Datum 05.04.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf restlichen Schadenersatz auf Gutachtenbasis nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Klägerin ließ die Reparatur von ihrem Lebensgefährten, (gelernter Kfz-Mechatroniker) vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie von einem Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 € in Rechnung stellte.

Nachdem das AG Heilbad Heiligenstadt die Klage abgewiesen und das LG Mühlhausen die zugelassene Berufung zurückgewiesen hatte, begehrt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Aussage

Das Berufungsgericht hatte seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Abrechnungsmethode kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung zustehe.

Die Klägerin habe aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsfreiheit das Recht, den Unfallschaden fiktiv abzurechnen. Sie habe es daher jedoch auch hinzunehmen, dass bei dieser Schadenabrechnung keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliege, die Art und Umfang der vorgenommenen Reparatur beschreibe. Wenn die Klägerin gleichwohl im Hinblick auf eine eventuelle spätere Veräußerung des Unfallwagens oder einem möglichen erneuten Unfall im selben Fahrzeugbereich einen Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur wünsche, müsse sie diesen Nachweis auf eigene Kosten einholen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folge eine Erstattungsfähigkeit auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten aufgrund der fiktiven Abrechnungsart die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten erspart habe. Konkrete und fiktive Schadenabrechnung dürfen nicht kombiniert werden.

Der entscheidende Senat stellt klar, dass ein Geschädigter, der sich für die fiktive Schadenabrechnung entscheidet, nicht die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur (zusätzlich) angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadenabrechnung festhalten lassen. Dabei bleibt es dem Geschädigten unbenommen, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadenabrechnung und der Verjährung zu einer konkreten Berechnung aufgrund Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen – insbesondere dann, wenn die konkreten Kosten der tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten den fiktiven Betrag übersteigen.

Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Abrechnung zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um Positionen, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen.

Im Zusammenhang mit dieser Disposition kommt es nicht auf die Motivation der Klägerin an, mit Blick auf eine etwaige spätere Veräußerung oder eines späteren Unfallschadens an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur vorzuhalten.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich gewesen wäre – etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung wäre dann – ihre Eignung vorausgesetzt – als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungswand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten gelten.

Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Praxis

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.“

Der BGH lässt eine Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung nur in zwei Fallkonstellationen zu:

  • –  Wenn sie aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich ist (z.B. im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens)
  • –  Wenn im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten der Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten erbracht werden muss
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