Datum 16.02.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 107,10 €.

Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Prüfberichts den Umstand, dass das klägerische Fahrzeug über einen alternativen Gasbetrieb verfügt, nicht berücksichtigt hatte, beauftragte die Klägerin den auch zuvor beauftragten Sachverständigen mit einer entsprechenden Stellungnahme zu diesem Thema.

Aussage

Das AG Döbeln führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Sachverständigengutachten grundsätzlich zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zählt, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Erforderlich sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots diejenigen Aufwendungen, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde.

Aus denselben Gründen sind grundsätzlich auch Kosten für ein Ergänzungsgutachten bzw. eine weitere gutachterliche Stellungnahme auf einen entgegenstehenden Prüfbericht der Gegenseite nach denselben Maßstäben ersatzfähig.

Vorliegend durfte sich die Klägerin aufgrund des entgegenstehenden Prüfberichts der Beklagten veranlasst sehen, eine gutachterliche Stellungnahme zu dem umstrittenen technischen Thema des alternativen Gasbetriebs in Auftrag zu geben.

Die Kosten hierfür waren zudem auch angemessen, sodass die Beklagte zur vollumfänglichen Erstattung verurteilt wurde.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter