Datum 27.12.2017
Category Allgemein
Hintergrund

Der Kläger begehrt u.a. restliche Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis. Das klägerische Fahrzeug war vor dem Unfall ausschließlich in einer Markenfachwerkstatt gewartet worden.

Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten im Rahmen eines Prüfberichtes u.a. um die Beilackierungskosten und die Kosten für die Erneuerung des Lenkgetriebes.

Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Aussage

Das Gericht gelangte nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die vom Kläger unter Bezugnahme auf das vorgelegte Schadengutachten geltend gemachten Positionen erstattungsfähig waren.

Der Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die von der Beklagten monierte Beilackierung der Fahrertür als auch die Erneuerung des Lenkgetriebes unfallbedingt erforderlich waren. Bei einer Metallic-Lackierung sei stets eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile erforderlich und durchzuführen, um sonst auftretende Farbabweichungen zu den unfallbetroffenen Teilen zu vermeiden.

Das Fahrzeug hatte einen Anstoß auf das rechte Vorderrad erhalten. Laut Messprotokoll war die Achse verzogen, weshalb nach Herstellervorgaben aus Sicherheitsgründen ein Austausch des Lenkgetriebes vorzunehmen war.

Daher konnte der Kläger die vom Sachverständigen festgestellten Kosten ersetzt verlangen. Auch die Stundensätze einer Marken-Werkstatt standen dem Kläger zu, weil sein Fahrzeug zuvor stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden wurde.

Praxis

Das LG Aachen folgte in seiner Entscheidung insgesamt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.

Insbesondere aufgrund der Besonderheiten einer Metallic-Lackierung sei eine Beilackierung zwingend erforderlich. Zwischen Unilackierung und Metallic-Lackierung ist zu unterscheiden, da aufgrund der Besonderheiten der Metallic-Lackierung eine Beilackierung meist zwingend erforderlich ist (vgl. auch LG Aachen, Urteil vom 13.09.2017, AZ: 8 O 451/16; AG Kassel, Urteil vom 23.01.2014, AZ: 423 C 1288/13).

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