Datum 07.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, welche der Kläger unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend macht.

Der Kläger ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zunächst begutachten. Der Sachverständige empfahl unter anderem aus Sicherheitsgründen den Austausch des Lenkgetriebes. Im Anschluss beauftragte der Kläger seine Vertragswerkstatt mit der Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Reparaturmaßnahmen.

Die Beklagte verweigerte die Regulierung der Kosten für den Austausch des Lenkgetriebes mit der Begründung, dies sei nicht erforderlich gewesen. Abzustellen sei nicht auf die tatsächlich angefallenen, sondern die objektiv erforderlichen Reparaturkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

 

Aussage

Das LG Köln sprach dem Kläger die weiteren Reparaturkosten zu.

Der Kläger durfte auf Basis des von ihm beauftragten Gutachtens davon ausgehen, dass der Austausch des Lenkgetriebes vorzunehmen war.

Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadenminderung berücksichtigt hat. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird maßgeblich von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt bzw. durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss.

Der Kläger hat als technischer Laie hier seine Obliegenheiten erfüllt. Er durfte auf die Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und auf dieser Basis die Reparatur seines Fahrzeugs in Auftrag geben, welche auch im vorgegebenen Rahmen erfolgte.

Praxis

Auch das LG Köln stellt klar, dass konkret angefallene Reparaturkosten, welche bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. auch AG Hannover, Urteil vom 31.05.2016, AZ: 569 C 44/16; AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15).

Abzustellen ist maßgeblich auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beauftragen darf.

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