Datum 17.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 01.06.2015. Die Alleinhaftung der Beklagten steht außer Streit, lediglich einzelne Posten sind umstritten.

 

Aussage

Der Kläger rechnet seinen Schaden konkret ab.

„Gemäß § 249 Abs.2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. […] Es darf jedoch gerade bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.“

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Erneuerung der Schutzleiste für das Einstiegsblech, die für die Außendichtung in Ansatz gebrachten Kosten und die Kosten der Lackierung des Außengriffs ersatzfähig, zumal die Kosten der Außendichtung und der Lackierung bereits im vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlag vorgesehen waren. Dass der Kostenvoranschlag die Kosten für die Erneuerung der Schutzleiste nicht vorsieht, steht dem nicht entgegen.

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