Datum 10.08.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall noch die von der Reparaturwerkstatt im Rahmen der Instandsetzung in Rechnung gestellten Kosten der Endabnahme und der Probefahrt. Diese wurden von der Beklagten nicht reguliert.

Aussage

Das Gericht entschied, dass die restlichen Kosten für die Endabnahme bzw. die Probefahrt in Höhe von 68,72 € von der Beklagten zu erstatten sind.

Es handelt sich um Kosten, die im Rahmen einer durchgeführten Reparatur angefallen sind und auch im vorangegangenen Sachverständigengutachten Berücksichtigung gefunden haben. Daher kann der Geschädigte gemäß §249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Es ist auf eine ex-ante Sicht bei Reparaturvergabe abzustellen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Gerade bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind – dies gilt vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.

Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers.

Praxis

Vorliegend war insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Schadengutachten mit dem von der Beklagten monierten Kosten für die Endabnahme bzw. Probefahrt vorlag. Diese Endabnahme bzw. Probefahrt wurde auch im Rahmen der Reparatur durchgeführt. Der Geschädigte durfte auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen.

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