Datum 27.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Abschleppkosten in Höhe von 35,34 € aus abgetretenem Recht. Auf die Rechnung der Klägerin von 356,64 € hatte die Beklagte lediglich 321,90 € bezahlt.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Restbetrages.

 

Aussage

Das AG Speyer sprach der Klägerin die restlichen Abschleppkosten zu.

Der Geschädigte kann vom Schädiger den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Kosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei – ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung – nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlich sinnvolleren Weg zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, AZ: VR ZR 11/05).

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. Er kann grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet werden. Es kann auch nicht von ihm verlangt werden, zu sparen oder sich grundsätzlich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es für den Geschädigten erkennbar war, dass die geforderten Abschleppkosten geradezu willkürlich festgesetzt sind, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der vorgelegten Rechnung war die Preisgestaltung der Klägerin nachvollziehbar, der abgerechnete Preis unter Berücksichtigung der Einsatzzeit (ab 19 Uhr) und der Einsatzdauer nicht auffällig hoch. Es war zu berücksichtigen, dass in der Unfallsituation und mit einem nicht mehr fahrbereiten Fahrzeug zum einen eine schnelle Beauftragung und Entfernung des Unfallfahrzeugs erfolgen musste und zum anderen der Geschädigte nur begrenzte Möglichkeiten hatte, Preise zu vergleichen oder zu verhandeln. Insbesondere dürfte dem Geschädigten auch die Überprüfung und Bewertung einzelner Positionen als nicht ortsüblich oder überhöht nicht möglich sein.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter