Hintergrund
Die Parteien streiten um die Erstattung einer Schadenersatzforderung wegen eines behaupteten unfallbedingten Kraftfahrzeugschadens im Heckbereich. Der Pkw des Klägers war in den Jahren 2005 und 2012 von Vorschadensereignissen betroffen. Bei einem der beiden Vorschäden war im Rahmen eines Heckschadens ein Reparaturkostenaufwand von über 10.000,00 € angefallen.
Der streitgegenständliche Schaden weist eine Schadenüberlagerung mit dem Vorschaden auf und ein substantiierter Vortrag zu einer etwaigen sach- und fachgerechten Reparatur lag nicht vor.
Das von Klägerseite beauftragte Gutachten zum geltend gemachten Schaden, war unbrauchbar, da der Kläger den Sachverständigen nicht umfassend über die Vorschadensituation aufgeklärt hatte.
Aussage
Der Senat führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte im Fall von Vorschäden grundsätzlich mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden ersetzt verlangen kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich – vor allem aber im Fall von Schadenüberlagerungen – den Umfang des Vorschadens und ggf. dessen Reparatur belegen. Der Ersatzanspruch erstreckt sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen.
Der Geschädigte muss geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte zur Schadenschätzung bieten. Eine Schadenschätzung ist dann unzulässig, wenn vom Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen werden. Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist.
Ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge.
Da im vorliegenden Fall eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht nachgewiesen werden konnte, wies der Senat die Ansprüche vollumfänglich zurück.