Hintergrund
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 57,35 € aus abgetretenem Recht.
Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
Aussage
Das AG Regensburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Zum Zwecke der Schadenfeststellung darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Dem Schädiger obliegt es dann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat der Schädiger die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadenminderung verstoßen hat.
Ein Sachverständigenhonorar kann nicht nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn es ortsüblich ist. Auch wenn das Honorar objektiv überhöht sein sollte, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als erforderlicher Aufwand anzuerkennen, es sei denn den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche lag und der Geschädigte dies erkennen konnte. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eine maßgebende Rolle.
Es gelten auch keine anderen Anforderungen für den Fall, dass nicht der Geschädigte selbst klagt, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Denn die Abtretung ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung. Auch der BGH legt hier denselben Maßstab an, welchen er für den originären Anspruch des Geschädigten entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).
Schließlich ist auch nicht auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen und nicht auf einzelne Nebenkosten.
Nach den genannten Voraussetzungen hat der Kläger durch Vorlage der Rechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der dem Geschädigten angefallenen Kosten hinreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die branchen- und ortsüblich abgerechneten Kosten für den Geschädigten erkennbar überhöht waren, hat die Beklagtenseite nicht substantiiert vorgetragen.
Die hier von der Beklagtenseite vorgetragene angebliche Überhöhung um 13 % kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.