Datum 07.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 153,39 €.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren stellten im Hinblick auf die geringe Schadensumme, die unterhalb der höchstrichterlich anerkannten Bagatellschadengrenze liege, keine erforderlichen Aufwendungen dar.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

 

Aussage

Das AG Augsburg hielt die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass nach den Grundsätzen des BGH für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen sei (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten ist weiter nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn diese Höhe ist dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadenumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung oft einen Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen ausgereicht hätten.

Das Gericht zieht die Bagatellschadengrenze mit dem BGH im Bereich von 700,00 €. Vorliegend war jedoch nicht ersichtlich, warum für den Kläger ex ante hätte erkennbar sein sollen, dass der später vom Sachverständigen bezifferte Nettoschaden bei 651,78 € und damit geringfügig unter 700,00€ liegen würde. Unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Grundsätze war daher davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig war, sodass die Beklagte die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Praxis

Auch das AG Augsburg berücksichtigt die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, der als Laie ex ante die genaue Schadenhöhe nicht einschätzen kann. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass das Risiko einer leichten Unterschreitung der Bagatellschadengrenze nicht dem Geschädigten aufgebürdet werden kann.

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