Datum 07.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten u.a. noch um restliche Verbringungskosten. Diese Position wurde durch die Beklagte um 21,61€ gekürzt, obwohl diese sowohl im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten als auch in der vorgelegten Reparaturrechnung in voller Höhe berechnet worden war.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

 

Aussage

Nach der Überzeugung des Gerichts gehören die Verbringungskosten zum Lackierer zu den sogenannten erforderlichen Herstellungskosten. Diese sind zu ersetzen, soweit ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese für zweckmäßig und erforderlich halten durfte.

Das Gericht führt weiter aus, es könne dahinstehen, ob die geltend gemachte Pauschale aus heutiger Sicht technisch überhöht sei. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die in dem eingeholten Schadengutachten ausgewiesenen Verbringungskosten tatsächlich anfallen und somit erforderlich sind, zumal die Klägerin den vorliegenden Schaden konkret abgerechnet hat und diese Abrechnung insoweit dem Gutachten entsprach.

Die Klägerin ist daher den ihr obliegenden Schadenminderungspflichten in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Das diesbezügliche Prognoserisiko trägt der Schädiger.

Praxis

Das AG Hattingen stellt klar, dass pauschale Kürzungsversuche von konkret angefallenen Verbringungskosten – zumindest bei korrekter Argumentation – zum Scheitern verurteilt sind. Letztlich kommt es darauf an, was der Geschädigte für erforderlich halten durfte.

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