Datum 25.08.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger begehrt restliche Reparaturkosten. Die Beklagte hatte die Stundenverrechnungssätze, Beilackierungsarbeiten, Kleinersatzteile, Zulassungsdienst sowie Verbringungskosten unter Hinweis auf eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit gekürzt.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg

 

Aussage

Das Amtsgericht hielt die Verweisung auf die von der Beklagten benannte Referenzwerkstattfür unzulässig, da diese 153 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, und damit gerade nicht „mühelos“ für diesen erreichbar ist.
Die durch die Beklagte gekürzten Rechnungspositionen für Arbeitslohn, durchzuführende Lackierarbeiten und Kleinersatzteile hielt das Gericht – nach Auswertung des von Gericht beauftragten Gutachtens – für erforderlich und daher auch erstattungsfähig.
Auch die Kosten für den von der Werkstatt angebotenen Zulassungsdienst in Höhe von 46,67 € sind von der Beklagten zu erstatten. Da ein Kennzeichen beschädigt und ausgetauscht werden musste, war die Zulassungsstelle für die Erteilung eines neuen Kennzeichens in Anspruch zu nehmen. Diese Serviceleistung ist nicht zu kürzen, da es sich insgesamt um erforderliche Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs handelt.
Lediglich die Erstattung von Verbringungskosten, die über 75,00 € hinausgehen, wurde vom Gericht mangels hinreichenden klägerischen Vortrags hierzu, nicht berücksichtigt. Der Klägervortrag beschränkte sich darauf, dass im Hamburger Raum stets Verbringungskosten erhoben werden ohne weitere Hinweise zur erforderlichen Höhe dieser Kosten.

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