Datum 30.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin begehrt die Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 41,60 € aus abgetretenem Recht.

Die hierauf gerichtete Klage war erfolgreich.

Aussage

Das AG Chemnitz führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Sachverständigengebühren durch Rechnungsvorlage schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Der beklagtenseits vorgenommene Abzug war nicht gerechtfertigt, da der Geschädigte eine eventuell überhöhte Kostenrechnung des Sachverständigen weder vorhersehen noch irgendwie beeinflussen konnte.

Dass der Geschädigte bewusst mit dem Sachverständigen zusammengewirkt hätte, um bereits bei Auftragserteilung – wider besseres Wissen – die Berechnung überteuerter Einzelleistungen zulasten der Beklagten zu vereinbaren, trägt nicht einmal diese selbst vor.

Soweit sich die Beklagte auf die Verletzung einer Schadenminderungspflicht seitens des Geschädigten beruft, ist sie damit redlicherweise nicht zu hören, da sie – trotz des gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung – unnötige Urteilsgebühren in Höhe von 70,00€ verursacht hat, zu denen noch die vermeidbaren Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hinzukommen.

Der beklagtenseits damit zulasten der Versichertengemeinschaft verursachte Schaden übersteigt denjenigen, der dem Geschädigten und damit der Klägerin vorgehalten wird, mithin um ein Mehrfaches.

Praxis

Das AG Chemnitz lässt den Vorwurf der Beklagten, der Geschädigte hätte seine Schadenminderungspflicht verletzt, nicht gelten und dreht diesen Vorwurf vielmehr zulasten der Beklagten um, dass diese durch ihr stures Kürzungsverhalten insgesamt einen Schaden zulasten der Versichertengemeinschaft verursacht habe.

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