Datum 26.10.2024
Category Allgemein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. Juli 2024 im Urteil VI ZR 188/22 wichtige Leitlinien zur Berechnung (als Hilfsmittel) des merkantilen Minderwerts bei unfallgeschädigten Fahrzeugen festgelegt. Das Urteil ist besonders relevant für Kfz-Sachverständige und bietet eine klare Anleitung, um Wertverluste fair und korrekt zu schätzen, unabhängig davon, ob der Geschädigte eine Privatperson, ein Unternehmer oder ein Autohändler ist.

Nach dem neuen Urteil soll der merkantile Minderwert stets auf Basis des Nettoverkaufspreises ermittelt werden. Dies bedeutet, dass bei der Schätzung die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wird, um Überkompensation zu vermeiden. Damit wird sichergestellt, dass der Minderwert als tatsächlicher Wertverlust ohne steuerliche Verzerrungen abgebildet wird.

Wesentliche Punkte des Urteils

  • Nettofestlegung: Der merkantile Minderwert wird nur auf Basis des Nettoverkaufspreises bestimmt, unabhängig von der Steuerpflicht des Geschädigten.
  • Korrektur bei Bruttoschätzungen: Falls der Minderwert fälschlicherweise vom Bruttoverkaufspreis ermittelt wird, muss eine Korrektur um den Umsatzsteueranteil erfolgen.
  • Gedankliche Verkaufsannahme: Grundlage der Ermittlung ist ein hypothetischer Verkauf, der typischerweise im Inland und auf Nettoverkaufspreise bezogen angenommen wird.
  • Präzise Gutachten: Kfz-Sachverständige sind angehalten, den Minderwert als reinen Fahrzeugwertverlust zuermitteln, ohne steuerliche Einflüsse.

Dieses Urteil vereinfacht die Ermittlung des merkantilen Minderwerts und bietet Kfz-Sachverständigen eine standardisierte Methode, um den Wertverlust korrekt und marktnah zu ermitteln.

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