Hintergrund
Der Kläger rechnete seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens ab. Danach wandte sich der Kläger erneut an den Sachverständigen, um sich die Reparatur seines Fahrzeugs bestätigen zu lassen.
Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 95,20 €. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Aussage
Das Gericht hielt die Kosten für die vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung schon deshalb für erforderlich, weil für den Kläger die Gefahr bestehe, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalls mit der Behauptung konfrontiert werden könne, der Vorschaden sei nicht oder nicht hinreichend repariert worden. Es sei Gerichtsbekannt, dass diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sog. Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben wird, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.
Der Klage wurde daher stattgegeben.