Datum 31.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Golf VI im Wege einer Internetauktion zum Kauf an. Der Startpreis betrug 1,00 €. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion, dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Gebote abgab, immer wieder überboten. Bei Auktionsschluss lag ein Höchstgebot des Klägers über 17.000,00 € vor.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Auto für 1,50 € ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion mit einem Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass er das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert habe, verlangte der Kläger Schadenersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500,00 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.

Das LG Tübingen (Urteil vom 26.09.2014, AZ: 7 O 490/13) hatte dem Kläger zunächst den Schadenersatzanspruch zugesprochen, berufungsinstanzlich wurde das Urteil jedoch vom OLG Stuttgart (Urteil vom 14.04.2015, AZ: 12 U 153/14) aufgehoben.

 

Aussage

Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG Stuttgart seinerseits aufgehoben und die stattgebende Entscheidung des LG Tübingen aus erster Instanz bestätigt.

Ein Vertragsschluss bei eBay richtet sich nicht nach § 156 BGB (Versteigerung), sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses. Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an „einen anderen“, mithin an eine von ihm personenverschiedene Person. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen:

„Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots – die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liege – ergebe sich aber, dass die Schließung eines Vertrages stets „einem anderen“ anzutragen sei. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50Euro. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender.“

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