Datum 09.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger rechnete fiktiv ab und macht die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten geltend. Die Beklagte regulierte den Schaden jedoch unter Abzug der Lackierkosten sowie der Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten, welche im Rahmen eines Prüfberichts gekürzt wurden.

Der Kläger holte zur Begründung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Positionen eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ein, wofür der Gutachter mit zweiter Gutachterrechnung weitere 153,95 € in Rechnung stellte.

Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage

 

Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Kläger durch die Vorlage des Gutachtens die notwendigen Lackierkosten hinreichend und schlüssig dargelegt. Darin war insbesondere angegeben, welche Teile zu lackieren sind und welche Arbeitszeit hierfür anfallen soll. Die Beklagte wiederholt im Prozess nur die Angaben des von ihr selbst erstellten Prüfberichts. Es ist nicht erkennbar, wie die notwendigen Lackierkosten überprüft werden konnten, ohne dass der Pkw des Klägers nochmals besichtigt wurde.

Die UPE-Aufschläge hielt das Gericht ebenfalls für erstattungsfähig, da es gerichtsbekannt ist, dass alle regionalen Werkstätten solche Aufschläge üblicherweise erheben. Durch die Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass diese Aufschläge auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten sind.

Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Kleinersatzteile hat ebenfalls keinen Bestand. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hat zu Recht einen Aufschlag von 2 % für Kleinersatzteile vorgenommen.

Auch die Verbringungskosten zur Lackierwerkstatt sind zu erstatten. Es ist gerichtsbekannt, dass die nicht markengebundenen Werkstätten im Umkreis des Wohnorts des Klägers nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügen.

Der Kläger durfte aufgrund der technischen Abzüge durch die Beklagte auch die Einholung der ergänzenden Stellungnahme für sachdienlich halten, um sich mit den Einwendungen der Beklagten sachkundig auseinandersetzen zu können.

Auch wenn die in Rechnung gestellten Gebühren möglicherweise überhöht erscheinen, kann dies dem Kläger nicht zur Last fallen. Er durfte einen in der Nähe seiner Werkstatt ansässigen Sachverständigen beauftragen, um fiktiv abrechnen zu können. Dabei durfte er darauf vertrauen, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ortsübliche Gebühren verlangt.

Praxis

Der Geschädigte vertraut als technischer Laie im Allgemeinen auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten. Werden aufgrund eines vom Versicherer beauftragten Prüfberichts die Reparaturkosten gekürzt, ist nach herrschender Rechtsprechung der Geschädigte im Rahmen der Waffengleichheit berechtigt, seinen Sachverständigen kostenpflichtig mit der Überprüfung und der Stellungnahme zu den vorgenommenen Kürzungen zu beauftragen. Insofern sind die Kosten der Stellungnahme als Rechtsverfolgungskosten anzusehen und vom Schädiger zu ersetzen. Sofern Verbringungskosten und UPE-Aufschläge regional üblicherweise in Ansatz gebracht werden, so sind diese auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten.

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