Datum 28.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 229,63 € für die Erstellung eines Gutachtens wegen eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht.

Der Klage wurde stattgegeben.

Aussage

Das AG Osterode führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH diejenigen Sachverständigenkosten als erforderlich gelten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden würde.

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll. Daher ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten – insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bzw. gerade für ihn etwaige bestehende Schwierigkeiten.

Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Unter Berücksichtigung dieser vom BGH aufgestellten Grundsätze kommt das AG Osterode zu dem Ergebnis, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht als offensichtlich überhöht anzusehen sind und erforderliche Schadenbeseitigungskosten darstellen.

Praxis

Das AG Osterode orientiert sich an den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13) und zieht auch die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage heran.

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