Datum 27.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger verunfallte am 19.08.2015 mit seinem Fahrzeug, welches einen Totalschaden erlitt. Das AG Minden hatte lediglich über geltend gemachten Schadenersatz hinsichtlich des Tankinhalts zu entscheiden, die alleinige Haftung der Beklagten stand außer Streit.

 

Aussage

Nach Auffassung des AG Minden ist der nutzlos gewordene Tankinhalt zu ersetzen. Der ursprünglich zum Verbrauch gedachte Kraftstoff konnte vom Kläger nicht mehr verbraucht werden, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und daraufhin vom Kläger veräußert wurde.

Der restliche Tankinhalt ist weder im Wiederbeschaffungswert enthalten noch wird er vom Restwert umfasst oder bei Veräußerung des Fahrzeugs als wertbildender Faktor berücksichtigt. Der Kläger konnte den restlichen Treibstoff auch nicht anderweitig veräußern. Der Schaden ist mithin zu ersetzen.

„Soweit die Beklagte den Füllstand des Tanks mit Nichtwissen bestritten hat, geht das Gericht aufgrund der eingereichten Lichtbilder, insbesondere des zweiten Lichtbildes, auf dem die gesamte Instrumententafel zu erkennen ist (Bl. 17 d.A.), davon aus, dass der Tank ca. zu drei Viertel gefüllt gewesen ist. Dass das Lichtbild nach dem Unfall aufgenommen worden ist, zeigt sich bereits daran, dass auf dem Lichtbild auch die Laufleistung des Fahrzeugs festgehalten worden ist, welche mit der Laufleistung zum Unfallzeitpunkt übereinstimmt. Nach den eingereichten Unterlagen umfasst der Tankinhalt ein Maximalvolumen von 55 l. Bei dem Fahrzeug handelt es sich offensichtlich um einen Benziner. Da weitere Angaben zum verwendeten Sprit seitens des Klägers nicht gemacht worden sind, kann das Gericht den Schaden allerdings lediglich gemäß § 287 ZPO schätzen. Bei einem Fassungsvermögen von 55 l und einer tatsächlichen Füllung von max. drei Vierteln sowie einem geschätzten Spritpreis zur Unfallzeit von ca. 1,30 € ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ein Schadensersatzanspruch von 50 €.”

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