Datum 02.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten in 2. Instanz nur noch über die Erstattungsfähigkeit von durch einen Verkehrsunfall veranlassten Sachverständigenkosten.

 

Aussage

Das Landgericht führt in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, dass der Geschädigte, auch wenn er die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt hat, im Falle einer Zahlungsverweigerung auf Zahlung klagen kann und nicht auf einen Freistellunganspruch beschränkt ist.

Auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten hatte die Klage Erfolg.

Sachverständigenkosten sind zu ersetzen, sofern sie aus der subjektiven Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich sind. Hier kann im Übrigen auf die Honorarbefragung des BVSK zurückgegriffen werden und zwar sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten. Ein Schätzbonus von 15 % war zu gewähren (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 12.03.2015 und vom 14.12.2015 – 10 U 579/15).

Die Sachverständigenkosten waren vorliegend zu ersetzen, da bereits keine Gründe ersichtlich waren, von der subjektiven Betrachtung des Geschädigten abzuweichen. Eine unangemessene Überhöhung war weder für den Laien erkennbar, noch lag eine solche überhaupt vor. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 185,15 €.

Praxis

Das Landgericht München I orientiert sich an den vom OLG München aufgestellten Grundsätzen und sieht die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an.

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