Datum 23.12.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten eines Kurzgutachtens in Höhe von 140,00 €.

Vor Gutachtenerstellung war der Schadenumfang nicht eindeutig abgrenzbar, weil nicht reparierte Vorschäden vorlagen und nicht eindeutig feststellbar war, ob das Heckabschlussblech eine Beschädigung aufwies.

Aussage

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht in Betracht kommt, da die Frage der Erforderlichkeit einer Gutachtenerstellung aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen ist und nicht lediglich abhängig von den später festgestellten Schadenbeseitigungskosten.

Vorliegend war zudem eine Abgrenzung von nicht reparierten Vorschäden erforderlich. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit höherer Laufleistung wird ein Kostenvoranschlag nach der Erfahrung des Gerichts oftmals nicht akzeptiert.

Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten auch für angemessen, mithin auch nicht wesentlich über den Kosten eines Kostenvoranschlags liegend und gab der Klage daher vollumfänglich statt.

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