Datum 10.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin, eine Autovermietung, forderte vor dem LG Aachen aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus mehreren Kfz-Haftpflichtschäden ein. Bei diesen Unfällen war jeweils die Beklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung zu den Unfallgegnern. Deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach in den einzelnen Angelegenheiten stand fest. Stets wurde der in Form von Mietwagenkosten entstandene Schaden der Höhe nach gekürzt und sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel berufen. Im Wege der objektiven Klagehäufung begehrte mithin die Klägerin vor dem LG Aachen die Erstattung ausstehender Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.571,97 Euro. Zugesprochen wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 4.926,35 Euro, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war.

 

Aussage

Zur Wahl der Schätzgrundlage verwies das LG Aachen auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 (AZ 15 U 212/12). In dieser Entscheidung schätzte das OLG Köln die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwackeund dem Fraunhofer-Wert.
Bezüglich der Zusatzausstattung mit Winterreifen führte das Landgericht aus, dass diese Kosten ersatzfähig seien, da die Mietzeit in einer Jahreszeit lag, in welcher mit der Erforderlichkeit von Winterreifen zu rechnen war.
Bezüglich der zusätzlichen Kosten der Zustellung führte das Landgericht aus, es komme nicht darauf an ob der Geschädigte hierauf angewiesen war oder nicht. Unabhängig von diesem Umstand hielt das Landgericht die Kosten der Zustellung und Abholung für erforderlich.
Im Hinblick auf die Kosten des Zweitfahrers vertrat das Landgericht die Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, ob die Nutzung durch einen weiteren Fahrer tatsächlich erfolgte oder ob der Geschädigte hierauf angewiesen war.
Als Eigenersparnisabzug hielt das Landgericht einen solchen in Höhe von 4 % für völlig ausreichend.
Auch die Kosten für die Zusatzausstattung mit einem Navigationsgerät bestätigte das Landgericht.

Zu auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangeboten stellte das Landgericht fest:

„…Die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OLG Köln wird nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote erschüttert. Diese sind schon deshalb zur Erschütterung der vorgenommenen Schätzung ungeeignet, da sie nicht die streitgegenständlichen Zeiträume betreffen. …“

Praxis

Das LG Aachen orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Köln. Hier ergingen im Jahre 2013 einige vereinzelte Entscheidungen, in welchen anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer geschätzt wurde. Die unterinstanzliche Rechtsprechung im Kölner Gerichtsbezirk ist dieser Art und Weise der Schadensschätzung zwar nicht gefolgt und schätzt weiterhin überwiegend anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Das LG Aachen ist allerdings einen anderen Weg gegangen. Die Schätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer erscheint inkonsequent und willkürlich, dennoch tendiert die Rechtsprechung dazu diesem Weg der Schadenschätzung den Vorzug zu geben. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Erfreulich ist, dass das LG Aachen
mit klaren Worten die Erforderlichkeit vereinbarter und geleisteter Nebenpositionen wie Winterbereifung, Zweitfahrer, Zustellung und Abholung wie auch Navi bestätigte. Der Geschädigte kann derartige zusätzliche Leistungen beanspruchen und die hierfür entstandenen Kosten als Schaden auch ersetzt verlangen. Die Entscheidung stärkt dahingehend die Rechte des Geschädigten in der Praxis

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