Datum 11.12.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger begehrt restliche Verbringungskosten von 127,84 €, welche in der vorgelegten Reparaturrechnung in Höhe von brutto 223,04 € berechnet wurden. Die Beklagte hatte hierauf lediglich 95,20 € erstattet.

Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte vollumfänglich Erfolg.

 

Aussage

Das AG Cham sprach dem Kläger die restlichen Verbringungskosten zu. Nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten – insbesondere der subjektiven Schadenbetrachtung – sind die Kosten als erforderlich und damit erstattungsfähig anzusehen.

Es wäre nicht sachgerecht, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht deshalb grundsätzlich zulasten des Schädigers. Dem Schädiger entsteht hierdurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe regelmäßig durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrags. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadenbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die Schadenhöhe in Frage zu stellen.

Die vom Kläger aufzuwendenden Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Schadengutachters sind ebenfalls gemäß § 249 BGB zu erstatten. Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadengutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten.

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