Illustration: Auto auf der Hebebühne in einer Prüfhalle mit Kalender und Checkliste zur Nachprüfung beim TÜV

Nachprüfung TÜV: Frist, Kosten und Ablauf nach Mängeln bei der HU

Fachlich geprüft von der Redaktion SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro · Stand: Oktober 2026

Stellt der Prüfer bei der Hauptuntersuchung erhebliche oder gefährliche Mängel fest, gibt es keine neue Prüfplakette. Dann folgt die Nachprüfung beim TÜV: Sie lassen die Mängel beheben und führen das Fahrzeug spätestens einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vor. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Kosten, Unterlagen und die Folgen einer verpassten Nachprüfung nach dem Wortlaut der Vorschriften. Grundlagen zur HU finden Sie im Beitrag TÜV-Hauptuntersuchung: Was Sie für die HU wissen müssen. In Hamburg bietet das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro, TÜV NORD Partner, mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen Termine zur Hauptuntersuchung an.

Kurz erklärt:

  • Nach erheblichen oder gefährlichen Mängeln muss der Halter das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung mit dem Untersuchungsbericht zur Nachprüfung vorführen; sind dann nicht alle Mängel behoben oder kommen neue hinzu, gibt es keine Plakette und eine erneute Nachprüfung innerhalb derselben Frist.
  • Wer das Fahrzeug später als einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung oder ohne Untersuchungsbericht vorführt, bekommt statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung; für die nicht rechtzeitige Vorführung sieht der Bußgeldkatalog als Regelsatz 15 Euro vor (Nr. 187).
  • Werden bei der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt, die vor einer neuen Plakette zu beheben sind, verlängert sich die Gültigkeit der bisherigen Plakette um einen Monat (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO).
  • Die Nachuntersuchung zur Hauptuntersuchung kostet bei TÜV NORD in Hamburg nach der Preisliste gültig ab 01.01.2026 24,00 Euro (Stufe 1) oder 42,00 Euro (Stufe 2) inklusive Umsatzsteuer.

1. Was ist die Nachprüfung beim TÜV?

Die Nachprüfung beim TÜV ist die erneute Vorführung des Fahrzeugs nach einer Hauptuntersuchung, bei der erhebliche, gefährliche oder verkehrsunsicher machende Mängel festgestellt wurden. Geprüft wird die Mängelbeseitigung; erst wenn keine Mängel mehr festgestellt werden, teilt der Prüfer die Prüfplakette zu.

Die Pflicht zur Hauptuntersuchung trifft den Halter, nicht den Fahrer: Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ihr Fahrzeug auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (§ 29 Abs. 1 StVZO). Bei der Hauptuntersuchung wird das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften untersucht (Anlage VIII Nr. 1.2.1 StVZO). Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StVZO).

Was passiert, wenn mein Auto bei der Untersuchung durchfällt?

Fällt das Auto durch, trägt der Prüfer die Mängel in den Untersuchungsbericht ein und teilt keine Plakette zu. Der Halter muss alle Mängel unverzüglich beheben lassen und das Fahrzeug unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung zur Nachprüfung vorführen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO). Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, gibt es keine Plakette und das Fahrzeug ist innerhalb derselben Frist erneut vorzuführen.

2. Welche Mängel führen zur Nachprüfung? Die Mängelklassen

Ob eine Nachprüfung nötig ist, hängt von der Mängelklasse ab. Ein erheblicher Mangel führt dazu, dass der Prüfer keine Plakette zuteilt und das Fahrzeug zur Nachprüfung muss; bei geringen Mängeln kann die Plakette dagegen zugeteilt werden.

Die Einstufung nimmt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieur nach einer im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie vor (Anlage VIIIa Nr. 3.1 StVZO). Gefährliche Mängel sind erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs zu rechtfertigen; der Halter wird im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hingewiesen. Verkehrsunsicher ist ein Fahrzeug, wenn solche Mängel eine unmittelbare Untersagung des Betriebs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen: Die vorhandene Plakette wird entfernt, die Zulassungsbehörde wird benachrichtigt, und das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.4.4 und 3.1.4.5 StVZO).

Mängelklasse Plakette Was Sie tun müssen
Ohne Mängel wird zugeteilt nichts
Geringe Mängel kann zugeteilt werden (nicht bei HU mit nachgeholter Sicherheitsprüfung) Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen; keine Nachprüfung vorgeschrieben
Erhebliche Mängel keine Mängel unverzüglich beheben, Nachprüfung spätestens einen Monat nach dem Tag der HU mit Untersuchungsbericht
Gefährliche Mängel keine wie erheblich; zusätzlich Hinweis auf die Gefährdung im Untersuchungsbericht
Verkehrsunsicher vorhandene wird entfernt Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen; Zulassungsbehörde wird benachrichtigt; Nachprüfung erforderlich

3. Wie lange ist die Frist für die Nachprüfung beim TÜV?

Die Frist für die Nachprüfung beim TÜV beträgt einen Monat ab dem Tag der Hauptuntersuchung, nicht vier Wochen. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Hauptuntersuchung stattgefunden hat: Bis zum Ablauf von einem Monat nach diesem Tag muss das Fahrzeug unter Vorlage des Untersuchungsberichts wieder vorgeführt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 und 3.1.4.4 StVZO).

Die Mängel selbst sind unverzüglich zu beheben; die Monatsfrist ist die äußerste Grenze für die Wiedervorführung. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, muss das Fahrzeug innerhalb derselben Frist erneut zur Nachprüfung; eine neue Monatsfrist beginnt dadurch nicht. Eine Verlängerung der Frist sieht Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO nicht vor. Wer später kommt, erhält statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung; die nicht rechtzeitige Vorführung zur Nachprüfung ist zudem eine Ordnungswidrigkeit, für die der Bußgeldkatalog als Regelsatz 15 Euro vorsieht (Nr. 187, § 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO).

Beispiel: Fand die Hauptuntersuchung am 14. Oktober statt, endet die Frist für die Nachprüfung mit Ablauf des 14. November.

4. Was kostet die Nachprüfung beim TÜV?

Die Kosten der Nachprüfung beim TÜV richten sich nach der Preisliste der Prüforganisation. Bei TÜV NORD in Hamburg kostet die Nachuntersuchung zur Hauptuntersuchung nach der Preisliste gültig ab 01.01.2026 24,00 Euro in Stufe 1 und 42,00 Euro in Stufe 2, jeweils inklusive Umsatzsteuer.

Die Preisliste unterscheidet zwei Stufen, erläutert aber nicht, welche Stufe im Einzelfall anfällt; das erfahren Sie vor Ort an der Prüfstelle. Versäumen Sie die Frist oder fehlt der Untersuchungsbericht, ist statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen, und es fällt das Entgelt einer vollständigen HU an. Für ein Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen nennt die Preisliste 166,90 Euro für die HU mit Messung des Abgasverhaltens und 107,90 Euro, wenn ein Nachweis über die Abgasuntersuchung beigestellt wird. Maßgeblich ist die aktuelle Preisliste, die auf unserer Seite zur Hauptuntersuchung in Hamburg mit TÜV NORD Preisliste verlinkt ist. Die Kosten der Hauptuntersuchung trägt der Halter (§ 29 Abs. 1 StVZO: „auf ihre Kosten“).

Leistung Preis inkl. USt Hinweis
Nachuntersuchung Stufe 1 24,00 € Nachuntersuchung Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Nachuntersuchung Stufe 2 42,00 € Nachuntersuchung Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Neue HU mit AU 166,90 € Kraftfahrzeug bis 3,5 t, mit Messung des Abgasverhaltens
Neue HU ohne AU 107,90 € Kraftfahrzeug bis 3,5 t, Nachweis über die Abgasuntersuchung beigestellt

Quelle: TÜV NORD Preisliste Hamburg, gültig ab 01.01.2026.

5. Welche Unterlagen brauchen Sie für die Nachprüfung?

Zur Nachprüfung bringen Sie vor allem den Untersuchungsbericht der Hauptuntersuchung mit. Die Nachprüfung findet nach Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO „unter Vorlage des Untersuchungsberichts“ statt; wird er nicht vorgelegt, ist statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen.

Den Untersuchungsbericht stellt der Prüfer aus und händigt ihn dem Halter oder seinem Beauftragten aus (§ 29 Abs. 9 StVZO). Der Halter muss ihn mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahren und auf Anforderung zuständigen Personen und der Behörde aushändigen. Ist der letzte Untersuchungsbericht nicht mehr vorhanden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift bei der prüfenden Stelle zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen (§ 29 Abs. 10 StVZO).

Praxishinweis: Bewahren Sie auch die Rechnung über die Reparatur auf; sie hilft bei Rückfragen zur Mängelbeseitigung.

6. Nachprüfung beim TÜV nicht bestanden: Was passiert bei neuen Mängeln?

Besteht das Fahrzeug die Nachprüfung nicht, weil Mängel nicht behoben sind oder zusätzliche Mängel festgestellt werden, gibt es weiterhin keine Plakette. Der Prüfer vermerkt die nicht behobenen oder zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht, und das Fahrzeug ist innerhalb derselben Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 3 StVZO).

Die Frist läuft also weiter vom Tag der ursprünglichen Hauptuntersuchung an. Ist der Monat abgelaufen, führt der Prüfer statt einer weiteren Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durch (Satz 4). Eine Höchstzahl an Nachprüfungen innerhalb der Frist nennt die Vorschrift nicht; entscheidend ist allein die Monatsfrist. Lassen Sie die Reparatur deshalb so früh erledigen, dass bei einem weiteren Mangel noch Zeit für eine erneute Nachprüfung bleibt.

7. Nachprüfung verpasst: neue Hauptuntersuchung und Bußgeld

Wer die Frist für die Nachprüfung verpasst, bekommt statt der günstigeren Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung. Das gilt auch, wenn der Untersuchungsbericht bei der Wiedervorführung nicht vorgelegt wird (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 4 StVZO).

Bei dieser neuen Hauptuntersuchung ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 5 StVZO). Die Abgasuntersuchung ist Teil der Hauptuntersuchung (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 StVZO; BGH, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24, Rn. 11); ihr Teil zum Motormanagement- und Abgasreinigungssystem darf als eigenständiger Teil frühestens einen Monat vor der Hauptuntersuchung durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.1). Mehr zur AU lesen Sie im Beitrag Abgasuntersuchung: Ablauf, Kosten und Mängel.

Zusätzlich ist die nicht rechtzeitige Vorführung zur Nachprüfung eine Ordnungswidrigkeit des Halters (§ 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO). Der Bußgeldkatalog sieht dafür einen Regelsatz von 15 Euro vor (BKat Nr. 187); Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV), und bei Regelsätzen bis 55 Euro wird ein Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

8. Darf ich bis zur Nachprüfung weiterfahren?

Bis zur Nachprüfung bleibt die bisherige Plakette einen Monat länger gültig, wenn bei der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt wurden, die vor einer neuen Plakette zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO). Ist das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft, wird die Plakette dagegen entfernt, und es darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.4.5 StVZO).

Grundsätzlich wird eine Prüfplakette mit Ablauf des auf ihr angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO); die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung und endet mit Ablauf des durch die Plakette nachgewiesenen Monats und Jahres (Anlage VIII Nr. 2.3 StVZO). Die Verlängerung um einen Monat gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Plakette zugeteilt wird (§ 29 Abs. 7 Satz 3 StVZO). Unabhängig davon müssen erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich behoben werden; bei gefährlichen Mängeln weist der Prüfer im Untersuchungsbericht ausdrücklich auf die Gefährdung hin.

Plakette abgelaufen: Ist die Plakette ungültig geworden, ist die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw nach dem Bundesgerichtshof nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb untersagt oder beschränkt hat (BGH VI ZR 117/24, Leitsatz). Das gilt nur für verkehrssichere Fahrzeuge und ist kein Freibrief für beliebig lange Fahrten: Die zuständige Behörde kann den Betrieb bis zur Anbringung einer gültigen Plakette untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO), und die nicht rechtzeitige Vorführung zur Nachprüfung bleibt eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO). Wer ein solches Betriebsverbot oder eine Beschränkung nicht beachtet, riskiert nach dem Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 60 Euro (Nr. 187a) und einen Punkt (FeV Anlage 13 Nr. 3.5.1).

9. Nachprüfung woanders: Muss ich zur selben Prüfstelle?

Die Nachprüfung führt wie die Hauptuntersuchung ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aaSoP) oder ein Prüfingenieur (PI) einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch (Anlage VIII Nr. 3.1.1 und 3.1.4.3 StVZO). Hauptuntersuchungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen (Anlage VIII Nr. 4.1 StVZO).

Wenn Sie die Nachprüfung woanders machen lassen möchten, klären Sie vorab mit der gewünschten Prüfstelle, ob sie die Nachprüfung übernimmt, und bringen Sie den Untersuchungsbericht mit. Die Vorschrift knüpft die Nachprüfung an die Vorlage des Untersuchungsberichts und an die Monatsfrist; fehlt der Bericht oder ist die Frist abgelaufen, ist eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen (Nr. 3.1.4.3 Satz 4). Wer die Mängel behebt, schreibt Anlage VIII nicht vor; sie verpflichtet den Halter, die Mängel beheben zu lassen, und die Nachprüfung der Mängelbeseitigung ist Aufgabe des aaSoP oder PI.

10. Geringe Mängel und Mängel am selben Tag: Wann keine Nachprüfung nötig ist

Bei geringen Mängeln ist keine Nachprüfung vorgeschrieben: Der Prüfer kann die Plakette zuteilen, und der Halter muss die Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.2 StVZO). Das gilt nicht bei einer Hauptuntersuchung, mit der eine nicht nachgewiesene Sicherheitsprüfung nachgeholt wird (Nr. 3.1.3).

Die Plakette darf bei geringen Mängeln zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Wer geringe Mängel nicht fristgerecht beheben lässt, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO).

Mängel noch am selben Tag beheben: Werden Mängel vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages, beseitigt, trägt der Prüfer sie unter Angabe der Uhrzeit in den Untersuchungsbericht ein und bescheinigt die sofortige Mängelbeseitigung (Anlage VIII Nr. 3.1.4.6 StVZO). Ob die Plakette dann zugeteilt wird, richtet sich weiter nach § 29 Abs. 3 StVZO.

11. Wer muss zur Nachprüfung und wie läuft sie ab?

Zur Nachprüfung führt der Halter oder sein Beauftragter das Fahrzeug vor; Sie müssen also nicht selbst kommen, wenn eine beauftragte Person das Fahrzeug und den Untersuchungsbericht mitbringt. Die Pflichten zur Mängelbeseitigung und Wiedervorführung treffen nach Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO den Halter.

Ablauf in vier Schritten:

  • Untersuchungsbericht lesen: Er nennt die festgestellten Mängel und ihre Einstufung.
  • Mängel unverzüglich in einer Werkstatt beheben lassen.
  • Fahrzeug spätestens einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung mit dem Untersuchungsbericht wieder vorführen.
  • Sind alle Mängel behoben und keine neuen festgestellt, teilt der Prüfer die Plakette zu; sonst erneute Nachprüfung innerhalb derselben Frist.

12. Fazit: Nachprüfung TÜV rechtzeitig planen

Die Nachprüfung beim TÜV ist nach erheblichen, gefährlichen oder verkehrsunsicher machenden Mängeln Pflicht und muss spätestens einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung mit dem Untersuchungsbericht erfolgen. Lassen Sie die Mängel sofort beheben und planen Sie die Wiedervorführung früh, damit bei einem weiteren Mangel noch Zeit bleibt. Wer die Frist verpasst oder den Bericht nicht vorlegt, zahlt eine neue Hauptuntersuchung und riskiert einen Regelsatz von 15 Euro. Vereinbaren Sie deshalb gleich nach der Reparatur einen Termin zur Nachprüfung.

13. FAQ – Häufige Fragen zur Nachprüfung beim TÜV

Zählt bei der Nachprüfung ein Monat oder vier Wochen?

Es zählt ein Monat, nicht vier Wochen. Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO verlangt die Wiedervorführung spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung. Fand die HU am 14. Oktober statt, endet die Frist mit Ablauf des 14. November. Bei gefährlichen Mängeln gilt dieselbe Frist ab dem Tag der Hauptuntersuchung (Nr. 3.1.4.4).

Kann ich die Frist für die Nachprüfung verlängern?

Eine Verlängerung der Monatsfrist sieht Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO nicht vor. Wer später als einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung kommt, erhält statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung. Für die nicht rechtzeitige Vorführung nennt der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 15 Euro (Nr. 187). Lassen Sie die Mängel deshalb unverzüglich beheben, wie es die Vorschrift verlangt.

Wie oft darf ich zur Nachprüfung?

Eine Höchstzahl nennt die Vorschrift nicht. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, gibt es keine Plakette, und das Fahrzeug ist innerhalb derselben Frist erneut vorzuführen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 3 StVZO). Die Frist läuft weiter ab dem Tag der Hauptuntersuchung. Danach ist statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen.

Was bedeuten Stufe 1 und Stufe 2 bei der Nachuntersuchung?

Die TÜV NORD Preisliste Hamburg gültig ab 01.01.2026 führt die Nachuntersuchung zur Hauptuntersuchung in zwei Stufen: Stufe 1 kostet 24,00 Euro, Stufe 2 kostet 42,00 Euro, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Welche Stufe im Einzelfall anfällt, erläutert die Preisliste nicht. Fragen Sie deshalb bei der Terminvereinbarung an der Prüfstelle nach, welche Stufe für Ihr Fahrzeug gilt.

Kann ich Mängel noch am Tag der HU beheben lassen?

Ja, das ist möglich. Werden Mängel vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages, beseitigt, trägt der Prüfer sie mit Uhrzeit in den Untersuchungsbericht ein und bescheinigt die sofortige Mängelbeseitigung (Anlage VIII Nr. 3.1.4.6 StVZO). Ob dann eine Plakette zugeteilt wird, richtet sich weiter nach § 29 Abs. 3 StVZO. Bleiben keine Mängel offen, teilt der Prüfer die Prüfplakette zu (Nr. 3.1.4.1).

Was wird bei der Nachprüfung kontrolliert?

Kontrolliert wird die Beseitigung der im Untersuchungsbericht eingetragenen Mängel. Stellt der Prüfer dabei zusätzliche Mängel fest, darf er ebenfalls keine Plakette zuteilen und vermerkt diese Mängel im Untersuchungsbericht (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 3 StVZO). Stellt er bei der Nachprüfung keine Mängel fest, teilt er die Prüfplakette zu (Nr. 3.1.4 und 3.1.4.1).

Was tun, wenn der Untersuchungsbericht verloren ist?

Ohne Untersuchungsbericht ist statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 4 StVZO). Kann der letzte Untersuchungsbericht nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift bei der prüfenden Stelle zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen (§ 29 Abs. 10 Satz 3 StVZO). Fragen Sie deshalb vor der Nachprüfung rechtzeitig nach einer Zweitschrift.

Wie lange muss ich den Untersuchungsbericht aufbewahren?

Den Untersuchungsbericht müssen Sie als Halter mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahren (§ 29 Abs. 10 Satz 1 StVZO). Auf Anforderung händigen Sie ihn zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde aus. Für die Nachprüfung brauchen Sie ihn ohnehin, denn ohne ihn ist statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 4 StVZO).

Bekomme ich nach bestandener Nachprüfung sofort die Plakette?

Ja. Stellt der Prüfer bei der Nachprüfung keine Mängel fest, hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette zuzuteilen (Anlage VIII Nr. 3.1.4 und 3.1.4.1 StVZO). Die Plakette wird auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen angebracht; eine abgelaufene Plakette wird vorher entfernt (§ 29 Abs. 2 StVZO). Sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein (§ 29 Abs. 5 StVZO).

Muss die Abgasuntersuchung bei der Nachprüfung wiederholt werden?

Bei der Nachprüfung wird die Beseitigung der eingetragenen Mängel geprüft. Wird wegen verpasster Frist oder fehlenden Untersuchungsberichts eine neue Hauptuntersuchung nötig, ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 5 StVZO). Die Abgasuntersuchung ist Teil der Hauptuntersuchung (BGH VI ZR 117/24, Rn. 11).

Wer darf das Auto zur Nachprüfung bringen?

Das Fahrzeug können der Halter oder sein Beauftragter vorführen; Anlage VIII Nr. 3.1.2 StVZO nennt ausdrücklich beide. Die Pflicht, alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug fristgerecht wieder vorzuführen, trifft nach Nr. 3.1.4.3 den Halter. Geben Sie der beauftragten Person den Untersuchungsbericht mit, denn ohne ihn ist eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen.

Welche Folgen hat es, geringe Mängel nicht zu beheben?

Geringe Mängel muss der Halter unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen, auch wenn er die Plakette bereits erhalten hat (Anlage VIII Nr. 3.1.4.2 StVZO). Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO). Eine Nachprüfung ist bei geringen Mängeln nicht vorgeschrieben. Die Plakette darf zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Beseitigung zu erwarten ist.

Wird die Zulassungsbehörde über Mängel informiert?

Bei einem als verkehrsunsicher eingestuften Fahrzeug ja: Der Prüfer entfernt die vorhandene Plakette, die zuständige Zulassungsbehörde wird unverzüglich benachrichtigt, und das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.4.5 StVZO). Für erhebliche und gefährliche Mängel sieht Nr. 3.1.4.3 und 3.1.4.4 eine solche Benachrichtigung nicht vor.

Was ist ein erheblicher Mangel bei der HU?

Ein erheblicher Mangel ist ein Mangel, bei dem der Prüfer keine Plakette zuteilen darf und der Halter alle Mängel unverzüglich beheben lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung vorführen muss (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO). Welcher Befund als erheblich gilt, ordnet der Prüfer nach der im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie zu (Anlage VIIIa Nr. 3.1 StVZO). Den konkreten Mangel nennt der Untersuchungsbericht.

Muss ich für die Nachprüfung einen Termin vereinbaren?

Ob eine Prüfstelle Termine verlangt, regelt jede Stelle selbst; die Vorschriften regeln die Monatsfrist und die Vorlage des Untersuchungsberichts (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 StVZO). Beim SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro in Hamburg können Sie für die Hauptuntersuchung online einen Termin vereinbaren. Planen Sie den Termin so, dass er sicher innerhalb der Monatsfrist liegt.

Wo bekomme ich in Hamburg Hilfe bei der Nachprüfung?

Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Bei uns prüfen TÜV NORD Prüfingenieure Ihr Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung. Bringen Sie zur Nachprüfung den Untersuchungsbericht mit und kommen Sie spätestens einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung. Für Fragen nutzen Sie den Kontaktblock am Ende dieser Seite.

15. Beratung durch unabhängige Kfz-Sachverständige in Hamburg

Wo kann ich in Hamburg die Hauptuntersuchung und die Nachprüfung machen lassen? Das SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro mit öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ist an zwei Standorten in Hamburg für Sie da: Wandsbek und Hoheluft. Bei der Hauptuntersuchung prüfen TÜV NORD Prüfingenieure Ihr Fahrzeug; die Preise der TÜV NORD Preisliste Hamburg finden Sie im Abschnitt Kosten der Nachprüfung. Für die Nachprüfung bringen Sie den Untersuchungsbericht mit und kommen spätestens einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung. Einen Termin zur Hauptuntersuchung können Sie online vereinbaren.

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