Hintergrund
Im Verfahren vor dem OLG Hamm macht die Klägerin, die gewerblich mit Wohnmobilen handelt, gegen die Beklagte als Alleinerbin des verstorbenen Ehemannes Schadenersatzansprüche wegen der Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils gelten.
Der verstorbene Ehemann hatte eine verbindliche Bestellung eines neuen Wohnmobils zum Preis von 40.795,00 € unterzeichnet. In dem Bestellformular wurde auf die umseitigen Verkaufsbedingungen verwiesen, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:
„I. Vertragsabschluss …
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. … Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. …
V. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.“
Im selben Zuge wurde in einem entsprechenden Formular zwischen den damaligen Parteien vereinbart, dass die Klägerin das gebrauchte Wohnmobil des Verstorbenen für 12.000,00 € ankauft. Es sollte eine Zahlung des Kaufpreises durch Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgen, sodass in dem Bestellschein nur noch die Zahlung von 28.795,00 € ausgewiesen wurde.
Hinzu kam, dass dem Verstorbenen über die Klägerin ein Kreditvertrag vermittelt wurde.
Zwischenzeitlich kam es noch zu einer Änderung mit Aufpreis für ein hinzugekommenes ESP zum Preis von 400,00 €.
Im Hinblick auf das bestellte und sodann angelieferte Wohnmobil vereinbarte die Klägerin mit dem Verstorbenen einen Abholungstermin auf den 04.11.2013.
Auf der Fahrt zu diesem Abholtermin verunglückte der Ehemann der Beklagten und verstarb am 09.11.2013. Sein bisheriges Wohnmobil erlitt einen Totalschaden.
Am 27.11.2013 teilte die Beklagte als Alleinerbin des Verstorbenen der Klägerin die Umstände schriftlich mit. Des Weiteren gab sie an, dass sie keine Verwendung für das Fahrzeug und auch keine Finanzierungsmöglichkeit habe. Sie bat aus diesem Grund, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Den bereits erhaltenen Fahrzeugbrief und die zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen sandte die Beklagte an die Klägerin zurück.
Am 22.12.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, die sich auf 25 % der Kaufsumme – also auf 10.298,75 € – belief.
Nach streitigem außergerichtlichen Schriftverkehr forderte die Klägerin am 16.01.2014 die Beklagte auf, das bereits zugelassene Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen bis zum 03.02.2014 abzuholen.
Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, ließ die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und ließ Schadenersatzansprüche in Höhe von 6.274,55 € (Mindereinnahmen wegen des neuen Wohnmobils) und 3.000,00 € (entgangener Erlös aus der Weiterveräußerung des gebrauchten Wohnmobils) geltend machen und verlangte den Ersatz eines auf 41.195,00 € bezogenen Zinsschadens ab dem 04.02.2014.
Die erstinstanzliche Zahlungsklage richte sich nur noch auf den pauschalierten Schadensrsatz gemäß den Vertragsbedingungen von 15 % des Kaufpreises – also auf 6.179,25 €.
Das erstinstanzliche LG Paderborn verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.295,00 € Schadenersatz bezogen auf das neue Wohnmobil. Da die Klägerin das Wohnmobil im April 2014 für 37.900,00 € habe verkaufen können, stehe ihr nur der Differenzbetrag zu den 41.195,00 € – nämlich 3.295,00 € – als Schadenersatz zu.
Des Weiteren sprach das LG Paderborn im Hinblick auf das total beschädigte, in Zahlung genommene Wohnmobil der Klägerin 1.500,00 € Schadenersatz nach der Differenzmethode zu. Diese errechnete sich aus der Versicherungsleistung für das angekaufte Wohnmobil von 13.500,00 € abzglich der vereinbarten 12.000,00 € für den Ankauf.
Aussage
Das OLG Hamm als Berufungsinstanz verurteilte die Beklagte, an die Klägerin einen Betrag von 6.179,25 € nebst Zinsen zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht einem Schadenersatzanspruch von 15 % des Kaufpreises für das neue Wohnmobil.
Das OLG Hamm führt hierzu in den Entscheidungsgründen wörtlich aus:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Nichtabnahme des neuen Wohnmobils aus §§ 433, 323 Abs. 1, 325, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich nicht nur auf den vom Landgericht angenommenen Betrag von 3.295,00 EUR, sondern auf die eingeklagten 6.179,25 EUR beläuft.
Nachdem die Beklagte ihre eigenständige, auf Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen hat, steht zwischen den Parteien letztlich nicht mehr im Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages über das Wohnmobil vom Typ D zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag nicht durch Übersendung der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 zustande kam. Diese Bestätigung enthielt wegen des Mehrpreises für das ESP eine inhaltliche Abänderung und ging auch erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist bei dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein, so dass es gem. § 150 BGB als neues Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages anzusehen war (Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnrn. 32f). Ebenfalls ohne Rechtsfehler war die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten dieses Angebot einschließlich der Zuzahlung von 400,00 EUR angenommen haben muss, weil er ansonsten nicht die Zulassung des neuen Wohnmobils auf seinen Namen veranlasst und sich zum Austausch der Wohnmobile auf den Weg zur Klägerin begeben hätte.
Der Kaufvertrag ist auch nicht nachträglich weggefallen. Aufgrund der persönlichen Anbahnung auf dem Messestand lag einerseits kein widerrufliches Fernabsatzgeschäft i.S.d.
§ 312b BGB a.F. vor. Und andererseits wurde auch hinsichtlich des vom Ehemann der Beklagten am 01.09.2013 unterzeichneten Darlehensvertrages nicht innerhalb der 14tägigen Frist der §§ 495, 355 BGB ein sich auf den damit verbundenen Kaufvertrag auswirkender Widerruf erklärt.
Damit war der verstorbene Ehemann der Beklagten aus dem Kaufvertrag über das neue Wohnmobil zur Abholung des Fahrzeugs und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er unfallbedingt nicht nachgekommen. Und auch die Beklagte hat dies trotz der gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum 03.02.2014 gesetzten Frist nicht nachgeholt. Deshalb konnte die Klägerin am 25.03.2014 gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und gem. § 325 BGB daneben Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB).
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs belief sich entsprechend der Regelung in Ziff. V. der Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15% des Kaufpreises, also auf 6.179,25 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages über das neue Wohnmobil i.S.d. § 305 BGB unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Zwar beruhte der Vertragsschluss nicht mehr im eigentlichen Sinne auf dem ursprünglichen Bestellschein vom 01.09.2013, sondern auf der verspäteten und inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung vom 27.09.2013, die gem. § 150 BGB als neues Angebot anzusehen war. Diese Auftragsbestätigung enthielt keinen – erneuten – Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt waren. Darauf kommt es aber nicht an, denn nach § 305 Abs. 2 BGB müssen der Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Für den Vertragsschluss sind nicht nur die gewechselten Willenserklärungen als solche maßgeblich, sondern auch Vorfelderklärungen, die wesentliche Vertragsbestandteile beinhalten. So war auch im Streitfall das ursprüngliche Bestellformular für den Erwerb des Wohnmobils nicht bedeutungslos, sondern aus ihm gingen nach wie vor die Angaben zu dem Wohnmobil und der Kaufpreis hervor, der lediglich wegen des ESP im Nachhinein um 400,00 EUR angehoben wurde. Dementsprechend musste auch der in diesem Bestellformular enthaltene und vom Ehemann der Beklagten zur Kenntnis genommene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht noch einmal wiederholt werden; dieser Hinweis wirkte vielmehr bis zum letztendlichen Vertragsschluss fort (Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 305 Rnr. 101).
Die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabnahme war gem. § 309 Nr. 5 BGB zulässig, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offenhielt, den Nichteintritt des Schadens bzw. eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen (Reinking/Eggert a.a.O Rnr. 369). Insbesondere wird bei Kauf eines Neufahrzeugs auch eine Schadenspauschale von 15% des Kaufpreises der Höhe nach für angemessen erachtet (BGH NJW 2012, 3230).
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts lag auch kein unstreitiger Sachvortrag vor, der es prozessual geboten hätte, statt der eingeklagten Pauschale lediglich einen geringeren Schadensbetrag zuzuerkennen.
Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte sich prozessual gesehen die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin zu eigen gemacht hat, er habe das streitgegenständliche Wohnmobil später an einen anderen Kunden für 37.900,00 EUR veräußert.
Denn jedenfalls stellte die Differenz zwischen diesem Betrag und dem mit Herrn L vereinbarten Kaufpreis von 41.195,00 EUR nicht den einzig relevanten Posten im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung dar.
Bereits aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreter vom 25.03.2014 ging hervor, dass die Klägerin – wie sie auch in der Berufungsinstanz betont – von einem Schaden ausgeht, der deutlich über der geltend gemachten Pauschale liegen soll.
Die Klägerin legt dazu mit der Berufungsbegründung dar, dass sie seinerzeit 28.343,01 EUR netto für den Einkauf des Wohnmobils bei dem Hersteller U habe aufwenden müssen. Durch den Weiterverkauf an Herrn L habe sie einen Nettobetrag von 34.617,65 EUR vereinnahmen können, so dass eine rechnerische Differenz von 6.274,64 EUR zu konstatieren sei.
In diesem Zusammenhang konnte das Kompensationsgeschäft mit dem anderweitigen Käuferdes streitgegenständlichen Wohnmobils nicht als schadensmindernd angesehen werden, weil eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass dieser Käufer sich ansonsten für den Erwerb eines anderen Neufahrzeugs entschieden hätte (BGH NJW 2000, 1409 – juris- Tz. 12). Dieses Zusatzgeschäft ist der Klägerin nicht ausschließbar entgangen mit der Folge eines insoweit entstandenen weiteren Schadens.
Außerdem konnte die Klägerin den mit Herrn L vereinbarten Nettokaufpreis von 34.617,65 EUR nicht bereits Anfang November 2013 vereinnahmen; vielmehr ist ihr ein anderweitiger Verkauf des Wohnmobils erst im April 2014 gelungen. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin nicht ausschließbar ein zusätzlicher Zinsschaden entstanden.
Außerdem geht die Klägerin bei ihrer alternativ angeführten konkreten Schadensberechnung davon aus, dass ihr durch den unterbliebenen Einkauf des bis dahin von Herrn L genutzten Wohnmobils noch ein Weiterveräußerungsgewinn von 3.000,00 EUR entgangen sei.
Der mit der Nichterfüllung des Kaufvertrages zusammenhängende tatsächliche Schaden soll sich also nicht auf einen vermeintlich unstreitigen Betrag von 3.295,00 EUR belaufen, sondern auf eine behauptete Größenordnung von über 12.000,00 EUR.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstinstanzlich umgekehrt die Behauptung aufgestellt hatte, der Klägerin sei praktisch gar kein Schaden entstanden, weil es ihr gelungen sei, das Wohnmobil sofort nach der Rücktrittserklärung für 40.795,00 EUR zu verkaufen, war das Landgericht nicht gehalten dem darauf bezogenen Beweisantritt der Beklagten – „Zeugnis des Geschäftsführers T“ – nachzugehen. Zum einen hatte der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung gerade bekundet, dass die Weiterveräußerung nur für 37.900,00 EUR erfolgt sei. Und zum anderen stellte diese Differenz – wie eben dargelegt – ohnehin nur einen Rechenposten bei der Bestimmung des eigentlichen konkreten Schadens dar.
Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht von der zur Vermeidung einer konkreten Schadensdarlegung eingeklagten 15%igen Pauschale von 6.179,25 EUR ausgehen müssen.
Ein darüber hinausgehender weiterer Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Ankaufs des gebrauchten Wohnmobils konnte der Klägerin dagegen nicht zuerkannt werden.
Soweit das Landgericht im Rahmen der anhängigen Stufenklage die ersten beiden Stufen übersprungen und einen Schadensbetrag von 1.500,00 EUR zuerkannt hat, ist diese Verurteilung der Beklagten trotz deren Berufungsrücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen.
Denn die Klägerin hat ihrerseits die Stufenklage unverändert aufrecht erhalten und daraus in der Berufungsinstanz lediglich die Auskunftsanträge gestellt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die zuerkannten 1.500,00 EUR nicht als Mindestschaden akzeptieren zu wollen, sondern statt dessen einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen, dessen Höhe erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffert werden soll.
Die Klägerin kann aber neben der eingeklagten und vollumfänglich zuzusprechenden 15%igen Schadenspauschale von 6.179,25 EUR nicht noch einen weiteren Anspruch geltend machen, der i.S.d. § 285 BGB auf etwaige von der Beklagten erhaltene Ersatzleistungen für das gebrauchte Wohnmobil bezogen ist.
In der Konstellation des Erwerbs eines Neufahrzeugs bei gleichzeitiger Inzahlunggabe des Altfahrzeugs geht die Rechtsprechung von einem einzigen einheitlichen Kaufvertrag aus, bei dem der Käufer die Gelegenheit erhält, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen; diese Einheitlichkeit gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – zwei verschiedene Vertragsurkunden aufgesetzt werden (BGH NJW 2008, 2028 – juris- Tz. 12; Senat NJW-RR 2009, 1505 – juris-Tz. 14; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 1494ff).
Nachdem die Klägerin von diesem einheitlichen Kaufvertrag mit Erklärung vom 25.03.2014 zurückgetreten ist, ist bereits fraglich, woraus sich ein fortbestehender Anspruch der Klägerin auf Übereignung und Übergabe des G-Wohnmobils ergeben soll, der wiederum Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des stellvertretenden commodum wäre.
In jedem Fall wäre aber ein mit der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs zusammenhängender wirtschaftlicher Nachteil der Klägerin lediglich ein Posten bei der Berechnung des konkreten Schadens, der aus der Nichterfüllung des – einheitlichen – Kaufvertrages resultieren soll.
Einen solchen konkreten Schaden macht die Klägerin aber gerade nicht geltend; sie verfolgt vielmehr statt dessen – mit Erfolg – den Anspruch auf Ersatz der in ihren Verkaufs- bedingungen vorgesehenen Schadenspauschale. Eine doppelte Abrechnung sowohl des pauschalierten als auch des konkreten Schadens ist ihr verwehrt.“
Praxis
Das Urteil des OLG Hamm enthält praxisrelevante Ausführungen zu pauschalierten Schadenersatzansprüchen gemäß einer Bestellung bzw. einem Kaufvertrag zugrunde gelegter Vertragsbedingungen bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs.