Hintergrund
Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger hatte das klägerische Fahrzeug besichtigt. Einen Tag später beauftragte der Kläger selbst einen eigenen Sachverständigen. Die ermittelten Reparaturkosten wichen in beiden Gutachten nur minimal voneinander ab. Die Beklagte verweigert die Zahlung des zweiten, vom Kläger beauftragten Gutachtens.
Aussage
Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass das Recht der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Kläger nicht ausgeschlossen sein kann, da der Geschädigte nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Er darf zur Schadenbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. In der Regel ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Hierdurch wird weder die Schadenminderungspflicht verletzt, noch besteht hier eine entsprechende Mitteilungspflicht des Geschädigten.
Für den Kläger war im Zeitpunkt der Beauftragung nicht erkennbar, dass beide Gutachten zu ähnlichen Ergebnissen kommen würden, da ihm hierzu die Sachkenntnis fehlte.
Die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, weil dies sonst dazu führen würde, dass die Rechte des Geschädigten zu stark eingeschränkt werden.
In der durch den Kläger erteilten Zustimmung zur Besichtigung seines Fahrzeugs durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ist noch kein Verzicht enthalten, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dies müsste explizit vereinbart worden sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.