Hintergrund
Das AG Ratingen ging in der Vorinstanz in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (AZ: 11 C 54/16) davon aus, dass der Kläger mit dem Beklagten einen wirksamen Werkvertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens geschlossen hatte und dass die erbrachte Leistung durch den Beklagten vereinbarungsgemäß bezahlt werden müsste.
Der Beklagte konnte den Vertrag nicht wirksam widerrufen, da ihm kein Widerrufsrecht zustand. Es handelte sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312b BGB.
Die Vergütung des Klägers war auch nicht zu mindern, da eine Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden konnte.
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Aussage
Das Berufungsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Parteien einen Werkvertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens abgeschlossen hatten. Dieser Vertrag konnte nicht wirksam widerrufen werden, da dem Kläger kein Widerrufsrecht zustand.
Ein Widerrufsrecht folgt nicht aus § 312b Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 BGB. Es könne dahinstehen, ob der Vertragsschluss in den Räumen der Werkstatt erfolgte oder erst später nach Übermittlung der Erklärung des Beklagten an den Kläger zustande kam. In jedem Fall liegen die Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht vor, denn der Vertrag wurde nicht außerhalb der Geschäftsräume geschlossen.
Geschäftsräume sind legaldefiniert als unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine oder die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft ausübt. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Mitarbeiter der Werkstatt, der bei dem Vertragsschluss mit dem Beklagten zugegen war, einen Boten oder Vertreter des Klägers darstellt und die Werkstatträume als Geschäftsraum des Klägers zu qualifizieren sind.
Der Vertrag wurde auch nicht über Fernkommunikationsmittel, sondern persönlich mit dem Mitarbeiter der Werkstatt in den Räumlichkeiten der Werkstatt abgeschlossen.
Eine Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers kam nicht in Betracht, weil kein Mangel des Gutachtens dargelegt werden konnte. Allein die Tatsache, dass ein anderer Gutachter eine andere Wertminderung geschätzt hat, führte hier nicht zu einer Untauglichkeit. Die Höhe der Wertminderung kann nicht mathematisch exakt ermittelt werden, sondern ist vielmehr zu schätzen. Daher kann es naturgemäß zu Abweichungen bei den geschätzten Beträgen kommen.
Von einer fehlerhaften Schätzung ist nur dann auszugehen, wenn sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolgte oder sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der Kläger hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Schätzung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, des Schadenumfangs und der zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Richt- und Schweißarbeiten erfolgt ist. Eine konkrete Fehlerhaftigkeit konnte der Beklagte nicht darlegen.
Praxis
Das LG Düsseldorf nahm wie die I. Instanz kein Widerrufsrecht des Geschädigten an. Seit dem 13.06.2014 ist ein Verbraucherwiderrufsrecht im Rahmen der §§ 312 BGB verankert. Die konkrete Einordnung ist in der Rechtsprechung bislang jedoch noch umstritten.
Agiert die Werkstatt als Bote oder Vertreter des Sachverständigen, so hat der Verbraucher in der Regel kein Widerrufsrecht. Bewertet man die Werkstatt bzw. deren Mitarbeiter jedoch als Boten oder Vertreter des Geschädigten, könnte dies ein Widerrufsrecht zur Folge haben, weil der Vertrag dann außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wäre.
Hier bleibt die weitere Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex abzuwarten.