Datum 16.12.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz ging es unter anderem um die Frage der Dauer des Anfalls von Standgeld auf dem Betriebsgelände eines Autohauses.

Weiterhin ging es um die Begrenzung dieser Dauer und schließlich auch um die Frage eines sogenannten Verwahrvertrages für das Fahrzeug und ob die Standgeldforderung durch die Beendigung des Verwahrvertrages begrenzt ist.

Aussage

In einem Hinweisbeschluss sieht das OLG Koblenz eine Begrenzung der Standgeldkosten aus Schadenminderungsgesichtspunkten beim bekannten Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 1.140,00 €.

Das OLG Koblenz führt in dem Hinweisbeschluss Gründe für die Dauer und die Begrenzung der Dauer der Forderung nach Standgeld an und führt hierzu wörtlich aus:

„I. Der Senat hat die Sache beraten, vermag sich danach aber der landgerichtlichen Entscheidung nicht in vollem Umfange anzuschließen.

Anders als das Landgericht sieht der Senat einen Anspruch der Klägerin auf Standgeld hier nicht als durch die Beendigung des Verwahrvertrages begrenzt an. Selbst wenn die Vereinbarung über ein vertragliches Entgelt bereits Anfang April 2010 geendet haben sollte, ist der Beklagte – indem er eine Rücknahme des Fahrzeuges verweigert hat – zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Rücknahmeverpflichtung in Verzug geraten, so dass er unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz in Höhe des ursprünglich vereinbarten bzw. eines angemessenen Standgeldes geschuldet hat (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, § 696 Rn. 1).

Dass die Klägerin grundsätzlich nur gegen Zahlung von Standgeld bereit war, das Fahrzeug auf ihrem Grundstück zu belassen, war dem Beklagten bekannt und bewusst. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien – wie von der Zeugin …[A] bekundet – über eine Begrenzung dieses Standgeldes auf 9 Tage gesprochen haben. Nach den Schilderungen der Zeugin …[A] soll diese Absprache nämlich an jenem Tag getroffen worden sein, als das Fahrzeug eben diese neun Tage bereits bei der Klägerin gestanden hatte und man sich – zumindest grundsätzlich – über einen Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert durch den Beklagten an die Klägerin verständigt hatte. Vor diesem Hintergrund konnten die Zeugin wie auch der durch sie vertretene Beklagte eine eventuelle Zusage der Klägerin, Standgeld nur für neun Tage zu berechnen, nicht als Zusage für die Ewigkeit verstehen, sondern nur als Verzicht der Klägerin auf Standgeld für jene wenigen Tage, die die Zeugin bei dem zu erwartenden Fortgang der Ereignisse benötigen werde, um die Vertragsunterschrift des Beklagten zu erhalten und den unterschriebenen Vertrag nebst der an die Klägerin zu überlassenden Fahrzeugpapiere zu übersenden. Bei einem Unfallereignis am 15.3.2010, muss das von der Zeugin auf neun Tage später datierte Gespräch somit am 24.3.2010 stattgefunden haben, so dass spätestens eine Woche später, nämlich am 31.3.2010 mit einem Eingang sämtlicher Papiere bei der Klägerin zu rechnen gewesen wäre. Allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte somit auf die von der Zeugin bekundete Begrenzung der Standgeldkosten vertrauen, so dass bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Rücksendung des Vertragsformulars mit Schreiben vom 6.4.2010 weiteres Standgeld angefallen war und die von der Zeugin handschriftlich in den Vertrag ergänzte Regelung sich als unzutreffend erwies.

Die Klägerin hat danach zu Recht in dem übermittelten Kaufvertragsformular eine Ablehnung ihres Vertragsangebots und Unterbreitung eines abgeänderten Vertragsangebots durch den Beklagten gesehen, welches sie ihrerseits abgelehnt hat. Ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zwischen den Parteien ist demnach nicht zustande gekommen. Andererseits standen der Klägerin spätestens seit dem 31.3.2010 wieder laufende Ansprüche auf Standgeldkosten zu. Diese Standgeldkosten durfte die Klägerin aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch war unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 BGB) von vornherein auf den von den Parteien einvernehmlich mit 1.140 € angegebenen (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt. Dieser Wert war nach rund einem halben Jahr durch die aufgelaufenen Standkosten verzehrt, was der Klägerin eine ausreichende Überlegungsfrist einräumte, innerhalb deren sie sich über einen geeigneten Weg zur Entfernung des Fahrzeugs des Beklagten hätte schlüssig werden können. Als solcher Weg bot sich die Zwangsversteigerung des Fahrzeugs wegen Annahmeverzuges des Beklagten und die Hinterlegung des Erlöses an (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1969, 219).

Die Berufung der Klägerin verspricht danach in geringem Maße Erfolg, während die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sein wird. Berücksichtigt man weiter, dass der Restwert des Fahrzeugs durch die Standdauer sich weiter reduziert haben wird und zwischenzeitlich auf das Niveau anfallender Entsorgungskosten gesunken sein dürfte, erscheint dem Senat eine vergleichsweise Verständigung der Parteien auf Grundlage folgenden Vorschlags sinnvoll:

Der Beklagte zahlt an die Klägerin 1.140 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2014.

Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug Opel Astra mit der Fahrzeug- Identifikationsnummer WO 95 zu verwerten, sei es durch Verkauf an einen Dritten oder dessen fachgerechte Entsorgung. Weitergehende wechselseitige Ansprüche aus diesem Verkauf oder der Entsorgung (insbesondere auf Erstattung des Kaufpreises oder der Entsorgungskosten) stehen den Parteien nicht zu.

Der Beklagte verpflichtet sich, den Fahrzeugbrief sowie den Fahrzeugschein für das in Ziff. 2 genannte Fahrzeug an die Klägerin herauszugeben.

Durch diesen Vergleich finden sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Opel Astra mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WO 95 ihre Erledigung.“

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