Datum 18.08.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen eines Unfalls in einer Waschstraße. Das Fahrzeug der Klägerin wurde während des Waschvorgangs auf ein Fahrzeug geschoben, dass die Waschstraße noch nicht verlassen hatte und dabei beschädigt.

Aussage

In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignen, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann.
Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greife laut Landgericht Paderborn dieser Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein.

 

Praxis

Der Schadenshergang, über den das Landgericht Paderborn zu urteilen hatte, ist nicht typisch für Waschstraßenschäden. Das Urteil hätte durchaus anders ausfallen können. In jedem Fall ist den Nutzern von Waschstraßen eine genaue Kontrolle des Wagens unmittelbar nach Beendigung des Waschvorgangs anzuraten.

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