Datum 10.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

In einem Zeitungsinserat hatte ein Kfz-Händler unter Abbildung eines Fahrzeugs mit folgenden Hinweisen geworben: „Alle Extras geschenkt“ z.B. Citroen C4 VTI 120 exklusive:
21.800,00 €, alle Extras inklusive: Navigation, Lederausstattung, Sitzheizung, HiFi Paket, Panoramaglasdach, Xenonscheinwerfer, Einparkhilfe, Toter Winkel Assistent“ und „maximaler Preisvorteil: 6.170,- €1“. Die hochgestellte „1“ wurde im unteren Bereich der Anzeige wie folgt erläutert: „Preis zuzüglich Überführungskosten in Höhe von 790,00 € für …“. Der Gesamtpreis wurde in der Anzeige nicht angegeben, d.h. der Preis den der Kunde tatsächlich zu zahlen hatte.
Der EuGH entschied über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom BGH im Rahmen eines Verfahrens (I ZR 201/12) eingereicht worden war.

 

Aussage

Der EuGH hat bestätigt, dass es sich bei zwingend anfallenden Überführungskosten um einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie handelt. Die Kosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an einen vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden.
Zwar hat der EuGH festgestellt, dass die Preisangabenrichtlinie keine generelle Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises in einer Werbung vorschreibt. Dies ist jedoch anders, wenn in einer Werbung sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus Sicht des normal informierten, adäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis des Erzeugnisses gleichkommt, und ein Datum, bis zu dem das „Angebot“ gültig ist, genannt werden, könne die Werbung vom Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden, das Erzeugnis zu den in der Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.
Dies bedeutet, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten für die Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Kfz-Händler in dem in der Werbung angegebenen Verkaufspreis des Fahrzeugs enthalten sein müssen, d.h. der Gesamtpreis angegeben werden muss, wenn sich die betreffende Werbung aus Sicht des Verbrauchers als ein Angebot des Kfz-Händlers für das Fahrzeug auffassen lässt.

 

Praxis

Die Aufgabe des BGH – in dem Verfahren I ZR 201/12 – besteht nun in der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines solchen Angebots von der beanstandeten Werbung erfüllt werden bzw. ob sich die konkrete Werbung aus Sicht des Verbrauchers als ein „Angebot das Kfz- Händlers“ für das Fahrzeug auffassen lässt. Daher sollten zwingend anfallende
Überführungskosten in den beworbenen Verkaufspreis inkludiert werden. Dies vor allem dann, wenn in der Werbung sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht des normal informierten, adäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis des Erzeugnisses gleichkommt, und ein Gültigkeitsdatum für diesen Preis genannt werden.

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