Datum 02.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Das AG Hannover verurteilte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 242,65 Euro an die Klägerin. Diese erlitt unverschuldet am 08.11.2013 in Krefeld einen Verkehrsunfall und war danach auf einen Mietwagen angewiesen. Vorgerichtlich kürzte die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Die Klage vor dem AG Hannover war vollumfänglich erfolgreich.

 

Aussage

Bezüglich der Schätzung des grundsätzlich zu ersetzenden Normaltarifs folgt das AG Hannover der jüngsten Rechtsprechung beispielhaft des OLG Celle (Urteil vom 13.04.2016, AZ 14 U 127/15). Das OLG Celle schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer („Fracke“). Beide Listen hätten aber auch gravierende Nachteile, sodass es sachgerecht erscheine, auf den Mittelwert abzustellen.

Die zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung des Mietfahrzeugs seien ebenfalls erstattbar. Zwar sei es vorgeschrieben geeignete Reifen zu nutzen. Ein Mietwagenunternehmen sei im Winter auch grundsätzlich dazu verpflichtet, ein wintertaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Davon zu trennen sei jedoch die Frage der Erstattungsfähigkeit entsprechend veranschlagter Kosten. Von einer solchen Erstattungsfähigkeit ging das AG allerdings aus.

Des Weiteren seien auch die Kosten der Reduzierung des Selbsbehaltes in der Haftungsreduzierung erstattbar. Gleiches gelte für die Kosten der Zustellung und Abholung.

Nach Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 5 % verblieb ein noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 342,65 Euro, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war.

Praxis

Auch das AG Hannover folgt dem derzeitigen Trend anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer erforderliche Mietwagenkosten zu schätzen. Auch hier überzeugt die Begründung nicht, beide Listen könnten gravierende Nachteile aufweisen. So spricht nichts dafür dass der Mittelwert aus beiden Schätzgrundlagen zutrifft. Diese Auffassung erscheint willkürlich. Dennoch enthält das Urteil für die Praxis wichtige Aussagen. Stets bestreiten die Versicherer die Ersetzbarkeit der zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung. Der Autovermieter sei zu einer solchen Ausstattung bei winterlichen Verhältnissen verpflichtet. Verkannt wird hierbei, dass eine derartige Verpflichtung nichts darüber aussagt ob eine solche Leistung nicht zusätzlich abgerechnet werden kann. Hiervon geht allerdings das AG Hannover zutreffend aus.

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