Hintergrund
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis geltend.
Die Beklagte kürzte die Netto- Reparaturkosten um die Beilackierungskosten des Kotflügels vorne links und der Seitenwand hinten links.
Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich.
Aussage
Das Gericht hielt es für erwiesen, dass die Beilackierung des Kotflügels und der Seitenwand und die damit verbundenen Nebenarbeiten notwendig ist, um die nicht beschädigten Bauteile an den neuen Lack optisch anzupassen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige führte in seinem Gutachten hierzu aus, dass es sich bei der Lackierung der Farbe grau metallic um eine Zweischichtenlackierung handelt. Eine Beilackierung sei erforderlich, weil die beschädigten Teile zwischen zwei Bauteilen und damit genau in der Sichtachse liegen. Bei Metallic -Lack sei eine Beilackierung – anders als bei einer Uni-Lackierung– zwingend erforderlich, um einen Farbtonangleich zwischen beschädigten und nicht beschädigten Fahrzeugteilen zu erhalten. Bei Metallic -Lack handelt es sich um einen Basislack mit Metallpigmenten, weshalb man einen Farbunterschied stärker wahrnimmt, wenn eine Beilackierung nicht erfolgt.
Praxis
Das Amtsgericht folgte in seiner Entscheidung den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass zwischen Unilackierung und Metallic-Lackierung zu unterscheiden ist und dass aufgrund der Besonderheiten der Metallic-Lackierung eine Beilackierung zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus sind Beilackierungskosten dann erstattungsfähig, wenn sie üblicherweise anfallen, was in der weit überwiegenden Zahl der Sachverhalte der Fall ist (vgl. AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 03.05.2016, AZ: 18 C 447/15; AG Kassel, Urteil vom 15.01.2015, AZ: 415 C 1704/13).