Hintergrund
Der Kläger begehrt die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 363,00 €.
Die Beklagte zahlte lediglich einen Betrag von 80,00 € und verweigerte die Zahlung des restlichen Honorars mit der Begründung, aufgrund der ermittelten Schadenhöhe von 795,30 € netto handele es sich um einen Bagatellschaden.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Aussage
Das AG Dortmund hielt die Sachverständigenkosten vollumfänglich für erstattungsfähig und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenhöhe grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind diejenigen Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich ist im Rahmen dieser sogenannten subjektsbezogenen Schadenbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten abzustellen – insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13)
Das Gericht zieht die Bagatellschadengrenze bei 750,00 €, sodass hier wertmäßig keine Bagatellbeschädigung vorliegt.
Zudem hängt die Beurteilung, ob der Geschädigte durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt, nicht nur davon ab, ob die ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten die Bagatellgrenze überschreiten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Einholung eines Gutachtens geboten erscheint. Hierbei kommt es entschieden darauf an, ob der Geschädigte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit nicht unerheblichen Reparaturkosten rechnen musste.
Es kommt daher maßgeblich darauf an, wie sich das Schadenbild für den Geschädigten als Laien darstellt. Vorliegend wurde ein Unfallschaden infolge eines Anstoßes gegen das Heck des Fahrzeuges im mittleren Bereich festgestellt. Der komplette Heckstoßfänger mit seinen Anbau- und Verstärkungsteilen sowie der hintere Querträger wurden eingedrückt, gestaucht und deformiert. Weitere Schäden konnten ohne Demontage nicht festgestellt werden.
Bei diesem Schadenbild konnte der Geschädigte nicht ausschließen, dass neben den sichtbaren Schäden auch weitere tragende Bauteile unterhalb des Stoßfängers beschädigt worden waren und dass nicht unerhebliche Reparaturkosten anfallen würden. Der Geschädigte durfte daher davon ausgehen, dass die Reparaturkosten oberhalb der Bagatellgrenze liegen.