
Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: November 2026
Ein Totalschaden am eigenen Auto ist ein Schock – vor allem, wenn kein anderer haftet und Sie auf Ihre eigene Versicherung angewiesen sind. Was die Vollkasko bei Totalschaden zahlt, steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Versicherungsvertrag. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln anhand der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) und zeigt, welche Fristen gelten. Geschrieben hat ihn das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen in Hamburg. Was gilt, wenn ein Unfallgegner haftet, erklärt unser Ratgeber zum wirtschaftlichen Totalschaden.
Kurz erklärt:
- Nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.1.1) zahlt die Vollkasko – ebenso die Teilkasko bei ihren Ereignissen – bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts.
- Ein Totalschaden liegt nach AKB 2015 A.2.5.1.5 vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
- Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nach AKB 2015 A.2.5.8 bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
- Ein Unfallschaden ist nach AKB 2015 A.2.2.2.2 nur in der Vollkasko versichert; die Teilkasko zahlt einen Totalschaden nur bei ihren Ereignissen wie Brand, Entwendung, Sturm ab Windstärke 8, Hagel oder Zusammenstoß mit Haarwild.
- Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie Ihrem Versicherer nach AKB 2015 E.1.1.1 innerhalb einer Woche anzeigen; eine Entwendung des Fahrzeugs zeigen Sie abweichend davon nach E.1.3.1 unverzüglich in Textform an.
1. Was zahlt die Vollkasko bei einem Totalschaden?
Bei einem Totalschaden zahlt die Vollkasko nach den Musterbedingungen den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts (AKB 2015, A.2.5.1.1). Von diesem Betrag wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen (A.2.5.8). Bei einem Diebstahl ohne selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre sehen die Musterbedingungen zusätzlich einen im Vertrag festgelegten prozentualen Abzug vor (A.2.5.1.4). Maßgeblich ist immer Ihr eigener Vertrag, denn die AKB 2015 sind eine unverbindliche Empfehlung des GDV, von der Versicherer abweichen können.
Die Kaskoversicherung ist Ihr eigener Vertrag mit Ihrem Versicherer. Sie folgt deshalb anderen Regeln als der Schadensersatz, den ein Unfallgegner schuldet. Die Musterbedingungen nennen als Höchstentschädigung den Neupreis des Fahrzeugs (A.2.5.6). Mehr als den Neupreis zahlt die Vollkasko also auch bei einem neuen Fahrzeug nicht.
2. Ab wann liegt in der Vollkasko ein Totalschaden vor?
Ein Totalschaden liegt nach den Musterbedingungen vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen (AKB 2015, A.2.5.1.5). Verglichen werden also die Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert, nicht mit dem Restwert.
Die drei Begriffe der Abrechnung:
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen (A.2.5.1.6).
- Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand (A.2.5.1.7).
- Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss; maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe (A.2.5.1.8).
Versichert sind in der Vollkasko Schäden durch einen Unfall, also durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (A.2.2.2.2). Keine Unfallschäden sind nach derselben Klausel unter anderem Schäden, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs wie falschen Betankens eintreten oder die ihre alleinige Ursache in Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. Ob ein Schaden im Einzelfall darunter fällt, entscheidet zunächst der Versicherer und im Streit ein Gericht.
3. Zahlt die Teilkasko bei einem Totalschaden?
Die Teilkasko zahlt einen Totalschaden nur, wenn er durch eines ihrer versicherten Ereignisse entsteht; einen Unfallschaden deckt nach den Musterbedingungen nur die Vollkasko (AKB 2015, A.2.2.1 und A.2.2.2.2). Die Vollkasko umfasst zusätzlich alle Schadenereignisse der Teilkasko (A.2.2.2.1).
Teilkasko-Ereignisse nach den Musterbedingungen:
- Brand und Explosion (A.2.2.1.1) sowie die Entwendung in den dort genannten Fällen (A.2.2.1.2).
- Die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, und ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (A.2.2.1.3).
- Der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes, zum Beispiel Reh oder Wildschwein (A.2.2.1.4).
- Bruchschäden an der Verglasung und Kurzschlussschäden an der Verkabelung, jeweils ohne Folgeschäden (A.2.2.1.5, A.2.2.1.6).
Ein Glasbruch oder ein Kabelbrand allein führt daher selten zu einem Totalschaden, weil Folgeschäden nicht versichert sind. Den Unterschied der beiden Versicherungen erklärt unser Ratgeber Vollkasko oder Teilkasko.
4. Vollkasko-Totalschaden: Was bekomme ich ausgezahlt?
Ausgezahlt wird nach den Musterbedingungen der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung (AKB 2015, A.2.5.1.1, A.2.5.8). Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw infolge Diebstahls sehen die Musterbedingungen einen im Vertrag festgelegten prozentualen Abzug von der Entschädigung vor, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war (A.2.5.1.4). Die Mehrwertsteuer erstattet der Versicherer nur, wenn und soweit sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist, und nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (A.2.5.4).
Rechenweg mit angenommenen Beispielwerten:
- Wiederbeschaffungswert laut Gutachten: 12.000 Euro.
- Restwert des Unfallwagens: 3.000 Euro.
- Vereinbarte Selbstbeteiligung: 500 Euro.
- Entschädigung: 12.000 Euro minus 3.000 Euro minus 500 Euro = 8.500 Euro; den Restwert erzielen Sie selbst, wenn Sie das Fahrzeug verkaufen.
Die Werte sind frei gewählt und zeigen nur den Rechenweg. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet (A.2.5.7.2).
| Situation | Leistung nach AKB 2015 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Totalschaden | Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts | A.2.5.1.1 |
| Reparatur mit Rechnung | Bei vollständiger und fachgerechter Reparatur die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie dies durch eine Rechnung nachweisen | A.2.5.2.1 a |
| Ohne Reparatur | Nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert: höchstens der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert | A.2.5.2.1 b |
| Selbstbeteiligung | Wird bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen | A.2.5.8 |
| Mehrwertsteuer | Nur, wenn und soweit tatsächlich angefallen; nicht bei Vorsteuerabzugsberechtigung | A.2.5.4 |
| Gutachter | Kosten nur, wenn der Versicherer die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat | A.2.5.3 |
5. Bekomme ich bei einem Neuwagen den Neupreis?
Den Neupreis zahlt die Vollkasko nur, wenn Ihr Vertrag eine Neupreisentschädigung enthält; die Musterbedingungen sehen sie als Klausel mit offener Monatszahl vor (AKB 2015, A.2.5.1.2). Fehlt die Klausel, bleibt es beim Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Nach der Musterklausel gilt die Neupreisentschädigung für Pkw, ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw, wenn innerhalb einer im Vertrag festgelegten Zahl von Monaten nach der Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und der Pkw sich dann im Eigentum dessen befindet, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (A.2.5.1.2). Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. Den Betrag über dem Wiederbeschaffungswert zahlt der Versicherer nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird (A.2.5.1.3).
Die Musterbedingungen enthalten zusätzlich eine Variante, bei der statt des Totalschadens Reparaturkosten ab einem im Vertrag festgelegten Prozentsatz des Neupreises genügen. Welche Fassung und welche Fristen für Sie gelten, steht in Ihrem Versicherungsschein und Ihren Bedingungen.
6. Kann ich trotz Totalschaden reparieren lassen?
Ja, Sie dürfen auch nach einem Totalschaden reparieren lassen; dann gilt nach den Musterbedingungen die Regel für Reparaturen (AKB 2015, A.2.5.1.1 Satz 2). Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie dies durch eine Rechnung nachweisen; fehlt der Nachweis oder wird nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt er höchstens den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert (A.2.5.2.1 a, b).
Die Obergrenze in der Vollkasko ist damit der Wiederbeschaffungswert. Eine Grenze von 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert enthalten die Musterbedingungen nicht. Wie die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert bei Ansprüchen gegen einen Unfallgegner behandelt wird, erklärt unser Ratgeber zum Wiederbeschaffungswert.
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder wird das Fahrzeug neu lackiert, zieht der Versicherer nach A.2.5.2.3 von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrag ab (neu für alt). In den ersten Jahren nach der Erstzulassung ist dieser Abzug auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt; die Zahl der Jahre legt der Vertrag fest. Vor Beginn der Reparatur müssen Sie die Weisungen Ihres Versicherers einholen, soweit die Umstände dies gestatten (E.1.3.2).
7. Darf ich das Auto mit Totalschaden behalten oder verkaufen?
Das unreparierte Fahrzeug bleibt nach den Musterbedingungen bei Ihnen und wird zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet (AKB 2015, A.2.5.7.2). Sie dürfen es also behalten oder verkaufen; der Restwert wird in beiden Fällen abgezogen.
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie die Weisungen Ihres Versicherers einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und die Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist (E.1.3.2). Verkaufen Sie das Auto also erst nach Rücksprache mit Ihrem Versicherer.
Melden und Folgen von Pflichtverletzungen: Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, zeigen Sie nach E.1.1.1 innerhalb einer Woche an; das Gesetz verlangt die Anzeige unverzüglich, nachdem Sie vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben (§ 30 Abs. 1 VVG). Eine Entwendung des Fahrzeugs müssen Sie abweichend von der Wochenfrist unverzüglich in Textform anzeigen (E.1.3.1). Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, müssen Sie das unverzüglich mitteilen, auch wenn Sie den Schaden schon gemeldet haben (E.1.1.2). Auf eine Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VVG). Bei vorsätzlicher Verletzung einer dieser Pflichten besteht nach E.2.1 kein Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Er bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war, außer bei Arglist (E.2.2; § 28 Abs. 3 VVG). Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten setzt die Leistungsfreiheit einen gesonderten Hinweis in Textform voraus (§ 28 Abs. 4 VVG).
8. Was zahlt die Vollkasko beim Totalschaden nicht?
Folgeschäden ersetzt die Vollkasko nach den Musterbedingungen nicht, etwa Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs (AKB 2015, A.2.5.7.1). Ebenfalls ausgeschlossen sind Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln wie Öl oder Kühlflüssigkeit.
Ein Mietwagen kann über einen Autoschutzbrief versichert sein: Nach der Musterklausel A.3.6.3 übernimmt der Versicherer die Kosten eines gleichwertigen Mietfahrzeugs höchstens für sieben Tage und bis zu einem im Vertrag festgelegten Tagesbetrag. Voraussetzung ist nach A.3.6 unter anderem, dass der Ort der Hilfeleistung mindestens eine im Vertrag festgelegte Entfernung (Luftlinie) von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und das Fahrzeug weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann.
Beschädigte oder zerstörte Reifen sind nach A.2.9.3 nur versichert, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere versicherte Schäden am Fahrzeug entstanden sind. Welche Leistungen die Kasko darüber hinaus umfasst, zeigt unser Ratgeber Kaskoschaden verstehen.
9. Was gilt bei einem selbst verschuldeten Totalschaden?
Die Vollkasko zahlt auch einen selbst verschuldeten Totalschaden, aber nicht in jedem Fall in voller Höhe: Haben Sie ihn vorsätzlich herbeigeführt, besteht kein Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (AKB 2015, A.2.9.1; § 81 Abs. 1, 2 VVG). Eine feste Kürzungsquote nennen weder das Gesetz noch die Musterbedingungen; die Kürzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Ausnahmefällen, etwa bei absoluter Fahruntüchtigkeit, kann die Kürzung nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls bis auf null gehen (BGH, Urteil vom 22.06.2011, IV ZR 225/10, Leitsatz).
Ob Ihr Vertrag auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ganz oder teilweise verzichtet, entnehmen Sie Ihren eigenen Bedingungen.
Fährt eine andere Person berechtigterweise Ihr Fahrzeug, fordert der Versicherer nach A.2.8 seine Leistung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht von ihr zurück. Bei grober Fahrlässigkeit darf er nach der Schwere des Verschuldens zurückfordern, außer der Fahrer lebt mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft; bei Vorsatz darf er in voller Höhe zurückfordern. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
10. Wer zahlt das Gutachten, und was tun bei Streit über den Wert?
Die Kosten eines Sachverständigen erstattet die Vollkasko nach den Musterbedingungen nur, wenn der Versicherer dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat (AKB 2015, A.2.5.3). Einen allgemeinen Anspruch auf Erstattung eines selbst gewählten Gutachters gibt es in der Kasko damit nicht.
Möchten Sie den Wiederbeschaffungswert oder den Restwert selbst prüfen lassen, sprechen Sie das vorher mit Ihrem Versicherer ab. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.
Sachverständigenverfahren: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden (A.2.6.1). Sie und der Versicherer benennen je einen Kraftfahrzeugsachverständigen; wer innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen benennt, dessen Sachverständigen bestimmt die andere Seite (A.2.6.2). Einigt sich der Ausschuss nicht, entscheidet ein Obmann, der notfalls über das zuständige Amtsgericht benannt wird, und zwar innerhalb der beiden geschätzten Beträge (A.2.6.3). Die Kosten tragen Sie und der Versicherer im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen; den Rechtsweg können Sie außerdem beschreiten (A.2.6.4). Das Verfahren betrifft nur die Höhe des Schadens, nicht die Frage, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht.
11. Steigt nach einem Totalschaden in der Vollkasko der Beitrag?
In der Regel ja: Nach den Musterbedingungen richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) nach Ihrem Schadenverlauf (AKB 2015, I.1). Schadenfrei bleibt ein Kalenderjahr nur, wenn kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das der Versicherer Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden musste; Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse zählen dabei nicht (I.4.1.1).
Trotz Meldung gilt der Vertrag nach I.4.1.2 unter anderem als schadenfrei, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung dem Versicherer die Entschädigung in vollem Umfang erstattet, wenn der Versicherer Rückstellungen in den drei auf die Meldung folgenden Kalenderjahren ohne Entschädigung auflöst oder wenn er in der Vollkasko für ein Schadenereignis leistet, das unter die Teilkasko fällt. Ein Totalschaden durch Hagel oder einen Zusammenstoß mit Haarwild kostet daher nach den Musterbedingungen keinen Schadenfreiheitsrabatt. Wie stark die Rückstufung ausfällt, regeln die Tabellen Ihres Vertrags.
Wichtige Fristen nach den Musterbedingungen:
| Frist | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Schaden melden | Innerhalb einer Woche anzeigen; eine Entwendung abweichend davon unverzüglich in Textform | AKB E.1.1.1, E.1.3.1 |
| Auszahlung | Spätestens innerhalb von zwei Wochen, sobald Zahlungspflicht und Höhe festgestellt sind | AKB A.2.7.1 |
| Vorschuss | Angemessener Vorschuss, wenn die Zahlungspflicht feststeht und sich die Höhe nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt | AKB A.2.7.2 |
| Sachverständigenausschuss | Benennung des eigenen Sachverständigen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung | AKB A.2.6.2 |
| Neupreisentschädigung | Mehrbetrag nur bei Verwendung innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung | AKB A.2.5.1.3 |
12. Fazit: Vollkasko bei Totalschaden – Vertrag prüfen, dann handeln
Die Vollkasko bei Totalschaden zahlt nach den Musterbedingungen den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung, den Neupreis nur mit vereinbarter Klausel. Melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche, eine Entwendung unverzüglich in Textform, holen Sie vor Verkauf oder Reparatur die Weisung Ihres Versicherers ein und prüfen Sie Ihren Versicherungsschein auf Neupreisentschädigung und Selbstbeteiligung. Zweifeln Sie den Wiederbeschaffungswert an, sprechen Sie ein eigenes Gutachten vorher ab. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.
13. FAQ – Häufige Fragen zur Vollkasko bei Totalschaden
Was bekomme ich von der Vollkasko bei einem älteren Auto mit Totalschaden?
Bei einem älteren Auto zahlt die Vollkasko nach den Musterbedingungen den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts (AKB 2015, A.2.5.1.1). Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen (A.2.5.1.6). Davon wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen (A.2.5.8). Den Kaufpreis von damals erhalten Sie nicht.
Zahlt die Vollkasko einen Totalschaden durch Hagel oder Hochwasser?
Ja. Hagel und Überschwemmung sind nach den Musterbedingungen Ereignisse der Teilkasko (AKB 2015, A.2.2.1.3), und die Vollkasko umfasst alle Teilkasko-Ereignisse (A.2.2.2.1). Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückgehen. Leistet der Versicherer in der Vollkasko für ein Teilkasko-Ereignis, gilt der Vertrag nach I.4.1.2 d als schadenfrei.
Ist ein Totalschaden nach einem Wildunfall versichert?
Ja, wenn das in Fahrt befindliche Fahrzeug mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes zusammenstößt, etwa mit einem Reh oder Wildschwein; das deckt nach den Musterbedingungen schon die Teilkasko (AKB 2015, A.2.2.1.4). Übersteigt ein Wildschaden einen im Vertrag festgelegten Betrag, müssen Sie ihn nach E.1.3.3 unverzüglich der Polizei anzeigen.
Bekomme ich von der Vollkasko einen Mietwagen nach dem Totalschaden?
Nein, nach den Musterbedingungen ersetzen Vollkasko und Teilkasko keine Kosten eines Mietfahrzeugs und keinen Nutzungsausfall (AKB 2015, A.2.5.7.1). Ein Autoschutzbrief kann einen Mietwagen umfassen: Nach A.3.6.3 zahlt er höchstens für sieben Tage und bis zu einem vertraglichen Tagesbetrag, wenn die Voraussetzungen aus A.3.6 vorliegen, etwa eine Mindestentfernung vom Wohnsitz.
Zahlt die Vollkasko die Abschleppkosten?
Nach den Musterbedingungen ersetzt die Vollkasko bei Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt (AKB 2015, A.2.5.2.2). Zusammen mit der Reparaturleistung darf die Obergrenze aus A.2.5.2.1 nicht überschritten werden, und sie zahlt nicht, wenn ein Dritter die Kosten übernehmen muss. Ob das bei Ihrem Totalschaden greift, regelt Ihr Vertrag.
Wird die Selbstbeteiligung auch beim Totalschaden abgezogen?
Ja. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie nach den Musterbedingungen bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen (AKB 2015, A.2.5.8). Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Beim Totalschaden mindert sie also den Betrag aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Was gilt beim Totalschaden eines geleasten Autos in der Vollkasko?
Nach den Musterbedingungen gilt der Schutz der Kaskoversicherung für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, zum Beispiel des Leasinggebers als Eigentümer, auch für diese Person (AKB 2015, A.2.3). Wie die Entschädigung mit dem Leasingvertrag verrechnet wird, regelt Ihr Leasingvertrag. Sprechen Sie deshalb früh mit Leasinggeber und Versicherer.
Wie lange dauert die Auszahlung der Vollkasko?
Sobald der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat, zahlt er nach den Musterbedingungen spätestens innerhalb von zwei Wochen (AKB 2015, A.2.7.1). Lässt sich die Höhe nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen, wenn die Zahlungspflicht feststeht (A.2.7.2).
Zahlt die Vollkasko auch, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat?
Ja, die Vollkasko versichert nach den Musterbedingungen Schäden am Fahrzeug durch Unfall (AKB 2015, A.2.2.2.2), ohne dass ein anderer haften muss. Erstattet der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Ihrem Versicherer die Entschädigung in vollem Umfang, gilt Ihr Vertrag nach I.4.1.2 c als schadenfrei. Welche Ansprüche Sie gegen den Unfallgegner haben, regelt das Schadensersatzrecht.
Zahlt die Vollkasko einen Totalschaden durch Vandalismus?
Ja, nach den Musterbedingungen sind in der Vollkasko mut- oder böswillige Handlungen von Personen versichert, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen (AKB 2015, A.2.2.2.3). Als berechtigt gelten etwa Personen, die mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden, wie Werkstattmitarbeiter, oder Familien- und Haushaltsangehörige. Die Teilkasko deckt Vandalismus nicht.
Zahlt die Vollkasko die Zulassungskosten für das neue Auto?
Nein. Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten sind nach den Musterbedingungen Folgeschäden, die die Vollkasko nicht ersetzt (AKB 2015, A.2.5.7.1). Dasselbe gilt für Wertminderung und Nutzungsausfall. Diese Kosten tragen Sie selbst, wenn kein anderer für den Schaden haftet. Prüfen Sie trotzdem Ihre Bedingungen, denn Versicherer dürfen von den Musterbedingungen abweichen.
Zahlt die Vollkasko einen Totalschaden durch einen Motorschaden?
In der Regel nein. Schäden, die ihre alleinige Ursache in Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben oder ausschließlich durch einen Betriebsvorgang wie falsches Betanken entstehen, sind nach den Musterbedingungen keine Unfallschäden (AKB 2015, A.2.2.2.2). Ob ein Schaden im Einzelfall auf einen Unfall zurückgeht, prüft der Versicherer; im Streit entscheidet ein Gericht.
Muss ich nach einem Totalschaden die Polizei rufen?
Nach den Musterbedingungen müssen Sie einen Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden unverzüglich der Polizei anzeigen, wenn er einen im Vertrag festgelegten Betrag übersteigt (AKB 2015, E.1.3.3). Ermittelt eine Behörde im Zusammenhang mit dem Schaden, müssen Sie das Ihrem Versicherer unverzüglich mitteilen (E.1.1.2).
Muss ich das Restwertangebot meiner Kaskoversicherung annehmen?
Vor der Verwertung müssen Sie nach den Musterbedingungen die Weisungen Ihres Versicherers einholen und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist (AKB 2015, E.1.3.2). Nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung hat Folgen (E.2.1); der Versicherer bleibt leistungspflichtig, soweit sie für Feststellung und Umfang der Leistung nicht ursächlich war, außer bei Arglist (E.2.2). Sprechen Sie ein besseres Angebot vor dem Verkauf mit ihm ab.
Wird der Restwert auch abgezogen, wenn ich das Auto behalte?
Ja. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben nach den Musterbedingungen bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet (AKB 2015, A.2.5.7.2). Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand (A.2.5.1.7). Behalten Sie das Auto, erhalten Sie also nur die Differenz zum Wiederbeschaffungswert.
Wo bekomme ich in Hamburg Hilfe bei einem Totalschaden in der Vollkasko?
Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Schadengutachten erstellt das Büro bei Haftpflicht- und bei Kaskoschäden. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer. Über unsere Seite Kontakt vereinbaren Sie einen Termin.
14. Quellen
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Stand 13.10.2026), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), A.2.2, A.2.3, A.2.5, A.2.6, A.2.7, A.2.8, A.2.9, A.3.6, E.1, E.2, I.1, I.4
- § 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2011, IV ZR 225/10 – Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in Ausnahmefällen bis auf null (Leitsatz)
- § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de)
- § 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de)
15. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg
Wer erstellt in Hamburg ein Gutachten nach einem Totalschaden, der über die Vollkasko abgerechnet wird? Schadengutachten erstellt das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro sowohl bei Haftpflicht- als auch bei Kaskoschäden. Das Büro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Bei einem Kaskoschaden gilt: Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer. Wie ein Gutachten bei uns abläuft, lesen Sie auf der Seite zum Schadengutachten.
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