Hintergrund
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 61,92 € für die Erstellung eines Gutachtens wegen eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht.
Der Klage wurde stattgegeben.
Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte vollumfänglich Erfolg.
Aussage
Das AG Eschweiler führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadenermittlung zu ersetzen sind, soweit sie erforderlich waren. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Bei der vorzunehmenden subjektiven Schadenbetrachtung ist daher auf den Geschädigten und die ihm zur Verfügung stehenden Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.
Im vorliegenden Fall wurden vom Kläger keine offensichtlich und erheblich erhöhten Preise abgerechnet. Das angesetzte Honorar bewegt sich im Rahmen der Honorarbefragung des BVSK 2015.
Praxis
Auch das AG Eschweiler orientiert sich an den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13) und zieht auch die BVSK-Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage heran (vgl. auch LG Aachen, Urteil vom 11.03.2016, AZ: 6 S 144/15).