Datum 10.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an einem Nachbesichtigungstermin in Höhe von 244,44 €.

Die Beklagte hatte nach Einreichung des Schadengutachtens und der Reparaturrechnung eine Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen gefordert. Aufgrund der durch die Beklagte aufgeworfenen Zweifel sah sich die Klägerin veranlasst, den Sachverständigen des Ursprungsgutachtens für etwaige Ergänzungsfragen hinzuzuziehen.

Die Klage hatte Erfolg.

 

Aussage

Das AG Mainz hielt die für die Nachbesichtigung geltend gemachten Sachverständigenkosten für gerechtfertigt. Die Einschaltung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallfahrzeugs ist für die spätere Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig.

Die Klägerin durfte als technischer Laie sachverständigen Rat suchen, um bei der Konfrontation vor Ort angemessen reagieren zu können.

Auch die Höhe der Vergütung wurde vom Gericht nicht beanstandet. Für die Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung des Ortstermins hielt das Gericht einen Aufwand von 1,25 Stunden bei einer Stundenvergütung von 132,00 € für angemessen.

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