Datum 14.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten, die bei der Begutachtung des Unfallschadens an einem Fahrzeug entstanden sind. Der Kläger berechnete sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zuzüglich Nebenkosten und nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Dabei berechnete er neben der Grundgebühr Fahrtkosten von 23,50 €, Fotokosten von 12 Fotos á 1,00 €, 2. Fotosatz (12 x 0,50 €), Schreibkosten von 10 Seiten à 1,00 € sowie eine Kommunikationspauschale von 13,50 € netto.

Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

 

Aussage

Das AG Hamburg stellt in seinen Entscheidungsgründen zunächst fest, dass zwischen dem Kläger und dem Zedenten eine Honorarvereinbarung zustande gekommen ist, weshalb für die Frage der Höhe der Vergütung nicht auf §632 Abs. 2 BGB (ortsübliche Vergütung) zurückzugreifen sei.

Sofern bei Vertragsschluss eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet wird, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit des Versicherers darauf an, ob das Entgelt „deutlich erkennbar“ bzw. „erkennbar erheblich“ über den üblichen Preisen liegt. Dabei ist nach zutreffender Auffassung nicht auf Einzelpositionen abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei welcher es auf den Rechnungsendbetrag ankommt. Dieser Wert ist mit der ortsüblichen Vergütung zu vergleichen, welche das Gericht im Rahmen richterlicher Schätzung anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Mittelwert des HB-V- Korridors) ermittelt.

Eine so festgestellte Überhöhung von z.B. 17 % stellt jedenfalls keine „deutlich erkennbare“ bzw. „erkennbar erhebliche“ Überhöhung dar. Eine solche ist für den Laien, auf dessen Horizont abzustellen ist, erst ab einer Überhöhung von 100 % oder mehr erkennbar.

Die Nebenkosten fallen nach der gewählten vertraglichen Konstruktion bei der Durchführung des Auftrags zur Gutachtenerstellung zwingend an. Der Auftraggeber hat insoweit kein Wahlrecht, welche Nebenleistungen er denn nun in Anspruch nehmen möchte und welche nicht.

Praxis

Das AG Hamburg wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden wäre. Nach Rechtsaufassung des Gerichts wäre dann direkt auf den Mittelwert des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 zurückzugreifen.

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