Kfz-Sachverständiger erklärt die Restwertbörse nach dem Unfall am beschädigten Auto

Restwertbörse nach dem Unfall: Was Geschädigte wissen müssen

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Nach einem Totalschaden taucht in vielen Schreiben der gegnerischen Versicherung ein Begriff auf: die Restwertbörse. Über solche Online-Plattformen können höhere Gebote für Unfallfahrzeuge zustande kommen als auf dem regionalen Markt, und jeder Euro mehr beim Restwert verringert den Betrag, den Sie für Ihr Fahrzeug erhalten. Als öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige des SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, erklären wir, was eine Restwertbörse ist, welche Regeln der Bundesgerichtshof aufgestellt hat und wann ein Angebot der Versicherung Sie bindet. Wie der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird, lesen Sie in unserem eigenen Ratgeber.

Kurz erklärt:

  • Eine Restwertbörse ist eine Online-Plattform, auf der beschädigte Fahrzeuge nach einem Unfall zum Verkauf angeboten werden und Händler und Aufkäufer Gebote abgeben.
  • Verkaufen Sie Ihr Unfallauto zu dem Restwert, den Ihr Sachverständiger in einem ordnungsgemäßen Gutachten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, handeln Sie im Haftpflichtschaden grundsätzlich wirtschaftlich.
  • Als privater Geschädigter müssen Sie keine Internet-Restwertbörse nutzen und nicht abwarten, bis die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot vorlegt.
  • Legt Ihnen die Versicherung vor dem Verkauf eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit vor, die Sie ohne Weiteres und zumutbar wahrnehmen können, kann Ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verlangen, sie zu nutzen.
  • Den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert, erhalten Sie vom Unfallgegner nur im Umfang seiner Haftung.

1. Was ist eine Restwertbörse für Autos?

Eine Restwertbörse ist eine spezialisierte Online-Plattform, auf der beschädigte Fahrzeuge nach einem Unfall zum Verkauf angeboten werden. Händler und Aufkäufer geben dort Gebote ab; nach Angaben eines Betreibers liegen die Gebote innerhalb weniger Stunden vor (WinValue, RestwertBörse).

Bekannte Anbieter sind zum Beispiel winvalue, AutoOnline oder CarTV. Als Nutzer nennt ein Betreiber vor allem Kfz-Sachverständige, Versicherungen und Schadenmanager, Werkstätten, Verwerter, Unfallwagenhändler, Autoaufkäufer und Flottenbetreiber (WinValue, Was ist eine Restwertbörse?). Eingestellt werden nach Betreiberangaben Fahrzeuge aller Art, also neben dem Auto etwa auch ein Motorrad als Kfz, und die Gebote können je nach Börse aus der Region, aus ganz Deutschland oder international kommen.

Weil viele spezialisierte Käufer mitbieten, können die Gebote über dem liegen, was ein Händler vor Ort für dasselbe Fahrzeug zahlen würde. Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von einem Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09, Rn. 7). Genau darin liegt der Streitpunkt nach einem Unfall.

2. Restwert und Wiederbeschaffungswert: So hängen beide zusammen

Beim wirtschaftlichen Totalschaden bemisst sich Ihr Ersatzanspruch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, also nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 165/25, Rn. 8). Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger Geld erhalten Sie für das Fahrzeug selbst. Rechnen Sie fiktiv ab, ist für den Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschaden materiell der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung maßgeblich, im Prozess regelmäßig die letzte mündliche Tatsachenverhandlung; Preissteigerungen bis dahin gehen in der Regel zu Lasten des Schädigers (BGH VI ZR 165/25, Rn. 9, 10).

Begriff Bedeutung Wer ermittelt ihn?
Wiederbeschaffungswert Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein dem Unfallfahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug aufwenden müssten Kfz-Sachverständiger im Gutachten
Restwert Wert des beschädigten Fahrzeugs, im Regelfall belegt durch drei Angebote auf dem regionalen Markt Kfz-Sachverständiger anhand von Angeboten
Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt sich aus beiden Werten

Den Wiederbeschaffungsaufwand erhalten Sie vom Unfallgegner und seiner Versicherung nur in dem Umfang, in dem dieser haftet. Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Ersatzpflicht davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde; auch ohne eigenes Verschulden kann deshalb die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs zu einer Mithaftung führen (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei einem unabwendbaren Ereignis, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht; unabwendbar ist es nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Ein Mitverschulden mindert den Anspruch; bei Sachschäden steht das Verschulden des Fahrers dem des Eigentümers gleich (§ 9 StVG mit § 254 BGB). Wie ein Totalschaden rechtlich eingeordnet wird, lesen Sie in unserem Ratgeber zum wirtschaftlichen Totalschaden.

3. Restwertbörse und Versicherung: Warum Versicherer sie nutzen

Für den Versicherer des Unfallgegners senkt ein höherer Restwert die Entschädigung, die er zahlen muss. Versicherungen gehören deshalb nach Angaben eines Betreibers zu den typischen Nutzern von Restwertbörsen, teils über eine direkte Schnittstelle.

In der Praxis kann die Versicherung nach Eingang des Gutachtens ein höheres Gebot vorlegen, das sie über das Internet recherchiert hat, und mit diesem Wert abrechnen wollen; über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, Rn. 10). Die Bieter können nach Betreiberangaben weit entfernt oder im Ausland sitzen. Wer die Rechtslage nicht kennt, akzeptiert dann leicht eine Kürzung, die er nicht hinnehmen müsste: Der Geschädigte muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das der Versicherer über das Internet recherchiert hat (BGH VI ZR 120/06, Rn. 10). Eine Grenze bildet ein vor dem Verkauf vorgelegtes, zumutbares Angebot (Abschnitt 7).

4. Regionaler Markt oder Restwertbörse: Was gilt für Geschädigte?

Für private Geschädigte gilt in der Regel der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt. Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis, den ein von Ihnen eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, genügen Sie im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (BGH VI ZR 316/09, Leitsatz a).

Sie sind weder verpflichtet, über das Gutachten hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, noch müssen Sie einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15, Leitsatz b; ebenso VI ZR 316/09, Rn. 7). Das für die Inzahlunggabe nötige Vertrauen bringt man nach dem BGH typischerweise ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern entgegen, die man kennt oder über die man unschwer Erkundigungen einholen kann (BGH VI ZR 673/15, Rn. 13). Erzielen Sie ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös als den im Gutachten geschätzten Restwert, wird dieser Mehrerlös angerechnet (BGH, Urteil vom 15.06.2010, VI ZR 232/09, Leitsatz b). Nur einen Mehrerlös, den Sie durch überobligationsmäßige, also über das Zumutbare hinausgehende Anstrengungen erzielen, müssen Sie sich nicht anrechnen lassen; dass der Erlös ohne solche Anstrengungen erzielt wurde, muss der Schädiger darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 07.12.2004, VI ZR 119/04).

Für gewerbliche Geschädigte gilt etwas anderes: Einem Unternehmen, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarkts im Internet zuzumuten (BGH, Urteil vom 25.06.2019, VI ZR 358/18, Leitsatz b). Ausnahmen zulasten des Geschädigten muss der Schädiger beweisen, und sie sind in engen Grenzen zu halten (BGH VI ZR 316/09, Rn. 9). Mehr zur Rechtsprechung finden Sie in unserem Beitrag zur Restwertermittlung auf dem regionalen Markt.

Restwert in der Kaskoversicherung:

Diese Regeln gelten für den Haftpflichtschaden. Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug nach Ihrem Versicherungsvertrag; die Musterbedingungen des GDV sind unverbindlich, abweichende Vereinbarungen sind möglich (AKB 2015, Stand 30.04.2025). Bei einem Totalschaden zahlt die Kasko nach den Musterbedingungen den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts; ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist dort der Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Schadenereignisses, Restwert der Veräußerungswert im beschädigten Zustand (AKB 2015, A.2.5.1.1, A.2.5.1.5 bis A.2.5.1.7). Eine 130-Prozent-Regel sehen die Musterbedingungen nicht vor: Lassen Sie trotz Totalschadens reparieren, zahlt die Kasko die Reparaturkosten höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert; ohne Rechnungsnachweis nur bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (A.2.5.2.1). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schadenereignis abgezogen (A.2.5.8), und die Höchstentschädigung ist auf den Neupreis beschränkt (A.2.5.6). Eine Neupreisentschädigung gibt es nur, wenn sie vereinbart ist: für Pkw innerhalb der im Vertrag genannten Zahl von Monaten nach Erstzulassung, im Eigentum des Erstkäufers, und den Betrag über dem Wiederbeschaffungswert nur, soweit er innerhalb von zwei Jahren für Reparatur oder Ersatzkauf verwendet wird (A.2.5.1.2, A.2.5.1.3).

Den Schaden müssen Sie Ihrem Kaskoversicherer nach den Musterbedingungen innerhalb einer Woche anzeigen (E.1.1.1); gesetzlich ist der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, und hat der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig davon Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine Verletzung dieser Anzeigepflicht nicht berufen (§ 30 VVG). Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist (E.1.1.3), und vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur müssen Sie seine Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und sie befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist (E.1.3.2). Verletzen Sie eine solche Pflicht vorsätzlich, haben Sie nach den Musterbedingungen keinen Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben (E.2.1). Leistungspflichtig bleibt er, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich war, außer bei arglistiger Verletzung (E.2.2); wegen einer verletzten Auskunfts- oder Aufklärungspflicht kann er nur leistungsfrei sein, wenn er Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (E.2.1). Maßgeblich sind immer Ihre eigenen Bedingungen.

5. Wie ermittelt der Kfz-Gutachter den Restwert?

Der von Ihnen beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und in seinem Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, Leitsatz b). Eine pauschale Schätzung ohne konkret benannte Angebote entspricht dieser Regel nicht.

So läuft die Restwertermittlung in der Praxis ab:

  • Der Gutachter dokumentiert Schäden, Ausstattung und Zustand des Fahrzeugs mit Fotos.
  • Er fragt bei regionalen Händlern Kaufangebote für das Unfallfahrzeug an.
  • Die Angebote werden im Gutachten konkret benannt, in der Praxis mit Name, Anschrift und Betrag des Bieters.
  • Das höchste seriöse Angebot bildet in der Regel den Restwert.

Damit haben Sie eine Grundlage, auf die Sie sich beim Verkauf stützen können. Verkaufen Sie ohne ein solches Gutachten, tragen Sie das Risiko, dass sich der Erlös später als zu niedrig erweist; dieses Risiko vermeiden Sie, wenn Sie sich vor dem Verkauf mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen (BGH VI ZR 318/08, Rn. 9). Ein Schadengutachten mit korrekter Restwertermittlung schafft diese Absicherung. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Nach einem Unfall, für den der Gegner haftet, sind Sie grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, Rn. 8); auf einen von der gegnerischen Versicherung benannten Gutachter müssen Sie sich deshalb nicht verweisen lassen. Sie müssen nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben; nur wenn für Sie erkennbar ist, dass der Gutachter Honorarsätze deutlich über den branchenüblichen Preisen verlangt, müssen Sie einen günstigeren beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 7, 9). Ein Honorar, das sich an der Schadenshöhe orientiert, kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Ob ein Gutachten erforderlich war, beurteilt der BGH aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung, nicht allein nach der später ermittelten Schadenshöhe, und die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit liegt bei Ihnen; eine feste Euro-Grenze für den Bagatellschaden hat er nicht festgelegt und im Jahr 2004 einen Schaden von 715,81 Euro nicht als Bagatelle beanstandet, was keine heutige feste Grenze ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Haftet der Gegner nur zu einem Teil, erhalten Sie auch die Gutachterkosten nur im Umfang der Haftungsquote (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11). Rechnen Sie über Ihre eigene Kasko ab, gilt Ihr Vertrag: Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

6. Muss ich das Restwertangebot der Versicherung abwarten?

Nein, grundsätzlich nicht. Als Geschädigter sind Sie nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH VI ZR 673/15, Leitsatz b).

Sie dürfen Ihr Fahrzeug also zu dem im Gutachten ermittelten regionalen Restwert verkaufen, ohne das Gutachten vorher von der Versicherung prüfen zu lassen. Das ist auch praktisch sinnvoll, denn jede Wartezeit verlängert den Zeitraum, in dem Sie ohne Fahrzeug sind. Diese Freiheit gilt nicht unbegrenzt: Liegt Ihnen vor dem Verkauf bereits ein zumutbares, erheblich günstigeres Angebot der Versicherung vor, gilt die Ausnahme aus Abschnitt 7 (BGH VI ZR 316/09, Leitsatz b).

7. Wann ein Angebot aus der Restwertbörse Sie binden kann

Eine Ausnahme gibt es: Um Ihrer Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, können Sie im Einzelfall gehalten sein, von einem grundsätzlich zulässigen Verkauf Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich Ihnen darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH VI ZR 316/09, Leitsatz b; § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer vor dem Verkauf eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die ohne Weiteres wahrzunehmen und zumutbar war (BGH VI ZR 316/09, Rn. 10). Ob ein konkretes Angebot Sie bindet, hängt von den genauen Bedingungen ab.

Prüfpunkt Im BGH-Fall VI ZR 316/09 (Angebot zumutbar) Worauf Sie achten sollten
Zeitpunkt Angebot lag vor der Veräußerung vor Kommt das Angebot erst nach Ihrem Verkauf, mussten Sie es nicht abwarten
Bindung bis zu einem festen Datum bindendes Restwertangebot Bindefrist, Preis und Käufer schriftlich festhalten
Aufwand Abholung gegen Barzahlung garantiert, telefonische Annahme genügte kostenlose Abholung und gesicherte Zahlung vor der Herausgabe
Käufer vom Versicherer benannter Interessent Praxishinweis: Käufer mit Namen und Anschrift benannt, nachvollziehbarer Sitz

Bleiben Zweifel, ob ein konkretes Angebot Sie bindet: Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Anwaltskosten muss der Schädiger nicht schlechthin, sondern nur ersetzen, soweit sie aus Ihrer Sicht zur Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10.01.2006, VI ZR 43/05, Rn. 5), und nur im Umfang seiner Haftung (§ 17 StVG, § 254 BGB).

8. Rechenbeispiel: Was ein höherer Restwert für Ihre Auszahlung bedeutet

Ein vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten zeigt, warum sich der Blick auf den Restwert lohnt. Es unterstellt die volle Haftung des Unfallgegners und einen Ersatzkauf mindestens zum Brutto-Wiederbeschaffungswert.

Position Restwert laut Gutachten Restwert laut Restwertbörse
Wiederbeschaffungswert 12.000 € 12.000 €
Restwert 2.000 € 3.500 €
Ersatzleistung 10.000 € 8.500 €
Erlös beim Händler 2.000 € 2.000 €
Gesamtbetrag 12.000 € 10.500 €

Rechnet die Versicherung mit dem Börsenwert ab, obwohl Sie zum Gutachtenwert an einen regionalen Händler verkauft haben, ohne dass Ihnen vorher ein zumutbares höheres Angebot vorlag, fehlen Ihnen in diesem Beispiel 1.500 €; dann lohnt es sich, die Abrechnung prüfen zu lassen. Haftet der Gegner nur zu einem Teil, verringert sich der Ersatz entsprechend seiner Haftungsquote (§ 17 StVG, § 254 BGB).

Umsatzsteuer und Abrechnungsweg:

Das Beispiel gilt, wenn Sie ein Ersatzfahrzeug mindestens zum Brutto-Wiederbeschaffungswert kaufen: Dann werden die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug des Restwerts ersetzt (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 225/05). Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Rechnen Sie fiktiv ab, ohne ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, wird die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer abgezogen; wie hoch dieser Anteil ist, hängt davon ab, ob vergleichbare Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise regelbesteuert, nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit ohne Umsatzsteuer angeboten werden (BGH VI ZR 225/05; BGH, Urteil vom 13.09.2016, VI ZR 654/15, Rn. 13). Wählen Sie den Weg der fiktiven Abrechnung, erhalten Sie Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist; eine Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung ist insoweit nicht zulässig (BGH, Urteil vom 12.10.2021, VI ZR 513/19). Haben Sie zunächst fiktiv abgerechnet, können Sie später im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen und der Verjährung grundsätzlich zur konkreten Abrechnung übergehen und die tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer verlangen (BGH, Urteil vom 08.04.2025, VI ZR 25/24), sofern sich nicht aus den konkreten Umständen des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 17.10.2006, VI ZR 249/05). Übersteigen die konkreten Kosten den fiktiv zustehenden Betrag nicht, müssen Sie sich an der fiktiven Abrechnung festhalten lassen (BGH VI ZR 654/15, Rn. 17). Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss sich die Vorsteuerabzugsmöglichkeit nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs entgegenhalten lassen (BGH VI ZR 654/15). Die Fristen der Verjährung stehen in Abschnitt 11.

9. Auto behalten und weiterfahren: Welcher Restwert wird abgezogen?

Benutzen Sie Ihr unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug im Totalschadensfall weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der im Gutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert abzuziehen (BGH VI ZR 120/06, Leitsatz; dort lagen die Reparaturkosten über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts). Ein höheres Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des Ihnen zugänglichen allgemeinen regionalen Markts, das der Versicherer über das Internet recherchiert hat, müssen Sie sich dann nicht entgegenhalten lassen (BGH VI ZR 120/06, Rn. 10). Lassen Sie im Vertrauen auf den Restwert eines Gutachtens mit korrekter Wertermittlung reparieren und nutzen weiter, können Sie Ihrer Abrechnung grundsätzlich diesen Restwert zugrunde legen (BGH VI ZR 318/08, Leitsatz a). Ob das Fahrzeug verkehrssicher ist, kann ein Sachverständiger beurteilen. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

Nach einem Unfall, für den der Gegner haftet, können Sie wählen, ob Sie fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnen (BGH VI ZR 25/24). Bei fiktiver Abrechnung müssen Sie nicht darlegen, ob und wie Sie reparieren lassen; Sie haben regelmäßig Anspruch auf die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lassen (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 300/24, Rn. 13). Ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird, ist für die fiktive Abrechnung unerheblich (BGH, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 100/25). Lassen Sie allerdings vollständig im Umfang des Gutachtens, aber günstiger reparieren, ist auch bei fiktiver Abrechnung nur der tatsächlich angefallene Bruttobetrag zu ersetzen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13). Ob ein Totalschaden vorliegt, entscheidet in der Regel der Vergleich der Bruttoreparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 03.03.2009, VI ZR 100/08). Welcher Betrag Ihnen beim Weiterfahren zusteht, hängt außerdem davon ab, wie hoch die Reparaturkosten laut Gutachten sind; alle Stufen gelten nur im Umfang der Haftung des Gegners (§ 17 StVG, § 254 BGB):

Stufe Reparaturkosten laut Gutachten Was Sie verlangen können
Stufe 1 bis zum Wiederbeschaffungsaufwand Reparaturkosten, auch fiktiv
Stufe 2 über dem Wiederbeschaffungsaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert fiktiv in der Regel nur bei sechs Monaten Weiternutzung, sonst Wiederbeschaffungsaufwand
Stufe 3 bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nur konkret, fachgerecht, im Umfang des Gutachtens, in der Regel sechs Monate Weiternutzung
Stufe 4 über 130 Prozent in aller Regel nur Wiederbeschaffungsaufwand

Liegen die Bruttoreparaturkosten laut Gutachten nicht über dem Wiederbeschaffungsaufwand, können Sie die Reparaturkosten auch fiktiv verlangen (BGH VI ZR 300/24, Rn. 13; VI ZR 100/08). Liegen sie zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, können Sie sie fiktiv in der Regel nur abrechnen, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und es zu diesem Zweck, falls erforderlich, verkehrssicher (teil-)reparieren lassen; vor Ablauf der sechs Monate erhalten Sie Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert regelmäßig nur, wenn Sie den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend machen (BGH, Urteil vom 23.11.2010, VI ZR 35/10). Haben Sie das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt, ist Ihnen die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten aus Rechtsgründen versagt (BGH VI ZR 35/10, Rn. 8). Rechnen Sie fiktiv Reparaturkosten ab, darf der Versicherer Sie auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche, günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09). Unzumutbar ist die Verweisung vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren, bei älteren Fahrzeugen insbesondere, wenn Sie konkret darlegen, dass Sie Ihr Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 07.02.2017, VI ZR 182/16), und wenn die günstigeren Preise nur auf Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09).

Liegt der Reparaturaufwand nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, wird er beim Haftpflichtschaden ersetzt, wenn das Fahrzeug fachgerecht und in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04). Diese Reparaturkosten gibt es nur bei konkreter Abrechnung, also mit nachgewiesener Reparatur (BGH, Urteil vom 08.12.2009, VI ZR 119/09); zum Reparaturaufwand zählt neben den Reparaturkosten auch ein etwaiger merkantiler Minderwert (BGH, Urteil vom 02.06.2015, VI ZR 387/14, Rn. 6). Eine bloße Teilreparatur genügt nicht: Kosten einer Teilreparatur über dem Wiederbeschaffungsaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert gibt es nur, wenn sie konkret angefallen sind oder Sie nachweisen, wertmäßig über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus repariert zu haben (BGH VI ZR 119/09, Leitsatz c). Als Nachweis des Integritätsinteresses verlangt der BGH im Regelfall, dass Sie das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzen (BGH, Urteil vom 27.11.2007, VI ZR 56/07). Fällig wird die Zahlung bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur aber im Regelfall nicht erst nach Ablauf dieser sechs Monate (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 22/08).

Der merkantile Minderwert ist die Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung verbleibt, weil ein großer Teil des Publikums unfallbeschädigte Fahrzeuge vor allem wegen des Verdachts verborgener Schäden geringer bewertet; er ist ein unmittelbarer Sachschaden und wird im Haftpflichtschaden zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03). Geschätzt wird er anhand eines hypothetischen Verkaufs auf Grundlage von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen (BGH, Urteil vom 16.07.2024, VI ZR 188/22), und nur im Umfang der Haftung des Gegners.

Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, und Sie können nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06). Lassen Sie trotzdem reparieren, werden die Kosten nicht in einen ersatzfähigen Teil bis 130 Prozent und einen selbst zu tragenden Rest aufgespalten (BGH VI ZR 258/06, Rn. 6). Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen entgegen der Einschätzung des Sachverständigen eine fachgerechte, den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur gelingt, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen: Dann sind die angefallenen Reparaturkosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 14.12.2010, VI ZR 231/09).

10. Typische Fehler nach einem Totalschaden

Viele finanzielle Nachteile entstehen durch vorschnelle Entscheidungen in den ersten Tagen nach dem Unfall. Diese Fehler lassen sich vermeiden:

  • Gutachter der Versicherung akzeptieren: Nach einem Unfall, für den der Gegner haftet, dürfen Sie grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl beauftragen (BGH VI ZR 280/22, Rn. 8).
  • Fahrzeug ohne Gutachten verkaufen: Ohne Gutachten mit korrekter Wertermittlung fehlt Ihnen die Grundlage, auf die Sie sich beim Restwert stützen können (BGH VI ZR 318/08, Rn. 9). Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.
  • Auf einen unbekannten Aufkäufer eingehen: Anonyme Gebote aus der Ferne bergen das Risiko, dass das Fahrzeug nicht abgeholt oder nicht bezahlt wird.
  • Wochenlang warten: Jeder Tag ohne Ersatzfahrzeug verlängert den Streit um den Nutzungsausfall.
  • Kürzungen ungeprüft hinnehmen: Eine Abrechnung mit dem Börsenwert ist kein Automatismus (BGH VI ZR 673/15, Leitsatz b).

Für die Zeit, in der Sie Ihr Auto unfallbedingt nicht nutzen können, kann Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, denn die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ist nach dem BGH grundsätzlich ein vermögenswertes Gut (BGH, Urteil vom 23.01.2018, VI ZR 57/17, Rn. 7). Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollten und dazu in der Lage waren und dass die Entbehrung fühlbar war, weil Sie es mangels eines weiteren geeigneten Fahrzeugs für Ihre alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätten (BGH VI ZR 57/17, Rn. 8); für reine Freizeitfahrzeuge gilt das nicht (Rn. 7). Auch diesen Anspruch haben Sie nur im Umfang der Haftung des Gegners (§ 17 StVG, § 254 BGB). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zur Nutzungsausfallentschädigung.

11. Checkliste: So gehen Sie nach einem Totalschaden vor

Mit diesen Schritten sichern Sie Ihre Ansprüche beim Restwert ab.

  • Bei einem Haftpflichtschaden einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen und das Fahrzeug begutachten lassen.
  • Gutachten auf drei konkret benannte regionale Restwertangebote prüfen.
  • Entscheiden, ob Sie das Fahrzeug verkaufen oder weiterfahren möchten.
  • Beim Verkauf mindestens den Restwert aus dem Gutachten erzielen und einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen; ein ohne besondere Anstrengungen erzielter Mehrerlös wird angerechnet.
  • Liegt vor dem Verkauf ein Angebot der Versicherung vor, dessen Bedingungen anhand der Tabelle in Abschnitt 7 prüfen.
  • Gutachten, Kaufvertrag und Zahlungsbeleg an die gegnerische Versicherung senden.
  • Abrechnung der Versicherung mit dem Gutachten vergleichen und Abweichungen klären lassen.

Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Haftet der Gegner nur zu einem Teil, werden auch diese Kosten nur nach seiner Haftungsquote ersetzt (BGH VI ZR 133/11).

Fristen und Meldungen:

Ihren Anspruch können Sie direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners richten, der mit seinem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haftet (§ 115 Abs. 1 VVG). Das Schadensereignis müssen Sie diesem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, in Textform anzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 119 Abs. 1 VVG). Der Versicherer kann von Ihnen Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenshöhe erforderlich ist, und Belege, soweit Ihnen deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann (§ 119 Abs. 3 VVG). Eine Beschränkung der Haftung des Versicherers sieht das Gesetz nur vor, wenn Sie diese Auskunfts- und Belegpflicht oder die Pflicht, eine Klage gegen den Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen, schuldhaft verletzen und vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen hingewiesen wurden; er haftet dann bis zu dem Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung hätte leisten müssen (§ 120 VVG). Kommt wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder eines Mitverschuldens eine Mithaftung in Betracht, müssen Sie auch Ihrem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzeigen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Unfallgegner zur Folge haben könnten, und innerhalb einer Woche, nachdem der Gegner Ansprüche gegen Sie geltend gemacht hat; die rechtzeitige Absendung genügt (§ 104 Abs. 1 und 3 VVG; nach den Musterbedingungen ebenso AKB 2015, E.1.1.1, E.1.2.1). Wird ein Anspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht oder wegen des Unfalls ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, müssen Sie das Ihrem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 104 Abs. 2 VVG). Hat der Versicherer auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen einer verspäteten Anzeige nicht berufen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VVG mit § 30 Abs. 2 VVG). Einen kleinen Sachschaden, den Sie selbst regulieren, müssen Sie nach den Musterbedingungen erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt; die Betragsgrenze steht in Ihrem Vertrag (AKB 2015, E.1.2.2).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; für Ansprüche nach dem StVG über § 14 StVG). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Sachschäden spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB). Der Direktanspruch gegen den Versicherer verjährt gleich, endet aber spätestens zehn Jahre nach Eintritt des Schadens, und nach der Anmeldung beim Versicherer ist die Verjährung gehemmt, bis Ihnen dessen Entscheidung in Textform zugeht (§ 115 Abs. 2 VVG). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

12. Fazit: Die Restwertbörse ist kein Maßstab für Ihren Verkauf

Die Restwertbörse ist ein Werkzeug der Versicherer, nicht Ihr Maßstab. Als privater Geschädigter dürfen Sie sich im Haftpflichtschaden in der Regel auf den regionalen Restwert aus einem ordnungsgemäßen Gutachten verlassen und müssen weder Internet-Börsen nutzen noch auf Gegenangebote warten; ein vorher vorgelegtes, zumutbares Angebot kann Sie aber binden. Lassen Sie nach einem Haftpflichtschaden mit Totalschaden zuerst ein eigenes Gutachten mit drei belegten Restwertangeboten erstellen und entscheiden Sie erst danach über Verkauf oder Weiternutzung. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen.

13. FAQ – Häufige Fragen zur Restwertbörse

Wie funktioniert eine Restwertbörse?

Das Unfallfahrzeug wird mit Fotos und Schadensbeschreibung eingestellt, oft direkt aus dem Gutachten. Qualifizierte Händler und Aufkäufer geben daraufhin Gebote ab, die nach Betreiberangaben innerhalb weniger Stunden vorliegen können. Das höchste Gebot erhält der Einsteller, zum Beispiel die Versicherung, die es dem Geschädigten vorlegt. Ein Gebot ist noch kein Verkauf: Als Eigentümer entscheiden Sie selbst, ob und an wen Sie verkaufen.

Darf ich mein Unfallauto auch privat verkaufen?

Ja. Als Eigentümer entscheiden Sie selbst, an wen Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, auch an eine Privatperson. Für die Abrechnung dürfen Sie im Allgemeinen den Restwert aus einem ordnungsgemäßen Gutachten zugrunde legen. Ein ohne besondere Anstrengungen erzielter höherer Erlös wird angerechnet. Verkaufen Sie deutlich darunter, riskieren Sie eine Kürzung, denn wer es unterlässt, den Schaden zu mindern, muss sich das anrechnen lassen. Halten Sie den Verkauf in einem schriftlichen Kaufvertrag fest.

Muss ich mein Auto zum Restwert verkaufen?

Nein. Ob Sie Ihr Auto verkaufen, reparieren lassen oder weiterfahren, entscheiden Sie als Eigentümer selbst. Wollen Sie Ihr Auto verkaufen, müssen Sie dafür keine Restwertbörse nutzen; zum Restwert aus dem Gutachten für den regionalen Markt zu verkaufen, ist grundsätzlich wirtschaftlich. Fahren Sie nach einem Totalschaden weiter, wird bei fiktiver Abrechnung in der Regel dieser Restwert abgezogen; Ausnahmen bei geringeren Reparaturkosten erklärt Abschnitt 9.

Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?

In der Regel nicht. Sie dürfen zum Restwert aus Ihrem Gutachten verkaufen, ohne ein Angebot der Versicherung abzuwarten. Liegt Ihnen aber vor dem Verkauf eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit vor, die Sie ohne Weiteres und zumutbar wahrnehmen können, kann die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verlangen, sie zu nutzen. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ist ein Angebot aus der Restwertbörse bindend?

Ein Gebot bindet zunächst den Bieter, der es abgegeben hat, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat; setzt er eine Annahmefrist, können Sie nur innerhalb dieser Frist annehmen. Sie als Eigentümer bindet es nicht automatisch. Beachten müssen Sie es im Haftpflichtschaden nur, wenn es Ihnen vor dem Verkauf vorliegt und Sie es ohne Weiteres und zumutbar wahrnehmen können, etwa mit garantierter Abholung gegen Barzahlung und bindender Frist.

Was passiert, wenn der Käufer aus der Restwertbörse das Auto nicht abholt?

Das kann vorkommen, vor allem bei weit entfernten Aufkäufern. Solange Sie das Fahrzeug nicht übergeben haben, bleiben Sie Eigentümer und tragen weiter Aufwand und Standkosten. Dokumentieren Sie jede Kontaktaufnahme schriftlich und informieren Sie die Versicherung. Ob ein solches Angebot Ihnen überhaupt zumutbar war, hängt nach dem Bundesgerichtshof von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa davon, ob Abholung und Zahlung gesichert waren.

Wie lange ist ein Restwertangebot gültig?

Das hängt vom einzelnen Angebot ab. Hat der Bieter für die Annahme eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen. Fehlt eine klare Bindefrist, ist das Angebot für Sie kaum belastbar. Achten Sie darauf, dass Frist, Preis, Abholung und Zahlungsweg schriftlich festgehalten sind, bevor Sie auf ein Angebot eingehen, und dass der Käufer erkennbar benannt ist.

Wer bekommt das Geld aus dem Verkauf über die Restwertbörse?

Den Kaufpreis zahlt der Käufer an den Verkäufer, in der Regel also an Sie als Eigentümer. Die Versicherung vermittelt bei einem Börsenangebot nur den Käufer. Von der Versicherung des Gegners erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert, im Umfang ihrer Haftung. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen beziehen Sie die Bank oder Leasinggesellschaft frühzeitig ein.

Wer bezahlt das Gutachten bei einem Totalschaden?

Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Eine feste Euro-Grenze für den Bagatellschaden hat der Bundesgerichtshof nicht festgelegt. Haftet der Gegner nur zu einem Teil, erhalten Sie die Gutachterkosten nur nach seiner Haftungsquote. In der Kasko gilt Ihr Vertrag.

Darf die Versicherung mein Auto über die Restwertbörse verkaufen?

Nein. Als Eigentümer können Sie mit Ihrem Fahrzeug nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Versicherung kann Ihnen ein Angebot vorlegen, Ihnen aber die von ihr gewünschte Verwertung nicht aufzwingen. Geben Sie Fahrzeugbrief und Schlüssel nur an einen Käufer heraus, mit dem Sie selbst einen Kaufvertrag geschlossen haben, und beachten Sie bei finanzierten Fahrzeugen die Rechte der Bank.

Was, wenn das Restwertangebot der Versicherung höher ist als im Gutachten?

Das ist der typische Fall, denn Börsengebote können über den regionalen Angeboten liegen. Haben Sie noch nicht verkauft, prüfen Sie das Angebot anhand von Zeitpunkt, Bindung, Aufwand und Käufer. Ist es erheblich günstiger und für Sie ohne Weiteres und zumutbar wahrzunehmen, kann Ihre Schadensminderungspflicht verlangen, es zu nutzen. Haben Sie schon zum Gutachtenwert verkauft, mussten Sie das Angebot nicht abwarten.

Was gilt, wenn ich mein Fahrzeug schon verkauft habe?

Haben Sie zum Restwert aus einem Gutachten mit korrekter Wertermittlung für den regionalen Markt verkauft, bevor ein Angebot der Versicherung vorlag, genügen Sie im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Ein nachträglich vorgelegtes höheres Börsengebot mussten Sie nicht abwarten. Haben Sie ohne besondere Anstrengungen mehr erzielt, zählt der höhere Erlös. Heben Sie Kaufvertrag und Zahlungsnachweis auf und senden Sie beides mit dem Gutachten an die Versicherung.

Spielt der Restwert auch bei einer Reparatur eine Rolle?

Ja, je nach Höhe der Reparaturkosten. Bis zum Wiederbeschaffungsaufwand gibt es die Reparaturkosten auch fiktiv. Darüber bis zum Wiederbeschaffungswert gibt es sie fiktiv in der Regel nur bei sechs Monaten Weiternutzung, sonst nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Bis 130 Prozent werden sie nur bei konkreter, fachgerechter Reparatur im Umfang des Gutachtens und in der Regel sechs Monaten Weiternutzung ersetzt, darüber in aller Regel nicht; jeweils im Umfang der Haftung.

Welche Restwertbörsen gibt es?

Zu den bekannten Plattformen in Deutschland zählen winvalue, AutoOnline und CarTV. Versicherungen sowie Prüf- und Sachverständigenorganisationen binden solche Börsen nach Angaben eines Betreibers teils direkt über Schnittstellen an. Für Sie als Geschädigten ist nicht entscheidend, welche Börse eine Versicherung nutzt, sondern ob ein daraus stammendes Angebot Sie im Einzelfall überhaupt bindet. Eine Rangliste der besten Restwertbörse geben wir nicht.

Können Privatpersonen eine Restwertbörse nutzen?

Teilweise ja. Viele Restwertbörsen richten sich vor allem an Sachverständige, Versicherungen und den Kfz-Handel; mindestens ein Betreiber wirbt aber auch um private Einsteller, die ihr Unfall- oder Gebrauchtfahrzeug dort verkaufen wollen. Nötig ist das für Sie als privaten Geschädigten nicht: Im Haftpflichtschaden dürfen Sie Ihr Auto in der Regel privat oder an einen Händler zum regionalen Restwert aus Ihrem Gutachten verkaufen.

Wann bekomme ich den Wiederbeschaffungswert und wann den Restwert?

Beim wirtschaftlichen Totalschaden ersetzt der Unfallgegner bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert, und zwar im Umfang seiner Haftung. Den Restwert erhalten Sie als Kaufpreis vom Käufer, wenn Sie das Unfallfahrzeug verkaufen. Behalten Sie es und fahren weiter, wird bei fiktiver Abrechnung in der Regel der Restwert aus dem Gutachten abgezogen. In der Kasko zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen ebenfalls den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Wo bekomme ich in Hamburg ein Gutachten mit Restwertermittlung?

Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Unfallgutachten umfassen nach den Angaben auf der Leistungsseite auch den Restwert. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihren Fall zu besprechen.

14. Quellen

15. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Die gegnerische Versicherung rechnet mit einem Restwert aus der Restwertbörse ab, oder Sie suchen nach einem Totalschaden in Hamburg einen Gutachter? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Unfallgutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden umfassen nach den Angaben auf unserer Seite Kfz-Gutachter in Hamburg auch Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert. Im Haftpflichtschaden gehören die Kosten eines Gutachtens zum ersatzfähigen Schaden, soweit es zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war; bei einem Bagatellschaden kann das fehlen. Die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet die Kaskoversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, A.2.5.3) nur, wenn sie die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat; klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

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