Hintergrund
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen eines am klägerischen Fahrzeug aufgetretenen Motorschadens. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor von dem Beklagten erworben.
Die Beklagte hatte die Aufforderung des Klägers, den Mangel zu beseitigen, mit dem Argument abgelehnt, dass es sich bei der bereits recht hohen Fahrleistung von 156.000 km bei dem angeblichen Mangel um Verschleiß handeln müsse.
Der Kläger hatte vor der Klage keine Frist zur Nachbesserung gesetzt, auch war es nicht zu zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen gekommen.
Zwischen den Parteien war auch streitig, ob der Kläger den Wagen zur Mängelbeseitigung hätte zum Beklagten bringen oder ob dieser den Wagen hätte abholen müssen (Erfüllungsort der Nachbesserung).
Aussage
Nach Ansicht des OLG Frankfurt hat das LG Frankfurt den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt (AZ: 2-24 O 201/13). Es habe eine endgültige Leistungsverweigerung durch die Beklagte vorgelegen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Laufleistung des Wagens habe diese zu verstehen gegeben, dass sie den Wagen nicht reparieren werde. Deshalb sei eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen.
Auf die Frage des Erfüllungsortes einer solchen Nachbesserung käme es dann nicht mehr an.
„Auf die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zum Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach §439 BGB und die Frage, an welchem Ort der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen hat, kommt es indes nicht an. Der Beklagte hat nämlich jedenfalls durch anwaltlichen Schriftsatz die Nacherfüllung im Sinne der §§ 440, 281 Abs. 2 BGB endgültig verweigert.”