Hintergrund
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit, lediglich die Schadenhöhe betreffend der restlichen Anmelde- und Mietwagenkosten sind streitig.
Aussage
Die Anmeldekosten hat die Klägerin konkret nachgewiesen. Der Geschädigte hat dabei das ihm Zumutbare im Rahmen der Schadenbeseitigung zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Er ist dabei jedoch nicht verpflichtet, die Anmeldung selbst auszuführen, sondern kann sich vielmehr eines Gehilfen bedienen. Die konkret angefallenen Anmeldekosten sind somit voll ersatzfähig.
Bezüglich der Mietwagenkosten kann die Klägerin nur den sogenannten „Normaltarif“ verlangen, da unfallspezifische Besonderheiten, die einen höheren Mietpreisspiegel rechtfertigen würden, nicht vorliegen.
Das Gericht schätzt den Schaden vorliegend anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, wobei auf dessen Normalpreis ein Aufschlag in Höhe von 50 % vorgenommen wird. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des LG Ravensburg, der sich das Gericht anschließt.
Praxis
Das AG Biberach beruft sich bei der Ermittlung des Normaltarifs auf ein Grundsatzgutachten, welches das LG Ravensburg eingeholt hatte.
Es sieht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Schätzgrundlage zu erschüttern, Internetangebote für einen zeitlich anderen Mietzeitraum hält es jedoch nicht dafür geeignet.