Datum 16.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten sich über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Der Kläger berechnete den Schaden an seinem Fahrzeug auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens.

Die Beklagte regulierte die Nettoreparaturkosten unter Kürzung der Positionen der Beilackierung, Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, Reinigungskosten, UPE-Aufschläge, Kleinteile und Verbringungskosten.

Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte überwiegend Erfolg.

Aussage

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergab sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Kürzungen des Schadens durch die Beklagten größtenteils unberechtigt erfolgten.

Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gehören die im Gutachten kalkulierten Positionen für die Beilackierung der Fahrzeugtür zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Bei einer Anzahl von 40.000 Farbkombinationen ist es nahezu unmöglich, bei einer Reparaturlackierung ohne Farbangleich ein Farbergebnis zu erreichen, das der Werkslackierung entspricht – vorliegend vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Sondereffektlackierung handelt.

Die Erforderlichkeit der Kosten für die Lackierung der geschraubten Teile im eingebauten Zustand ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der T atsache, dass ein Farbangleich durchzuführen ist und dieser an den eingebauten Teilen zu erfolgen hat.

Die Beklagte konnte nicht mit ihrem unbegründeten Einwand durchdringen, die im Gutachten kalkulierte Holraumkonservierung (Deckel) sei nicht erforderlich.

Das Gericht hielt auch die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs für erforderlich. Die Reparatur des Fahrzeugs erfordert umfangreiche Lackierarbeiten. Aufgrund der Sondereffektlackierung sei zudem ein Farbangleich durchzuführen. Eine sachgerechte Endkontrolle des Farbergebnisses ist deshalb nach Auffassung des Gerichts erst nach einer Fahrzeugoberwäsche möglich, die daher zum ersatzfähigen Schaden gehört.

Die UPE-Aufschläge hielt das Gericht ebenfalls für erstattungsfähig, da diese nach den Ausführungen des Sachverständigen ortsüblich sind.

Verbringungskosten sind nur dann zu erstatten, wenn eine Werkstatt keine eigene Lackiererei unterhält bzw. wenn hierzu vorgetragen wird, dass und warum eine Verbringung erforderlich ist.

Praxis

Das Urteil überzeugt aufgrund der anschaulichen Begründung hinsichtlich erforderlicher Beilackierungskosten und der Kosten für eine Lackierung geschraubter Teile.

Sofern UPE-Aufschläge regional üblicherweise in Ansatz gebracht werden, sind diese auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten.

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