Datum 16.12.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger begehrt die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 212,06 € aus abgetretenem Recht.

Der Kläger hatte in dem von ihm erstellten Schadengutachten Reparaturkosten in Höhe von 781,95 € brutto ermittelt. Im Rahmen eines Prüfberichts stellte die Beklagte erforderliche Netto-Reparaturkosten in Höhe von 594,40 € mit der Begründung entgegen, der Kläger habe unter anderem zu hohe Materialpreise angesetzt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage

Das AG Eisleben hielt die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens nicht gehalten war, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Hierbei handele es sich nicht um eine Frage der Schadenminderungspflicht, sondern um die im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu beantwortende Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Es kommt daher darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für die Schadenfeststellung für geboten erachten durfte. Da der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung die Schadenhöhe in der Regel nicht kennt, kann hierauf auch nicht allein abgestellt werden.

Die Beklagte blieb eine Konkretisierung des Vorwurfs des angeblich überhöhten Materialpreises jedoch schuldig.

Das abgerechnete Sachverständigenhonorar stand weder in seiner Gesamtheit noch in Einzelpositionen außer Verhältnis zu den ermittelten Reparaturkosten.

Die von den Beklagten vorgeschlagene prozentuale Begrenzung der Nebenkosten im Verhältnis zum Grundhonorar war abzulehnen, da es stets eine Frage des konkreten Schadens ist, welchen Aufwand der Sachverständige zur angemessenen Ermittlung und Dokumentation betreiben muss.

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