Datum 30.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend macht.

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zunächst begutachten und beauftragte die Klägerin sodann mit der Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Reparaturmaßnahmen.

Die Beklagte verweigerte die Regulierung der Kosten der Fahrzeugwäsche vor Lackierung sowie der elektronischen Farbtonanalyse, deren Erforderlichkeit sie im Rahmen eines Prüfberichts in Abrede gestellt hatte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

 

Aussage

Das AG Neu-Ulm sprach der Klägerin die restlichen Reparaturkosten zu.

Ist ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger die Reparaturkosten verlangen, die zur Wiederherstellung erforderlich sind. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Abzustellen ist daher maßgeblich auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung der Reparatur. Nicht erstattungsfähig wären die Kosten demnach nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden treffen würde, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist.

Die hier streitigen Kosten für die „Fahrzeugwäsche vor Lackierung“ gehören zum Reparaturaufwand und sind nach der Überzeugung des Gerichts auch als erforderlich anzusehen, um das Fahrzeug und die zu lackierenden Stellen vor der Lackierung von äußerlichen Verunreinigungen zu befreien.

Die elektronische Farbtonanalyse wurde vom Sachverständigen als notwendige Reparaturmaßnahme in seinem Gutachten aufgenommen. Da der Geschädigte sein Fahrzeug von der Klägerin nach Maßgabe des erstellten Gutachtens reparieren ließ, wurde diese Position auch abgerechnet. Das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlichen Reparatur der Schädiger. Die Beklagte haftet daher auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich weiter auf etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.

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