Datum 16.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Im Fall des OLG Hamm ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Die beklagte BMW-Vertragshändlerin bot Anfang des Jahres 2015 den streitgegenständlichen BMW X1 über die Internetplattform bei einer Laufleistung von 40.100 km für 20.690,00 € zum Verkauf an.

Der Kläger behauptet, dass in der Fahrzeugbeschreibung auch das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ beinhaltet und umfasst gewesen sei. Dieses Merkmal sei ihm für die spätere Fahrzeugnutzung wichtig gewesen.

Nach einem Telefongespräch mit einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten, bei dem nicht über einzelne Ausstattungsdetails gesprochen wurde, entschied sich der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs und zusätzlich zum Kauf von Winterkompletträdern für 500,00 €.

Im Nachgang zu dem Telefonat übersandte die Beklagte dem Kläger das Bestellformular, das sich auf einen Gesamtkaufpreis von 21.190,00 € belief. In dem Bestellformular mit dem Zusatz „Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten“ waren diverse Ausstattungsdetails aufgeführt, allerdings nicht die Ausstattung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“.

Der Kläger unterzeichnete das Formular, scannte es ein und sandte es per E-Mail an die Beklagte zurück. Anschließend überwies der Kläger den Kaufpreis an die Beklagte. Am 05.03.2015 kam es zur Übergabe des gekauften BMW X1 durch die Beklagte an den Kläger.

In der Folgezeit beanstandete der Kläger die fehlende Freisprecheinrichtung mit USB- Schnittstelle. Der Kläger legte Internetausdrucke mit Fahrzeugbeschreibung vor, bei denen die Ausstattung Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle ausgewiesen war.

Die Beklagte behauptete, dass die übersandten Ausdrücke nicht dem Inserat entsprechen würden, dass die Beklagte auf der Internetplattform veröffentlicht habe.

Am 01.04.2015 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten den Kaufvertragsrücktritt erklären und forderte den Kaufpreis in Höhe von 21.190,00 € Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe zurück.

In der späteren Klage ließ sich der Kläger einen Nutzungsvergütung für zurückgelegte 1.640 km in Höhe von 141,00 € vom zurückgeforderten Kaufpreis anrechnen und forderte 21.049,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zusätzlich verlangte er die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs bei der Firma Europcar, das er zur Abholung des Fahrzeugs angemietet hatte, daneben noch diverse Kosten für Betankung, Anmeldekosten, Kfz-Kennzeichen etc.

Das vorinstanzliche LG Bochum hörte den Kläger persönlich an und verurteilte die Beklagte in der Hauptsache.

Aussage

Das OLG Hamm sah keine Notwendigkeit einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und passte die Urteilssumme lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung an.

Es führte hierzu wörtlich aus:

„Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der am 01.04.2015 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam ist und der Kläger deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und -übereignung verlangen kann (§§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Dem Kläger stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit beruht darauf, dass der BMW keine Freisprecheinrichtung mit USBSchnittstelle aufweist, obwohl dies i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde.

Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht auf der Fahrzeugbeschreibung, die die Beklagte im Internet unter *Internetadresse* freigeschaltet hatte. Dieser Internetannonce fehlte zwar als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kommt aber entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2007, 1346; BGH NJW-RR 2011, 462; BGH NJW 2012, 2723; BGH NJW 2013, 1074; Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 2429; Palandt-Weidenkaff BGB, 75. Aufl. 2016, § 434 Rnr. 15).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die von der Beklagten bei *Internetadresse* veröffentlichte Fahrzeugbeschreibung den Inhalt hatte, wie dem als Anlage A1 seiner Klageschrift beigefügten Ausdruck zu entnehmen ist. Danach wurde bereits in der Überschrift des Inserats darauf hingewiesen, dass der BMW X1 auch „USB“ haben. Zudem war auch in der tabellarischen Auflistung der Ausstattungsdetails das hier umstrittene Merkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ebenfalls ausdrücklich erwähnt.

Zwar bestreitet die Beklagte, dass das vom Kläger vorgelegte Inserat von ihr herrührt. Der Kläger und die Zeugin I haben aber vor dem Senat glaubhaft die Situation beschrieben, in der sie zu Hause im Internet nach einem gebrauchten BMW X1 gesucht haben. Die Zeugin I bestätigte dabei die Angabe ihres Lebensgefährten, dass dieser auf der Plattform *Internetadresse* in der dortigen Eingabemaske der Detailsuche bestimmte Vorgaben gemacht habe. Ihnen seien eine Dachreling, ein Multifunktionslenkrad und eben die Freisprecheinrichtung wichtig gewesen; diese Details seien in der Suchfunktion als gewünschte Kriterien angeklickt worden. Daraufhin seien drei Fahrzeuge angezeigt worden. Für sie sei aber nur das von der Beklagten angebotene Fahrzeug in Betracht gekommen, weil sie den Kauf aus Sicherheitsgründen nur bei einem BMW-Vertragshändler hätten abwickeln wollen.

Die vom Kläger zur Akte gereichten zwei Druckversionen der Internetanzeige weisen zwar eine unterschiedliche optische Darstellung auf. Diese Unterschiedlichkeit ist aber entgegen der Einschätzung der Beklagten kein Indiz dafür, dass der Kläger diese Ausdrucke im Nachhinein selbst entworfen oder dass die Veröffentlichung ohne Autorisierung der Beklagten woanders im Internet stattgefunden hat. Der Kläger erläuterte nämlich plausibel, dass der erste Ausdruck der *Internetadresse*- Annonce über seinen web-browser erfolgt sei. Nachdem dann die Mitarbeiter der Beklagten den Inhalt der Annonce nicht hätten glauben wollen, habe er sich mit Hilfe der Reklamationsstelle von *Internetadresse* über den google-cache das Inserat erneut anzeigen lassen und dieses sodann – wie aus der Anlage A1 zur Klageschrift ersichtlich – ausgedruckt. Auf die Druckdarstellung habe er in beiden Fällen keinen Einfluss nehmen können.

Im Übrigen bestätigte aber auch die Zeugin I, dass die am Bildschirm angezeigte Fahrzeugbeschreibung die Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufgewiesen habe.

Soweit die Beklagte den Zeugen I2 zum Beweis ihrer Behauptung benannt hat, eine Freisprecheinrichtung bzw. eine USB-Schnittstelle seien in der *Internetadresse*-Anzeige keineswegs erwähnt gewesen, ging dies aus der Aussage des Zeugen nicht hervor. Der Zeuge I2 schien vielmehr bei seiner Aussage die damalige Verkaufsabwicklung mit einem anderen Vorgang zu verwechseln. Jedenfalls konnte seine Angabe, der BMW müsse an einem Samstagvormittag übergeben worden sein, weil er der einzige Verkäufer im Autohaus gewesen sei, schon deshalb nicht zutreffen, weil nach den zur Akte gereichten Dokumenten die Übergabe – unstreitig – am Donnerstag, dem 05.03.2015, erfolgte.

Zu der Frage, wie die streitgegenständliche Internetannonce abgefasst worden sei, konnte der Zeuge I2 keine Angaben machen. Er bekundete allerdings, dass seitens der Autoverkäufer im Regelfall gar kein Einfluss auf den Inhalt der bei *Internetadresse* veröffentlichten Fahrzeugbeschreibungen genommen werde. Vielmehr würden die Ausstattungsdetails eines neu hergestellten Fahrzeugs im BMW-Werk erfasst; auf diese Daten könnten BMW-Händler zugreifen. Wenn in einem Autohaus ein Fahrzeug hereingenommen werde, würde der Disponent die Daten abrufen. Bei einem Weiterverkauf würden die Daten dann unverändert an *Internetadresse* weitergeleitet. Der Inhalt der Fahrzeugbeschreibung bei *Internetadresse* bestehe im ersten Teil aus der Standardausstattung, über die jeder BMW X1 verfüge. Diese Daten würden von *Internetadresse* selbst redaktionell bearbeitet. Der zweite Teil der Beschreibung bestehe dann aus den weitergeleiteten Werksdaten für das konkrete Fahrzeug.

Nach dem Inhalt der Zeugenaussage kann die Beklagte gar nicht beurteilen, ob nicht möglicherweise im BMW-Werk fälschlicherweise eine Freisprecheinrichtung mit USB- Schnittstelle in den fahrzeugbezogenen Datensatz aufgenommen und dies entsprechend falsch bei *Internetadresse* veröffentlicht wurde. Eine verkäuferseitige Kontrolle der weitergeleiteten Datensätze findet nach den Angaben des Zeugen I2 nicht statt. Es sei auch nicht üblich – so der Zeuge – die *Internetadresse*- Inserate auszudrucken und zur Fahrzeugakte zu nehmen. Deshalb läge der Beklagten im Streitfall auch nicht mehr das – vermeintlich abweichende – „Original-Inserat“ vor.

Immerhin betonte der Zeuge I2 aber mehrfach, er könne sich genau daran erinnern, dass der Kläger noch am Tag der Fahrzeugabholung auf dem Nachhauseweg nach C bei ihm angerufen und sich darüber beschwert habe, dass der BMW über keine Freisprecheinrichtung verfüge. – Ein solcher sofortiger Rückruf wäre aber wiederum nur plausibel, wenn der Kläger nach den Angaben im Internet tatsächlich davon ausgegangen war, dass der BMW über eine Freisprecheinrichtung verfügte.

Letztlich bestätigt damit die Aussage des Zeugen I2 die Darstellung des Klägers und die Aussage der Zeugin I, dass es ihnen von vornherein auf die Freisprecheinrichtung mit der USB-Schnittstelle angekommen sei. Ihre Angaben sind auch deshalb glaubhaft, weil sie keine überzogene Belastungstendenz zum Ausdruck brachten. Der Kläger räumte vielmehr ein, dass er mit Herrn B die einzelnen Ausstattungsdetails nicht noch einmal telefonisch durchgegangen sei. Mit der eigentlichen Verkaufsabwicklung durch Herrn B sei er sogar so zufrieden gewesen, dass er zur Fahrzeugabholung als Gastgeschenk ein kleines Fässchen Fiege-Pils aus Bochum mitgebracht habe.

Die durch das *Internetadresse*-Inserat erzeugte Erwartungshaltung, dass der BMW mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein würde, wurde im Übrigen auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es in dieser Anzeige am Ende hieß „Irrtümer vorbehalten“.

Ein Kaufinteressent erwartet bei einer solchen Klausel nicht, dass er die Fehlerhaftigkeit sämtlicher vorstehender Detailangaben zu dem Fahrzeug hinnehmen muss. Sondern er geht davon aus, dass bis zum Abschluss des Vertrages eine Richtigstellung etwaiger Irrtümer erfolgen wird. Das ist aber im Streitfall nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr selbst auf die Beanstandung des Klägers hin nicht in Erwägung gezogen, dass eine irrtümliche Angabe zu einem Ausstattungsdetail vorliegen könnte, die ihr bis dahin mangels Kontrolle nicht aufgefallen war.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist die Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ auch nicht so zu verstehen, dass mit dieser Angabe ein Bauteil aus dem Zubehörhandel gemeint war.

Vielmehr geht die – berechtigte – Erwartungshaltung eines verständigen Kaufinteressenten dahin, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Sonderausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handelte, das seinerzeit für den BMW X1 durch Angabe der entsprechenden SA-Nr. vor Erstauslieferung gegen Aufpreis bestellt werden konnte. Auch der Umstand, dass die Freisprecheinrichtung in der Auflistung bei *Internetadresse* unterschiedslos zwischen den ebenfalls werkseitig verbauten Bauteilen „Bordcomputer“ und „Radio BMW Professional“ aufgeführt wurde, musste so verstanden werden, dass es sich um eine werksseitige Freisprecheinrichtung handelte, zumal dadurch eine Ansteuerung über das Multifunktionslenkrad gewährleistet wurde.

Die positive Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ wurde nicht dadurch widerrufen, dass dieses Ausstattungsmerkmal nicht mehr im Bestell- Formular vom 24.02.2015 erwähnt wurde, das die Beklagte dem Kläger zur Unterschrift übersandt hat.

Wenn ein gewerblicher Kfz-Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs gemacht hat, kann er sich davon nur distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eine eindeutige Klarstellung vornimmt, dass ein entsprechendes Beschaffenheitsmerkmal eben doch nicht oder nur in anderer Form vorhanden ist.

So ist in der Rechtsprechung zum Autokauf anerkannt, dass eine im Internet veröffentlichte Vorfeldangabe zur Scheckheftpflege oder zum Bestehen einer Herstellergarantie nicht dadurch hinfällig wird, dass diese Beschaffenheit in einem späteren schriftlichen Vertrag nicht mehr erwähnt wird (KG NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig DAR 2012, 581; zur abweichenden Bewertung bei Grundstücksverträgen, die der notariellen Beurkundung unterliegen: BGH MDR 2016, 323).

Zwar könnte man im Streitfall auch davon ausgehen, dass die Ausstattungsauflistung im Internet-Inserat durch die im Bestellformular enthaltene Ausstattungsauflistung komplett ersetzt werden sollte. Das hätte zur Folge, dass die Beschaffenheitsangabe „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ nicht mehr gelten sollte, weil sie in der Auflistung des Bestellformulars nicht mehr vorhanden war.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht aber nicht dem Eindruck, den ein durchschnittlich informierter Autokäufer haben musste. Für einen solchen Kaufinteressenten war nur ersichtlich, dass von den vielen in der Internetannonce aufgelisteten Ausstattungsmerkmalen in dem Bestellformular nur wenige übrig geblieben waren. Aus welchen Gründen diese Begrenzung vorgenommen wurde, war für ihn nicht erkennbar. Möglicherweise kam es der Beklagte darauf an, nur besonders populäre Ausstattungsdetails wie die 17″ Leichtmetallräder und das BMW Professional Radio zu wiederholen, während die Freisprecheinrichtung kostenmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung hatte und deshalb nicht eigens wiederholt werden sollte.

Wegen dieser bestehenden Unsicherheit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorfeldangabe über die Freisprecheinrichtung auf die erforderliche eindeutige Weise widerrufen wurde, als die Beklagte dem Kläger das Bestellformular ohne Erwähnung dieser Freisprecheinrichtung übersandte.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts lagen vor.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle bei Übernahme des BMW aufgefallen sein müsse.

Eine Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen findet gem. § § 442 BGB nur statt, wenn dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Mangel positiv bekannt bzw. als Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Daran fehlt es aber im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger den BMW noch nicht in Augenschein genommen hatte, als er das Bestellformular unterschrieben an die Beklagte zurücksandte und damit das Zustandekommen des Kaufvertrages bewirkte.

Die Rücktrittsberechtigung des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er der Beklagten vor der Rücktrittserklärung vom 01.04.2015 nochmals gem. § 323 Abs. 1 BGB die Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gewähren müssen.

Zum einen hatte die Beklagte dem Kläger zuvor durch die Mitteilung vom 31.03.2015, dass die Freisprecheinrichtung in der Original-Anzeige nicht enthalten gewesen sei und sie dem Kläger beim besten Willen keine andere Auskunft geben könne, im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erkennen gegeben, dass sie eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Im Übrigen war aber auch eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit der werksseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle – unstreitig – nicht möglich. Auf den nachträglichen Einbau einer anderen Freisprecheinrichtung z.B. eines Fremdanbieters musste der Kläger sich nicht einlassen, weil eine solche Maßnahme nicht geeignet gewesen wäre, das auf eine werksseitige Freisprecheinrichtung bezogene Vertragssoll zu erfüllen.

Aus dem letztgenannten Grund greift auch der mit der Berufungsbegründung vertiefte Einwand der Beklagten nicht durch, der Rücktritt scheitere zumindest wegen § 323 Abs. 5 S. 2 BGB an der Unerheblichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung. Auf die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung für 80,00 EUR nachzurüsten, brauchte der Kläger sich nicht verweisen zu lassen, denn ihm war wie dargelegt die werksseitige Sonderausstattung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ versprochen worden.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Verstoß gegen eine positive Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der dem Verkäufer anzulastenden Pflichtverletzung indiziert (BGH NJW-RR 2010, 1289; BGH NJW 2013, 1365; Reinking/Eggert Rnr. 3513). Der Streitfall gibt insoweit keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

In der Rechtsfolge schuldet die Beklagte dem Kläger gem. § 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und -übereignung.

Vom Kaufpreis von 21.190,00 EUR ist ein Abzug für die Nutzungsentschädigung vorzunehmen, die sich auf die zwischenzeitig vom Kläger zurückgelegte Fahrtstrecke bezieht. Dabei handelt es sich ohne Berücksichtigung der Überführungsfahrt von T nach C von 616 km um eine Strecke von 3.284 km.“

Praxis

Aus diesem Urteil und den Entscheidungsgründen hierzu wird deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, dass letztendlich Angaben in Inseraten oder Inserate auf Internetplattformen in ihrem Leistungsumfang letztlich immer mit dem Inhalt der Bestellung des Kaufvertrages übereinstimmen müssen, damit es nicht zu Fällen wie in denen des OLG Hamm kommt.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter