Datum 17.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger begehrt restliche Reparaturkosten in Höhe von 437,35€ aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die – fiktiven – Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, welches Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge berücksichtigt.

Die Beklagte verwies den Kläger auf einen Referenzbetrieb und kürzte die Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten sowie die UPE-Aufschläge

Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.

 

Aussage

Das AG Lüdinghausen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Zwar kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleichwertig ist, also eine Reparatur vom Qualitätsstandard her derjenigen in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und diese nicht unzumutbar ist.

Die Beklagten konnten jedoch die erforderliche Gleichwertigkeit des benannten Referenzbetriebes nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts darlegen. Unter anderem lag bereits keine Zertifizierung (z.B. durch eine Prüforganisation wie TÜV oder Eurogarant) vor.

Zudem kam der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Referenzbetrieb nur eine eingeschränkte Reparaturqualität gegenüber einer BMW-Markenwerkstatt gewährleisten kann. Prüftechnische Arbeiten könnten mangels eines Meßstandes zur Achsgeometrie nicht vorgenommen werden. Auch verfügt der Betrieb über keinen Zugang zu einer kostenpflichtigen Plattform namens OSS (Online Service System), welche u.a. Wartungs-, Reparatur- und Diagnosedaten, Schaltpläne sowie weitere Informationen zur Verfügung stellt. Das Gericht schloss sich daher der Ansicht des Sachverständigen an, dass dem Referenzbetrieb dadurch nicht die aktuellen technischen Informationen des Herstellers zur Verfügung stehen.

Weiter konnte der Kläger fiktive Verbringungskosten beanspruchen, da diese im Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung fanden und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären.

Auch fiktive UPE-Aufschläge hielt das Gericht für erstattungsfähig. Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

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