Datum 10.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin macht u.a. restliche Reparaturkosten in Höhe von 174,85 € brutto geltend. Das Fahrzeug der Klägerin war nach den Vorgaben eines zuvor erstellten Gutachtens repariert worden.
Die Beklagte hatte die Rechnungspositionen Vorlackierung, Reinigungskosten, Kosten für die Prüfung des Hecks auf Wassereintritt gekürzt sowie die Erstattung der Kosten für die vom Sachverständigen durchgeführte Rechnungsprüfung in Höhe von 59,50 € gänzlich abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

 

Aussage

Das Amtsgericht Hannover sprach der Klägerin die weiteren Reparaturkosten und auch die Kosten der Rechnungsprüfung zu.
Entscheidend sind die gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten.
Die Kosten der Vorlackierung waren vollständig zu ersetzen, da diese im Sachverständigengutachten enthalten und die Reparatur auf dieser Grundlage beauftragt wurde. Hier kommt es auf etwaige kollidierende Herstellervorgaben nicht an. Es ist auch irrelevant, ob die Vorarbeiten in den Arbeitspreisen einkalkuliert oder gesondert ausgewiesen wurden.
Auch die Reinigungskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Es handelte sich hier um zur Schadensbeseitigung notwendige Kosten. Es ist in aller Regel erforderlich, ein Fahrzeug nach einem Unfall zu reinigen, damit es gleichmäßig lackiert werden kann. Lediglich die Reinigung des Fahrzeuginneren wurde vom Gericht anteilig gekürzt, da zu deren Notwendigkeit nichts vorgetragen war.
Die Kosten für die Prüfung des Hecks auf Wassereintritt waren ebenfalls vollständig ersatzfähig. Nach Arbeiten am Heck ist es nach verständiger Würdigung erforderlich, dieses auf Dichtigkeit zu überprüfen. Auch hier ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in den Preis der Hauptarbeit mit einkalkuliert sind oder gesondert ausgewiesen werden.
Auch die Kosten der Rechnungsprüfung hielt das Gericht für erstattungsfähig, da die Klägerin aufgrund der Zahlungsverweigerung durch die Beklagte veranlasst wurde, selbst einen Sachverständigen einzuschalten, um die Erforderlichkeit der Reparaturkosten zu beurteilen.

Praxis

Auch das AG Hannover stellt klar, dass konkret angefallene Reparaturkosten, welche auch bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen stellen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten dar (vgl. auch AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil v. vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15).

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