Datum 23.12.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis.

Die Beklagte verweigerte u.a. die Regulierung der im Gutachten kalkulierten Kosten für die Beilackierung sowie die Entsorgungskosten.

Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes in Höhe von 418,34 € hatte Erfolg.

Aussage

Nach der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin die Beilackierungskosten ersetzt verlangen kann, da diese zum Zwecke einer ordnungsgemäßen sach- und fachgerechten Wiederherstellung des unfallgeschädigten Pkw erforderlich sind.

Auch die Entsorgungskosten sowie die Prüfung der Bereifung vorne links waren nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu ersetzen.

Das Gericht machte sich die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen zu Eigen und machte diese zur Grundlage der stattgebenden Sachentscheidung.

Praxis

Im Gutachten ermittelte Entsorgungskosten sind im Rahmen der Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges zu erstatten. Wenn solche Arbeiten im Schadensgutachten kalkuliert werden, ist davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Reparatur in der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Fachwerkstatt auch tatsächlich anfallen (vgl. AG Offenburg, Urteil vom 14. Februar 2014, AZ: 1 C 18/13; AG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, AZ: 42 C 252/11; LG Rostock, Urteil vom 02.02.2011, AZ: 1 S 240/10; LG Essen, Urteil vom 23.08.2011, AZ: 15 S 147/11).

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