Datum 06.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für ein erstelltes Zusatzgutachten in Höhe von 170,17 € aus abgetretenem Recht.

Im Rahmen eines von der Beklagten beauftragten Prüfberichts waren Beilackierungskosten, UPE- und Kleinteilaufschläge sowie Verbringungskosten gekürzt worden. Um sich gegen diese Kürzungen zu verteidigen, beauftragte der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einem Zusatzgutachten, welches sich thematisch mit dem Prüfbericht auseinandersetzte.

Die Klage auf Erstattung der hierfür angefallenen Kosten hatte Erfolg.

 

Aussage

Das AG Dortmund entschied, dass die Einholung der streitgegenständlichen ergänzenden Stellungnahme des Klägers durch den Geschädigten einen erstattungsfähigen Schaden darstellt, da dieser diese Stellungnahme für erforderlich halten durfte.

Abzustellen sei hierbei, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen ex ante für geboten erachten durfte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partei bei Beauftragung des Sachverständigen aus ihrer Sicht infolge fehlender Sachkenntnisse ohne Hilfe ihres Sachverständigen nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.

Im vorliegenden Fall durfte der Geschädigte die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen insoweit für erforderlich halten, da die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Prüfberichts Einwendungen gegen die Schadenfeststellungen des Sachverständigen erhoben hatte.

Das Gericht führt weiter aus, dass der Prüfbericht nicht einmal den Namen des für die darin enthaltenen Ausführungen Verantwortlichen enthält, geschweige denn seine fachliche Qualifikation.

Nachdem der Kläger sich unter anderem mit der Frage, ob die Beilackierung der Tür erforderlich ist, unter Zuhilfenahme nachvollziehbarer technischer Anweisungen und Hinweise auseinandergesetzt hatte, wurde dieser Position von der Beklagten auch nachreguliert.

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